Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 14.09.2026 - 24 Qs 20/26
Leitsatz:
1. Ursprünglich getrennt geführte und erst später verbundene Ermittlungsverfahren können bis zur Verbindung unterschiedliche Rechtsfälle darstellen. Eine spätere Verbindung hat auf bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren grundsätzlich keinen Einfluss.
2. Hat sich der Verteidiger in jedem von mehreren Verfahren gegenüber der Polizei legitimiert und Akteneinsicht beantragt, ist seine Tätigkeit damit nicht lediglich auf einen abstrakten Gesamtauftrag gerichtet, sondern den einzelnen Tatvorwürfen und Verfahren konkret zuzuordnen. Es entsteht dann in jedem Verfahren eine Grundgebühr.
Landgericht Magdeburg
24 Qs 20/26
Beschluss
In der Kostensache
pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Marian Peter-Bohley, Wilhelmstraße 27, 06406 Bernburg (Saale)
wegen Festsetzung der Vergütung des Verteidigers
hat die 4. Große Strafkammer — Beschwerdekammer — des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 14.09.2026 beschlossen:
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg als Vertreterin der Lan-deskasse vom 20.03.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 16.03.2026 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
l.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelte gegen den Verurteilten wegen Diebstahls in 3 Fällen.
Am 27.02.2025 erhob die Staatsanwaltschaft Magdeburg Anklage (Az. 770 Js 57157124) ge-gen den Verurteilten wegen Diebstahls in drei Fällen, begangen am 05.10.2024 (VG/540773/2024), 24.10.2024 (VG/491982/2024) und 07.11.2024 (VG/517884/2024) jeweils in Bernburg. Mit Beschluss vom 25.06.2025 stellte das Amtsgericht Bernburg das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Quedlinburg (Az. 2 Cs 827 Js 73907/24 (261/24)) auf Kosten der Staatskasse vorläufig ein. In diesem Strafbefehl wurde gegen den Verurteilten wegen am 27.01.2024 in Harzgerode began-genen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, festgesetzt.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 15.07.2025 beantragte der Verteidiger eine Kosten-festsetzung in Höhe i.H.v. insgesamt 1.720,15 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus ei-ner Grundgebühr für Verteidiger i.H.v. 176,00 Euro (RVG W 4100), einer Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren i.H.v. 145,00 Euro (RVG W 4104), einer Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (RVG W 4106), einer Terminsgebühr i.H.v. 242,00 Euro (RVG W 4108), einer Dokumentenpauschale i.H.v. 15,50 Euro (RVG W 7000), einer Auslagenpau-schale i.H.v. 40,00 Euro (RVG W 7002) sowie der Umsatzsteuer auf die Vergütung i.H.v. 145,07 Euro (RVG W 7008) sowie die jeweilige Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Auslagen-pauschale in zwei weiteren hinzuverbundenen Verfahren VG/491982/2024 und VG/517884/2024.
Mit Schreiben vom 23.07.2025 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bernburg den Vertei-diger um Einreichung eines korrigierten Festsetzungsantrags für die Pflichtverteidigervergütung gebeten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass zwei Verfahren zum hiesigen Verfahren hinzu verbunden worden seien. Es handele sich um ein Verfahren im Rechtssinn, für welches er be-reits im Ermittlungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Erstattungsfähig seien somit nur eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren, eine Verfah-rensgebühr für das Verfahren vor dem Amtsgericht, eine Terminsgebühr, je eine Auslagenpau-schale für das Ermittlungsverfahren und für das Verfahren vor dem Amtsgericht, die Kopiekos-ten und Mehrwertsteuer.
