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RVG Entscheidungen

§ 61

Übergangsregelung beim Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Darmstadt, Beschl. v. 19.04. 2005, 3 Qs 235/05

Fundstellen:

Leitsatz: Die Vergütung des Strafverteidigers ist auch dann nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger zwar schon vor diesem Stichtag als Wahlverteidiger tätig gewesen ist, er aber erst danach als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist.


Landgericht Darmstadt

3 Qs 235/05
550 Js 19799/04 AG Darmstadt (212 Ds)
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen PP.
wegen Urkundenfälschung pp.
hier: Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung
hat die 3. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. 01. 2005 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 04. 11. 2004 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24.01.2005 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 04.11. 2004 werden aufgehoben.
Die Pflichtverteidigervergütung des Beschwerdeführers ist nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Der Beschwerdeführer wurde von dem Angeklagten X beauftragt, seine Verteidigung in vorliegender Strafsache zu übernehmen. Die Vollmacht datiert auf den 11.015.2004. Im Mai 2004 wurde Anklage vor dem Amtsgericht Darmstadt erhoben. Mit Beschluss vom 27.08.2004 wurde der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin zum Pflichtverteidiger bestellt.
Mit Schriftsatz vom 2?.08.2004 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Darmstadt die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), insgesamt in Höhe von 901,90 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts setzte die Vergütung auf der Grundlage des alten Rechts (BRAGO) auf 556,57 € fest und veranlasste die Auszahlung des Betrages.
Gegen die vorgenommenen Absetzungen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein. Diese wurde vom Amtsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 24.01.2005 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.

II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und wurde sowohl form- als auch fristgerecht erhoben. Da eine Zustellung des Beschlusses vom 24.01.2005 nicht erfolgt ist, ist von einer Einhaltung der Beschwerdefrist auszugehen. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € ist erreicht.
2.
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat zu Recht die Festsetzung seiner Vergütung als Pflichtverteidiger nach dem RVG beantragt.
Die §§ 60, 61 RVG enthalten Übergangsvorschriften dazu, wann eine Vergütung nach dem alten Recht (BRAGO) oder dem neuen Recht (RVG) zu berechnen ist.
Nach der in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG enthaltenen, mit § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO gleichlautenden allgemeinen Übergangsvorschrift ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem lnkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Leitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Eine entsprechende Formulierung - bezogen auf den Stichtag 01.07.2004 - enthält auch die speziell den Anwendungsbereich der BRAGO; und des RVG abgrenzende und daher hier einschlägige Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG.
Auf der Grundlage des alten Rechts (§ 134 Abs. 1 BRAGG) wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Pflichtverteidigervergütung in den Fällen, in denen der Verteidiger bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war und nach dieser Änderung zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, nach dem alten Gebührenrecht bestimmt. Hierbei wurde maßgeblich auf den Wortlaut des § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO abgestellt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, diese Vorschrift stelle den Fall eines vor lnkrafttreten der Gesetzesänderung erteilten Wahlmandats und den der Pflichtverteidigerbesteilung alternativ nebeneinander, so dass das alte Gebührenrecht anzuwenden sei, wenn auch nur eine dieser beiden Alternativen gegeben sei.
Zwar ist der - sich von der früheren Übergangsregelung des § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht unterscheidende - Wortlaut der §§ 60 Abs. 1 S. 1 und 61 Abs. 1 S. 1 RVG nach wie vor auslegungsbedürftig. Indes ergibt sich nunmehr aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (zum RVG) eindeutig der Wille des Gesetzgebers, die Vergütung des Pflichtverteidigers in Fällen wie dem vorliegenden nach den Regelungen des neuen Rechts, mithin nach dem RVG, zu bemessen.
In der auf die Ausführungen zu § 60 RVG verweisenden Begründung des Gesetzesentwurfs zu der speziellen Übergangsvorschrift des § 61 RVG heißt es dazu sinngemäß, dass für die Frage, welches Vergütungsrecht bei Erfüllung mehrerer der Tatbestände des in Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet, der Leitpunkt ausschlaggebend sein soll, an dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist. Wird etwa der unbedingte Prozessauftrag vor dem Stichtag erteilt, soll die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen sein, auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem Stichtag erfolgt. Legt allerdings ein Wahlverteidiger sein Mandat nieder und wird anschließend zum Pflichtverteidiger bestellt, liegt bezüglich der Pflichtverteidigervergütung kein Zusammentreffen mehrerer Tatbestände in diesem Sinne vor. Wenn die Pflichtverteidigerbesteilung nach dem Stichtag erfolgt, soll die Pflichtverteidigervergütung nach dem neuen Recht berechnet werden.

Diesem deutlich geäußerten Willen des Gesetzgebers kommt bei der nunmehr stattzufindenden Auslegung der §§ 60, 61 RVG entscheidende Bedeutung zu. Da die übrigen Auslegungsmethoden nicht zwingend für die bisher gehandhabte Auslegung des alten Rechts sprechen, ist die Vergütung des nach dem Stichtag bestellten Pflichtverteidigers nunmehr auch dann, wenn dieser bereits vor dem lnkrafttreten des RVG als Wahlverteidiger beauftragt worden war, nach dem RVG zu berechnen. Diese Auffassung entspricht auch der im Schrifttum ganz herrschenden Meinung (vgl. statt vieler- Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 60 RVG Rz. 18).

Dies hat in einem vergleichbaren Fall auch der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in voller Besetzung - durch Beschluss vom 19.01.2005 (Az. 2 Ws 15/05) nunmehr so entschieden.
Die Beschwerdekammer hat, um eine Verkürzung der Rechtsmittelmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu vermeiden, davon abgesehen, die ihm auf der Grundlage des RVG zustehende Pflichtverteidigervergütung selbst festzusetzen. Die Festsetzung wird vom Amtsgericht Darmstadt vorzunehmen sein.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Die Entscheidung erfolgt gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG durch den Einzelrichter.

Einsender: RA Thorsten Tuma, Frankfurt

Anmerkung:


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