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RVG Entscheidungen

§ 61

Übergangsregelung beim Pflichtverteidiger; stillschweigende Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 17.02.2005 - 5 Ws 633/04

Eigener Leitsatz: 1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann auch durch schlüssiges Verhalten des für die Beiordnung zuständigen Ge-richtsvorsitzenden erfolgen, sofern das Verhalten unter Beach-tung der sonstigen maßgeblichen Umstände einen derartigen Schluß rechtfertigt.
2. Zu den Voraussetzungen einer stillschweigenden Beiordnung.
3. Wurde eine Rechtsanwältin vor dem 1. Juli 2004 stillschweigend als Pflichtverteidigerin beigeordnet, während die förmliche Beiordnung erst nach diesem Stichtag erfolgte, richtet sich ihre Vergütung nach der BRAGO.


In der Unterbringungssache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 17. Februar 2005 beschlossen:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin D
gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Strafvoll-streckungskammer 41 des Landgerichts Berlin vom
22. September 2004 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :

Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 09. August 1994 ist A wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen ge-fährlichen Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstre-ckungsbeamte nach § 63 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzu-ges untergebracht. Er leidet an einer paranoiden Schizophre-nie. Bei den durch § 67 e Abs. 2 StGB gebotenen jährlichen Ü-berprüfungen der Fortdauer der Maßregel nimmt seit 1995 die Rechtsanwältin D seine Interessen als Pflichtverteidigerin wahr. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats (u.a. in NStZ-RR 2002, 63), nach der die Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren nicht über den jeweiligen Abschnitt dieses Verfahrens fortwirkt, wird Rechtsanwältin D für das Ü-berprüfungsverfahren jährlich erneut beigeordnet.

Am 17. Juni 2004 beraumte der Vorsitzende der Strafvollstre-ckungskammer 41 einen Termin für die Anhörung des Unterge-brachten im Überprüfungsverfahren auf den 21. Juli 2004 an. Er ordnete die Ladung der Rechtsanwältin D an und ließ ihrer La-dung Ablichtungen aus dem Vollstreckungsband, insbesondere die acht Seiten lange Stellungnahme des Krankenhauses des Maßre-gelvollzuges zur Fortdauer der Unterbringung vom 01. Juni 2004 beifügen. Die Ladung enthielt zudem den Zusatz: „Die erneute Beiordnung wird in der üblichen Weise im Termin vorgenommen werden, notfalls außerhalb eines solchen.“ Im Anhörungstermin am 21. Juli 2004 ordnete der Vorsitzende die Rechtsanwältin entsprechend § 140 Abs. 2 StPO dem Untergebrachten für den laufenden Verfahrensabschnitt bei. Die Strafvollstreckungskam-mer beschloß am selben Tage die Fortdauer der Unterbringung.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 hat Rechtsanwältin D für das Überprüfungsverfahren gemäß §§ 97, 91 BRAGO eine Gebühr von 100,00 Euro sowie die Kostenpauschale (§ 26 BRAGO) und die Mehrwertsteuer geltend gemacht und beantragt, ihre Vergütung auf 133,40 Euro festzusetzen. Diesen Antrag hat sie am 27. Ju-li 2004 zurückgenommen und stattdessen die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 4201 VV RVG und der Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 371,20 Euro bean-tragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Beschluß vom 11. August 2004 die Vergütung entsprechend dem ursprüngli-chen Antrag auf 133,40 Euro festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Mit dem Beschluß vom 22. September 2004 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer 41 die Erin-nerung der Rechtsanwältin zurückgewiesen. Die Beschwerde der Rechtsanwältin ist zulässig. Sie überschreitet insbesondere auch die seit dem 01. Juli 2004 geltende Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO von 200,00 Euro. In der Sache hat sie jedoch kei-nen Erfolg.

Ob der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin nach den Vor-schriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte oder nach denjenigen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festzuset-zen ist, richtet sich nach der aus Anlaß des Inkrafttretens des RVG erlassenen Übergangsvorschrift des § 61 dieses Geset-zes. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO weiter anzu-wenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 01. Juli 2004 er-teilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dieser Vorschrift hängt die Entscheidung über die Beschwerde allein davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin dem Untergebrachten beigeordnet worden ist. Denn ein Auftrag im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist ihr nicht erteilt worden. Ihre Ladung zum Anhörungstermin stellt keine Auftragserteilung dar. Im Strafverfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens kann ein Rechtsanwalt für den Beschuldigten bzw. den Verur-teilten nur als Wahlverteidiger (§ 137 StPO) oder als gericht-lich bestellter Verteidiger (§ 141 StPO) tätig werden. Die Hinzuziehung eines Verteidigers durch das Gericht im Wege der Erteilung eines Auftrags gemäß oder entsprechend §§ 662 ff. BGB ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Dementsprechend er-langt ein Rechtsanwalt nicht schon dadurch die Stellung eines Verteidigers, daß er im Einverständnis mit dem Gericht mit dem Verfahren in irgend einer Weise „befaßt“ wird, solange es an der Erteilung eines Wahlmandats oder einer Beiordnung fehlt. Eine abweichende Auffassung hat der Senat auch nicht in seinem Beschluß vom 20. Februar 2003 – 5 Ws 45/03 – vertreten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren, das die Aus-legung des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO betraf, war der Rechtsan-walt bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig und in dieser Funktion mit dem Verfahren befaßt worden.