Hierauf erwiderte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 04.08.2025, dass die geltend gemachte Abrechnung aufrechterhalten bleibe. Es hätten ursprünglich drei Ermittlungsverfahren vorgele-gen. Es seien drei prozessuale Taten erst nach Verbindung durch die Staatsanwaltschaft ange-klagt worden. Bezüglich der Taten REWE (VG/540773/2024) und Netto (VG/491982/2024) ha-be er sich jeweils am 30.10.2024 zur Akte angezeigt. Bezüglich des Verfahrens VG/517884/2024 — ebenfalls Netto, Tatzeit: 07.11.2024 — versicherte er anwaltlich, dass er mit der Strafverteidigung am 11.11.2024 beauftragt worden sei und die Angelegenheit mit sei-nem Mandanten umfangreich besprochen habe. Die Verbindung der Staatsanwaltschaft sei vor der Beiordnung durch die Ermittlungsrichterin erfolgt, sodass die jeweils entstandenen Gebüh-ren bis zur Verbindung in jedem Verfahren angefallen seien.
Mit Beschluss vom 11.08.2025, dem Verteidiger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12.08.2025 zugestellt, setzte das Amtsgericht Bernburg die dem Verteidiger aus der Landes-kasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 15.07.2025 auf 1.301 ,27 € fest und zahlte sie aus der Staatskasse aus. Zur Begründung wur-de ausgeführt, dass die Grundgebühr grundsätzlich für jede Angelegenheit gesondert entstehe. Die Sichtung der Verfahrensakten habe jedoch ergeben, dass die unter den o. g. polizeilichen Vorgangsnummern aufgeführten Taten einheitlich in einem Ermittlungsverfahren bearbeitet worden seien. Sie würden daher keinen jeweils eigenständigen Rechtsfall und somit keine je-weilig gesonderte Angelegenheit darstellen. Dies habe zur Folge, dass die Grundgebühr im hie-sigen Verfahren in Höhe von 176,00 Euro nur einmalig entstehe und festsetzbar sei. Die zur Festsetzung beantragten Gebühren seien daher um 2 x 176,00 Euro zu reduzieren gewesen. Die Mehrwertsteuer verringere sich entsprechend.
Mit Schriftsatz vom 15.08.2025 legte der Verteidiger hiergegen Erinnerung ein. Zur Begrün-dung führte er aus, dass es sich um drei unterschiedliche Rechtsfälle handele, die bis zur Ver-bindung gesondert zu vergüten seien. Der Begriff „Rechtsfall" sei durch das RVG 2004 in der Anmerkung 1 4100 VV RVG neu geführt worden. Mit dieser damals neuen Begrifflichkeit sei jedoch neben dem Begriff der Angelegenheit in § 15 RVG und dem der Tat oder der Handlun-gen Anmerkung 2 zu Nr. 4100 VV RVG keine neue oder weitere Begrifflichkeit geschaffen wor-den. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs des Rechtsfalls sei der strafrechtliche Vor-wurf, der dem Antragsgegner gemacht und wie er von der Strafverfolgungsbehörde verfah-rensmäßig behandelt werde. Deshalb könne ein Rechtsfall verschiedene Vorwürfe zum Gegen-stand haben. Als Faustregel sei aber festzuhalten, dass jedes von den Strafverfolgungsbehör-den betriebenes Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall im Sinne des 4100 VV RVG sei, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden seien. Dabei gehe die Rechtspre-chung sogar soweit, das selbstständige Ermittlungsverfahren auch dann noch zu mehreren Rechtsfällen im Sinne der Nr. 4100 VV RVG werden würden, wenn sie in einem Aktenband ge-führt werden. Hier lägen unzweifelhaft drei gesonderte Rechtsfälle vor, da die Ermittlungsbe-hörden drei unterschiedliche polizeiliche Tagebuch-nummern vergeben und in drei separaten Verfahren ermittelt hätten. Erst nach Vorlage dieser drei Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg sei eine Verbindung erfolgt. Bis dahin seien aber sowohl Grundgebühr, als auch Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren entstanden. Wenn Verfahren gegebenenfalls später verbunden werden, habe dies auf die bereits entstandenen Gebühren keinen Einfluss mehr. Diese könnte nachträglich nicht in Wegfall geraten.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg beantragte unter dem 09.10.2025, die Erinnerung des Rechtsanwalts pp. vom 15.08.2025 als unbegründet zurückzuweisen.
