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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr; Aussetzung der Hauptverhandlung; Rücknahme des Strafbefehlsantrags

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Urach, Beschl. v. 28. 3. 2007, 2 Cs 35 Js 12079/04 (AK 426/04

Fundstellen:

Leitsatz: Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht auch, wenn die Staatsanwaltschaft nach Aussetzung der Hauptverhandlung einen Strafbefehlsantrag zurücknimmt.


Amtsgericht Bad Urach
Beschluss vom 28. März 2007
Strafsache gegen pp.
wegen Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Auf die Rüge des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 12.10.2006 und seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Urach vorn 31.08.2006 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 31.08.2006 insoweit abgeändert, als zusätzlich die Gebühr gem. RVG VV 4141 Ziff. 1 in Höhe von 160 e festgesetzt wird.

Gründe:
Auf die gemäß § 12 a RVG zulässige Rüge war das Verfahren fortzuführen und der Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Urach abzuhelfen.
Der Verteidiger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03.08.2006 u.a. die Festsetzung der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG in Höhe von 160 € beantragt.
Die zugrundeliegende Strafakte im Verfahren C. ist nicht mehr auffindbar. Ausweislich der Handakte des Verteidigers fand wohl am 19.08.2004-ein Hauptverhandlungstermin statt. Mit Beschluss des AG Bad Urach vom 19.08.2004 wurde die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, ohne zugleich einen Fortsetzungstermin zu bestimmen_ Offenbar nach Vorlage des Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft Tübingen den Strafbefehlsantrag zurückgenommen und das Verfahren durch Verfügung vom 01.12.2004 gemäß § 170 II StPO eingestellt.
Der Verteidiger hat der Rücknahme des Strafbefehlsantrags zugestimmt.
Die zusätzliche Gebühr gem. RVG VV 4141 entsteht auch, wenn die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zurücknimmt (Gerold/Schmidt RVG 17. Aufl. VV 4141 Rn. 2). Die Zurücknahme erfolgte vorliegend nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung. Durch die Zustimmung des Verteidigers zur Rücknahme des Strafbefehlsantrags wurde ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich.
Der Erinnerung war daher abzuhelfen.

Einsender: RA N.Schneider, Much

Anmerkung:


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