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Leitsatz: 1. Bei der Bemessung der Gegenstandswertes für die Berechnung der Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG ist vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert der Einziehungsgegenstände auszugehen und nicht von einem späteren, ggf. niedrigeren Versteigerungserlös. 2. Bei mehreren Beschuldigten ist jedem der volle Verkehrswert zuzurechnen. 3. Die Erklärung des Einverständnisses in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung löst die Gebühr der Nr. 4142 VV RVG aus.
1 Ws 705/06 OLG Bamberg OLG Bamberg BESCHLUSS des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. 11. 2006 in dem Strafverfahren gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt F. wegen Bandendiebstahls hier: Kostenfestsetzung Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 9. Oktober 2006 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 setzte die zuständige Justizoberinspektorin des Landgericht Aschaffenburg die an Rechtsanwalt F. aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf insgesamt 1.732,19 fest. Die geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 RVG VV war darin nicht enthalten.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 legte Rechtsanwalt F. sofortige Beschwerde" ein.
Mit Verfügung vom 10.02.2006 half die zuständige Justizoberinspektorin des Landgericht Aschaffenburg der Beschwerde nicht ab und legte sie dem zuständigen Richter am Amtsgericht zur Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde vor.
Mit Beschluss vom 22.02.2006 änderte das Amtsgericht Aschaffenburg auf die Erinnerung des Beschwerdeführers hin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 dahingehend ab, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.784.39 festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen wurde. Das Amtsgericht setzte eine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 4106, 4142 2 RVG VV in Höhe von 45,00 an, wobei es einen Gegenstandswert für die Bemessung der Gebühr von 1.060,00 (= Versteigerungserlös der eingezogenen Gegenstände) zugrunde legte.
Genen diesen Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg legte Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 05.03.2006 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf. Mit Beschluss vom 09.10.2006 änderte das Landgericht Aschaffenburg auf die Beschwerde von Rechtsanwalt F. hin den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2006 und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19.01.2006 dahingehend ab, dass über den bereits festgesetzten Betrag von 1.732,19 hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 280,72 als erstattungsfähig festgesetzt wurde. Insgesamt wurde die an Rechtsanwalt F. zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf 2.012,91 festgesetzt. Im Übrigen wies das Landgericht Aschaffenburg die Beschwerde des Pflichtverteidigers zurück und ließ die weitere Beschwerde zu,
Gegen den ihm am 24.10.2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.10.2006 legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aschaffenburg mit Schreiben vom 30.10.2006, eingegangen beim Landgericht Aschaffenburg am selben Tag, weitere Beschwerde mit dem Ziel ein, den Beschluss insoweit aufzuheben, als dem Pflichtverteidiger ein weiterer Betrag in Höhe von - 280,72 zuerkannt wurde. Auf den Inhalt des Schreibens vom 30.10.2006 wird Bezug genommen.
Rechtsanwalt F. äußerte sich zur weiteren Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg mit Schriftsatz vom 19.11.2006. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird ebenfalls Bezug genommen.
II.
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. G, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Da das Landgericht Aschaffenburg die weitere Beschwerde zugelassen hat, ist das Oberlandesgericht Bamberg an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4 RVG).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Zwar berechnet sich - wie auch Rechtsanwalt F. in seinem Schriftsatz vom 19. 11.2006 zugesteht - die 1,0 - Gebühr aus Nr. 4142 RVG VV nicht nach § 13 RVG sondern nach § 49 RVG.
Das Landgericht hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Gegenstandswert der eingezogenen Kosmetikartikel und Parfüms mit 10.000,00 anzusetzen ist. Gegenstandswert im Sinn der Nr. 4142 RVG ist der objektive Verkehrswert (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Nr. RVG VV, Rn. 9; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., Nr. 4142 RVG VV Rn. 9). Im Urteil vom 05.07.2004 wurde der Gesamtwert des erbeuteten Diebesgutes mit ca. 10.000,00 beziffert. Der- Senat ist entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors bei denn Landgericht Aschaffenburg der Auffassung, dass es für die Bestimmung des objektiven Verkehrswertes auf den tatsächlichen Wert der gestohlenen Gegenstände und nicht auf den späteren Versteigerungserlös, der 1.060,00 betrug, ankommt, Rechtsanwalt F. hat in seinem Schriftsatz vom 19.11.2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein erzielter Versteigerungserlös von ganz unterschiedlichen Umständen bestimmt wird und deshalb zur Bestimmung des objektiven Verkehrswerts nicht geeignet ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg ist bei der Bestimmung des objektiven Verkehrswertes des Diebesgutes auch auf die Anzahl der Täter und damit auf das wirtschaftliche Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung abzustellen. Das subjektive Interesse des Täters bleibt bei der Bestimmung des objektiven Verkehrswerts einer Sache im Rahmen der Nr. 4142 RVG VV außer Betracht (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O.). Deshalb kann bei mehreren Tätern auch nicht der auf einen Täter entfallende Anteil an der Beute, bzw. dessen Wert, für die Bestimmung des objektiven Verkehrswertes maßgebend sein.
Schließlich ist für den Zeitpunkt der Wertfestsetzung nicht etwa auf die Anklageerhebung und den in der Anklageschrift gestellten Einziehungsantrag - wie dies der Beschwerdeführer tun will - abzustellen. Für das Anfallen der Gebühr nach Nr. 4142 RVG VV genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die der Abwehr einer Bestrafung seines Mandanten dient; eine besondere Tätigkeit hinsichtlich der Einziehungsfrage selbst muss er nicht ausüben (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., Rn. 4). Damit kann es für den Zeitpunkt der Wertfestsetzung nicht maßgeblich auf eine Zäsur im Strafverfahren und einen zu diesem Zeitpunkt etwa eingetretenen Wertverlust der Einziehungsgegenstände ankommen. Es wäre auch völlig unpraktikabel diesen, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, jeweils feststellen zu müssen.
Nach alledem hat das Rechtsmittel des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg keinen Erfolg und ist zu verwerfen.
Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
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