Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 15

Zeugenbeistand; Abrechnung der Tätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG München, Beschl. v. 19. 2. 2007, 12 KLs 247 Js 228539/05

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 Vv RVG ab.
2. Für diesen Rechtsanwalt entsteht in der Regel auch eine Verfahrensgebühr.
3. Das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand tätig ist, und ein ggf. vorausgegangenes Strafverfahren, in dem der Zeuge Angeklagter war, sind unterschiedliche Angelegenheiten.


Landgericht München I
Geschäftsnummer: 12 KLs 247 Js 228539/OS
Strafsache gegen pp.
wegen Geldfälschung hier: Erinnerung des Rechtsanwalts M.. als Zeugenbeistand gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20.12.2006
Beschluss:
Auf die Erinnerung des Zeugenbeistands, Rechtsanwalt M.H., vom 03.01.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts München 1 vom 20.12.2006, durch den die Zeugenbeistandsvergütung auf 644,84 € festgesetzt wurde, hat die 12. Strafkammer des Landgerichts München I, zu 1. durch die Einzelrichterin, beschlossen:
1. Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen.
2. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts München I wird dahingehend geändert, dass die dem Rechtsanwalt H. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt wird auf 1.118,12 €.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
1. Die Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Rechtsanwalt H. vertrat den Zeugen X., dem er mit Beschluss der 12. Strafkammer vom 14.10.2006 nach § 68b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet worden war, in dem Strafverfahren gegen Y. in der Hauptverhandlung vom 30.10.2006. Dafür hat er Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.118,12 € geltend gemacht. Diese setzen sich zusammen aus der Grundgebühr nach Nr. 4101, 4100 VV RVG, der Verfahrensgebühr nach Nr. 4113, 4112 VV RVG, der Terminsgebühr nach Nr. 4115, 4114 VV RVG sowie Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts München I hat unter Zugrundelegung der Rechtssprechung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.12.2005, Az.: 1 Ws 600/06) die Auffassung vertreten, die Beistandsleistung sei als Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG mit einer Gebühr in Höhe von 168,00 € nebst Auslagen zu vergüten. Entsprechend hat er mit Beschluss vom 20.12.2006 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 644,84 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 03.01.2007 legte Rechtsanwalt H. „Beschwerde" gegen diesen Beschluss ein, welche als Erinnerung im Sinne des § 56 RVG anzusehen ist. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
3. Die Erinnerung ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 RVG zulässig.
4. In der Sache ist sie auch begründet, da ein Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger beantragen kann (Abs. 1 der amtlichen Vorbemerkung zum Teil 4 VV RVG), also in der Regel Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr.
Für die streitgegenständlichen Fragen werden folgende Auffassungen vertreten (vergleiche hierzu KG Berlin 5. Strafsenat, Beschluss vom 15.03.2006, Az.: 5 Ws 506/06 m. w. N.):
a. Die Beiordnung des Zeugenbeistandes wird - entweder ausdrücklich oder der Natur der Sache nach -- ausschließlich für den Zeitpunkt der Vernehmung dieses Zeugen ausgesprochen. Es handelt sich deshalb um eine Einzeltätigkeit, die nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergüten ist.
b. Der Zeugenbeistand ist uneingeschränkt wie ein Verteidiger zu bezahlen. Ihm stehen - außer im Wiederaufnahmeverfahren - die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu.
c. Der Zeugenbeistand ist zwar entsprechend einem Verteidiger zu vergüten; die Verfahrensgebühr ist aber nicht verdient.

