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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr; Mitwirkung; gezieltes Schweigen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Charlottenburg, Urt. v. 11. 4. 2007, 215 C 8/07

Fundstellen:

Leitsatz: Die nach anwaltlicher Beratung gegenüber dem Mandanten an die Bußgeldstelle erfolgte Mitteilung, dass der Mandant vorläufig von seinem Schweigerecht Gebrauch machen werde, ist objektiv als geeignet anzusehen, um die endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern.


Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 313a ZPO
Geschäftsnummer: 215 C 8107
verkündet am : 11.04.2007
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Abteilung 215, auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2007 durch die Richterin am Amtsgericht für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Rechtsanwalt S., von der Erstattung der noch offenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 124,66 Euro zuzüglich 19,95 Euro Mehrwertsteuer aus der Rechnung vom 28. Dezember 2006, Geschäftszeichen 209106GS, freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Im Rahmen der Zulässigkeit ist lediglich auszuführen, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg gemäß § 48 Abs. 1 WG durch die Niederlassung des Agenten; über den der Kläger den Versicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, in der Mommsenstraße in 10629 Berlin und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Charlottenburg begründet ist.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den im Tenor zu Ziffer 1. genannten Rechtsanwaltsgebühren durch . die Beklagte gegenüber seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten aus § 1 Abs. 1 WG i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 4, § 2 lit. j der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002) gegen die Beklagte.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesem gegenüber im Rahmen von dessen Vertretung in der vom Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg unter dem Aktenzeichen230106/01 gegen den Kläger geführten Ordnungswidrigkeitenangelegenheit nach deren Abschluss nämlich mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 zu Recht auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Ziffer 5115 Abs. 1 Ziffer 1 W RVG in Rechnung gestellt, so dass der Kläger der Beklagten gegenüber im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes insofern Freistellung verlangen kann.
Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die aus der Rechnung vom 28. Dezember 2006 ausstehende Vergütung der Höhe nach nicht vollkommen deckungsgleich mit der Gebühr nach Ziffer 5115 Abs. 1 Ziffer 1, 5103 W RVG ist. Zwischen den Parteien bestand aber sowohl vorprozessual als auch im Rahmen der prozessualen Argumentation Einigkeit darüber, dass die Beklagte lediglich die Begleichung der Gebühr nach Ziffer 5115 Abs. 1 Ziffer 1 W RVG verweigert, so dass die Freistellung von der ausstehenden Vergütungsforderung aufgrund der Berechtigung der Gebühr nach Ziffer 5115 W RVG begründet ist.
Die Gebühr nach Ziffer 5115 W RVG ist für die Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des gegen diesen geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg entstanden, weil davon auszugehen ist, dass die endgültige Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts S. erfolgt ist. Grundlage dafür ist sein Schreiben an den Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg vom 18. September 2006, mit dem dieser die Vertretung des hiesigen Klägers anzeigt, um Akteneinsicht bittet und darüber hinaus folgendes ausführt:
"Vorerst macht der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine Einlassung zur Sache bleibt nach Akteneinsicht vorbehalten.".
Diese Ausführungen sind jedoch in Abweichung von der durch die Beklagte vertretenen Ansicht als Mitwirkung bei der endgültigen Einstellung des Verfahrens zu sehen. Soweit sich die Beklagte in ihrer Argumentation darauf bezieht, dass sogenanntes gezieltes Schweigen nicht als Mitwirkung angesehen werden könne, kann diese Ansicht hier nicht zugrunde gelegt werden. Zwar ist die diesbezüglich auch in der Rechtsprechung vertretene Meinung (so AG Achern, JurBüro 2001, 304 (305) zu dem vom Wortlaut her entsprechend formulierten § 84 Abs. 2 BRAGO) durchaus plausibel, da der Anwalt im Falle von gezieltem Schweigen eben keine nach außen tretende Tätigkeit entfaltet, sondern sich rein passiv verhalten hat. So liegt der Fall hier jedoch nicht, weil in dem über die bloße Bestellungsanzeige und Akteneinsichtsbitte hinausgehenden Schreiben vom 18. September 2006 eben durchaus eine aktive Tätigkeit des klägerischen Rechtsanwalts liegt. Für die gebührenrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit ist danach aber Ziffer 5115 Abs. 2 W RVG zu beachten, wonach die Gebühr nach Abs. 1 (nur) dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden muss und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend ist, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet wird, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale (Bestellungsanzeige, Akteneinsichtsbitte) anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten {vgl. OLG Düsseldorf JurBÜro 1999, 131 (132)).
Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten aber als gebührenauslösend im Sinne von Ziffer 5115 W RVG anzusehen. Die - nach anwaltlicher Beratung gegenüber dem Mandanten - an die Bußgeldstelle erfolgte Mitteilung, dass der Mandant vorläufig von seinem Schweigerecht Gebrauch machen werde, ist objektiv als geeignet anzusehen, um die endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern. Die Bußgeldstelle muss sich danach nämlich anhand des Akteninhalts mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern ein Beweis des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs ohne eine Bestätigung durch den Betroffenen zu führen sein wird. Sieht die Bußgeldstelle insofern keine ausreichenden Möglichkeiten, so wird die Gebrauchmachung vom Schweigerecht sogar ein entscheidender Beitrag zur Einstellung des Verfahrens sein. Eine davon abweichende Beurteilung ist vorliegend auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der jetzige Prozesgbev611mächtigte des Klägers für diesen zunächst lediglich vorläufig vom Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehalten hat. Auch diese Äußerung konnte die Bußgeldstelle bereits in ihre Bewertung der Beweismöglichkeiten integrieren. Anhand der Äußerung war nämlich zu vermuten, dass sich der Betroffene nach der Akteneinsicht auch weiterhin und damit endgültig auf sein Schweigerecht berufen würde, wenn sich nach der durch den Anwalt genommenen Akteneinsicht externe Beweismöglichkeiten nicht abzeichnen würden, die Bußgeldstelle also allein auf die Bestätigung durch den Betroffenen angewiesen wäre. Der Bußgeldstelle war daher schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich, die letztlich die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusste. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann daher auch der konkreten Äußerung des Rechtsanwalts im vorliegenden Fall die objektive Eignung der Förderung einer endgültigen Verfahrenseinstellung keineswegs abgesprochen werden. Die Kausalität der mitwirkenden Tätigkeit ist dagegen - wie oben bereits ausgeführt - nicht erforderlich, die tatsächliche Förderung des Verfahrens wird gemäß Ziffer 5115 W RVG vermutet. Diese Umstände verkennt jedoch offenbar das AG Dinslaken in seiner auch von der Beklagten zitierten Entscheidung (JurBüro 1996, 308 in Bezug auf § 84 Abs. 2 BRAGO). Darin ist ausgeführt, dass die Gebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO für die anwaltliche Mitteilung, dass eine Einlassung des Mandanten nicht erfolgen würde, nicht berechtigt wäre, "weil das Verfahren ohnehin eingestellt worden wäre.". Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, worauf das dortige Gericht diese Erkenntnis stützt, wird die Gebührenablehnung ganz
offenbar mit der fehlenden Kausalität der Mitwirkungshandlung begründet, obwohl die Vorschrift zuvor zutreffend wiedergegeben wurde. Die Frage der objektiven Eignung und die Vermutung der Verfahrensförderlichkeit wird jedoch damit verkannt.
Abschließend sei für das vorliegende Verfahren noch angeführt, dass der Zentraldienst der Polizei bei seiner Einstellungsmitteilung vom 26. September 2006 als Bezug das streitgegenständliche Schreiben vom 18. September 2006 angegeben hat und dass die Einstellung zeitlich gesehen auch unmittelbar auf dieses Schreiben erfolgt ist. Auch dieser Verlauf legt die Vermutung nahe, dass der Inhalt des Schreibens von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einstellungsentscheidung war; die Feststellung, dass eine verfahrensfördemde Tätigkeit nicht ersichtlich wäre (Ziffer 5151 Abs. 2 VV RVG), wird damit jedenfalls ausgeschlossen.
Damit hat der jetzige klägerische Prozessbevollmächtigte dem Kläger gegenüber für sein Tätigwerden im Rahmen des gegen diesen gerichteten Bußgeldverfahrens zu Recht die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Ziffer 5115 Abs. 1 Ziffer 1 W RVG in Rechnung gestellt. Der Kläger hat daher der Beklagten gegenüber, die ihre Weigerung, den offenen Restbetrag aus dem an sie gerichteten Schreiben vom 06. Oktober 2006 (insofern inhaltsgleich mit der Rechnung an den Kläger vom 28. Dezember 2006) zu zahlen, allein auf die ihrer Ansicht nach fehlende Berechtigung der Gebühr nach Ziffer 5115 VV RVG begründet hat, im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Gebührenforderung aus der Rechnung vom 28. Dezember 2006.
Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11; 711, 713 ZPO.

Einsender: RA Gregor Samimi, Berlin

Anmerkung:


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