Gleichwohl hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Erinnerung mit Recht zurückgewiesen, weil die Beschwerde-führerin dem Untergebrachten nicht, wie sie meint, erst im An-hörungstermin am 21. Juli 2004, sondern bereits mit der Verfü-gung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 17. Juni 2004, also vor dem Inkrafttreten des RVG beigeordnet worden ist.

Die Strafprozeßordnung schreibt für die Bestellung des Pflichtverteidigers keine bestimmte Form vor. Die Bestellung kann daher auch durch schlüssiges Verhalten des für die Bei-ordnung zuständigen Gerichtsvorsitzenden erfolgen, sofern das Verhalten unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände einen derartigen Schluß rechtfertigt. Bejaht wird in Recht-sprechung und Schrifttum eine stillschweigende Beiordnung vor allem in den Fällen, in denen die Mitwirkung eines Verteidi-gers rechtlich geboten ist und ein Rechtsanwalt, der nicht Wahlverteidiger ist, mit Zustimmung des Vorsitzenden oder so-gar auf dessen Veranlassung für den Beschuldigten bzw. Verur-teilten tätig wird (vgl. BGH NStZ 1997, 299; OLG Hamm RpflG 1998, 440, 441; OLG Hamburg NJW 1998, 621; OLG Koblenz AnwBl. 1998, 218; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43; Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 141 Rdn. 27; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 141 Rdn. 7).

So liegen die Dinge hier. In dem Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung mußte – wie stets seit deren Anordnung – für den Untergebrachten entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ein Vertei-diger mitwirken. Dessen Tätigkeit durfte sich nicht in der Teilnahme an dem Anhörungstermin erschöpfen. Angesichts der Bedeutung, die die Aufrechterhaltung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus für den Betroffenen hat, er-fordert die Wahrnehmung eines solchen Termins vielmehr auch von dem Verteidiger eine eingehende Vorbereitung. Dazu gehören in jedem Fall die sorgfältige Befassung mit der Stellungnahme des Maßregelkrankenhauses oder eines ärztlichen Gutachtens, oft auch Anfragen bei den Ärzten zur weiteren Aufklärung oder eine Rücksprache mit dem Untergebrachten. Dementsprechend hat-te hier die Beschwerdeführerin vor dem Anhörungstermin zumin-dest die ihr von dem Vorsitzenden zugeleitete acht Seiten lan-ge Stellungnahme des Krankenhauses durchzuarbeiten und zu prü-fen, ob sie Anlaß gab, dem im Anhörungstermin anwesenden The-rapeuten kritische Fragen zu stellen, Anträge zugunsten des Untergebrachten vorzubereiten oder Anregungen zu seiner weite-ren Behandlung vorzubringen. Aufgrund welcher verfahrensrecht-lichen Funktion – wenn nicht als Pflichtverteidigerin des Un-tergebrachten – sie sich vor dem Anhörungstermin dieser typi-schen Verteidigungstätigkeit unterzogen haben sollte, ist un-erfindlich. Deshalb muß angenommen werden, daß ihre Beiordnung bereits durch die Ladung zum Anhörungstermin und die gleich-zeitige Übersendung der Ablichtungen aus den Akten am 17. Juni 2004 erfolgt ist. Der erwähnte Hinweis des Vorsitzenden in der Ladung und dessen Bestellungsanordnung im Anhörungstermin ste-hen dieser Annahme nicht entgegen. Die Bestätigung der Beiord-nung in der Niederschrift über die Anhörung diente der Be-
schwerdeführerin als Beleg für die Geltendmachung ihrer Pflicht-verteidigervergütung.

Wollte man demgegenüber annehmen, daß die Beiordnung der Be-schwerdeführerin erst im Anhörungstermin erfolgt ist, bestün-den gegen die Verfahrensweise des Vorsitzenden, der Zweckmä-ßigkeitserwägungen zugrunde gelegen haben, schwerwiegende rechtliche Bedenken. Die Übersendung von Ablichtungen aus der Vollstreckungsakte stellt einen Unterfall der Gewährung von Akteneinsicht dar. Ein Recht auf Akteneinsicht steht dem Ver-teidiger aber erst zu, nachdem er gewählt oder bestellt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, § 147 StPO Rdn. 9). Eine andere Rechtsgrundlage als § 147 StPO gab es für die Überlassung der ärztlichen Stellungnahme an die Beschwerdeführerin nicht. Wäre sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Verteidigerin gewesen, hät-te der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit der Über-sendung der Ablichtungen in gravierender Weise die Bestimmun-gen des Datenschutzrechts verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.



Einsender: entnommen von www.strafverteidiger-berlin.de

Anmerkung:


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