Die unter a. wiedergegebene Auffassung hat für sich, dass sie den gegenüber den Rechtsvertretern anderer Verfahrensbeteiligter - wie des Angeklagten oder des Nebenklägers - jedenfalls in der Regel zeitlich und inhaltlich geringeren Arbeitsaufwand am sinnfälligsten und auch am gerechtesten widerspiegelt. Sie entspricht aber nicht dem Gesetz. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet, dass auf die in Abs. 1 der amtlichen Vorbemerkung zum Teil 4 VV RVG genannten Personen die Vorschriften des für den Verteidiger geltenden Abschnitts entsprechend anzuwenden sind. Das schließt den Rückgriff auf Gebührenpositionen aus, zu deren Voraussetzungen es nach Abs. 1 der amtlichen Vorbemerkung zum Abschnitt 4.3 gerade gehört, dass der tätig Gewordene nicht Verteidiger war. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung übereinstimmend mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Schleswig-Holstein, 1. Strafsenat, Beschluss vom 03.1 1.2006, Az.: l Ws 450/06) daher nicht an.

Die Auffassungen b. und c. unterscheiden sich lediglich darin, ob eine Verfahrensgebühr geltend gemacht werden kann.
Nach Überzeugung, der Kammer hat der Zeugenbeistand diese Gebühr dann zu beanspruchen, wenn er vorträgt, oder wenn aktenkundig bzw. gerichtsbekannt ist, dass er eine vergleichbare Tätigkeit entfaltet hat. In Betracht kommen dabei zum Beispiel terminsvorbereitende Besprechungen und/oder Beratungen des Zeugenbeistands mit seinem Mandanten über Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte, über Umfang und Bedeutung der Wahrheitspflicht des Zeugen, über die Gestaltung seiner Aussage, über eine durch die Aussage bedingte etwaige Bedrohungssituation etc. Denn die gesetzliche Regelung in Abs. 1 der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG kann nicht bedeuten, dass Zeugenbeistände uneingeschränkt wie Verteidiger zu vergüten sind. Vielmehr bedeutet diese Regelung, dass der Zeugenbeistand - wie der Verteidiger - eine Vergütung nach seinen tatsächlich erbrachten Tätigkeiten im Umfang seiner Beiordnung beanspruchen kann. Häufig wird er über die bloße Teilnahme am Vernehmungstermin im, Rahmen einer Terminsvorbereitung tätig sein müssen (vgl. OLG Koblenz 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.04.2006, Az.: l Ws 201/06).

So verhielt es sich auch hier. Die 12. Strafkammer des Landgerichts München 1 führte im Jahr 2006 mehrere Hauptverhandlungen gegen insgesamt 12 Personen wegen Geldfälschung, darunter der Mandant des Rechtsanwalts H.. Es ist gerichtsbekannt, dass X. zum Zeitpunkt seiner Aussage im Verfahren gegen Y am 30.10.2006 als Hauptbeschuldigter des gesamten Komplexes galt und bis dato jegliche Aussage verweigert hatte. Rechtsanwalt H. führte mehrere, zeitintensive Vorbereitungsgespräche mit seinem inhaftierten Mandanten, der sich schließlich am 30.11.2006 zu einer Aussage in der Hauptverhandlung gegen Y. entschloss. Sein eigenes Verfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Von einer bloßen Teilnahme an einem Vernehmungstermin quasi „vom Gerichtsflur weg" kann hier keineswegs die Rede sein, so dass die Verfahrensgebühr verdient ist.

Für eine Absetzung der Grundgebühr fehlt eine Rechtsgrundlage. Weil die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit ist wie eine vorausgegangene Verteidigertätigkeit, tritt gerade keine Gebührenbegrenzung nach § 15 Abs. 2 S. l, Abs. 5 RVG ein. Dass die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unter diesen Umständen weniger aufwendig ist - völlig entfallen wird sie nicht, weil eine neue Verfahrenssituation regelmäßig auch neue Anforderungen stellt -, kann gemäß § 14 RVG Berücksichtigung finden.

Im Ergebnis sind die Gebühren und Auslagen somit entsprechend der zutreffenden Berechnung in der Antragsschritt des Zeugenbeistands vom 06.11.2006 auf 1.118.12 € festzusetzen.

5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, S. 3 RVG.


Einsender: RA M. Hakner, Bonn

Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, siehe Beschluss des OLG München vom 29.03.2007, 1 Ws 354/07


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".