Gleichzeitig legte sie namens der Landeskasse gegen die Vergütungsfestsetzung vom 11.08.2025 für Rechtsanwalt pp. i.H.v. 1.301 € Erinnerung ein. Es werde beantragt, die Vergü-tung auf 908,57 € festzusetzen und den überzahlten Betrag i.H.v. 392,70 € zurückzufordern. Zur Begründung trug sie vor, dass es vorliegend strittig sei, ob es sich hier um einen Rechtsfall oder mehrere Rechtsfälle handele. Es werde sich der Ansicht angeschlossen, dass allein dadurch, dass mehrere Verfahren bei den Ermittlungsbehörden — aus organisatorischen oder statistischen Gründen — ursprünglich gesondert geführt und erst später verbunden werden, keine verschiedenen Rechtsfälle erzeugt werden. Entscheidend sei, wie die Strafverfolgungs-behörden die Sache behandeln würden. Dies werde auch von Rechtsanwalt pp. so vorgetra-gen. Dabei wäre es ausweislich des zitierten Beschlusses des OLG Koblenz vom 19.02.2025 (6 Ws 651-24 —juris, Rn. 29) zu kurz gegriffen, wenn allein auf die Vergabe gesonderter poli-zeilicher Vorgangsnummern bzw. staatsanwaltschaftliche Js-Aktenzeichen abgestellt werden würde. Denn der Begriff der Sachbearbeitung umfasse nach seinem Sinn und Zweck mehr als nur diesen formalen Aspekt. Entscheidend sei vielmehr der im Rahmen der Aktenführung und Ermittlungstätigkeit zum Ausdruck kommende Wille der Ermittlungsbehörden. Dieser sei im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der vorgenommenen Ermittlungshandlun-gen zu ermitteln, um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Dies gelte umso mehr, als die Vergabe gesonderter Aktenzeichen oftmals allein organisatorische oder statistische Gründe haben würden. Würden die Ermittlungen wegen mehrerer Straftaten nur in einem Verfahren betrieben werden, handele es sich daher gebührenrechtlich auch nur um eine Angelegenheit bzw. einen Rechtsfall. Im vorliegenden Fall würde zwar für jede Tat eine polizeiliche Akte mit unterschiedlichen Vorgangsnummern angelegt werden, jedoch keine gesonderten Ermittlungen angestellt. Die drei Akten seien dann gemeinsam am 26.11.2024 an die Staatsanwaltschaft Magdeburg übersandt und dort sofort formlos verbunden worden. Eine eigenständige Bearbei-tung der drei Taten habe nicht stattgefunden, sodass nur ein Rechtsfall vorliege.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 entgegnete der Verteidiger auf die Stellungnahme der Bezirks-revisorin, dass in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ebenfalls als ent-scheidendes Merkmal die Vergabe eines gesonderten Aktenzeichens und darüber hinaus die Führung unterschiedlicher Aktenbände festgestellt worden seien. Die Entscheidung könne nur dahingehend verstanden werden, dass ausschließlich in Ausnahmefällen, wo die Vergabe eines gesonderten Aktenzeichens für sich genommen kein ausschlaggebender Punkt sein solle, so-weit es ausschließlich organisatorische Gründe habe und sämtliche Tätigkeiten offensichtlich in einem Ermittlungsverfahren erfolgt seien. Unabhängig davon, dass die Entscheidung des OLG Koblenz sicherlich von anderen Oberlandesgerichten nicht aufgegriffen worden sei, sei vorlie-gend klar, dass hier drei unterschiedliche Verfahren vorgelegen hätten.
Mit Beschluss vom 16.01.2026 half das Amtsgericht Bernburg der Erinnerung der Bezirksrevi-sorin als Vertreterin der Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.10.2025 gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung mit Beschluss vom 11.08.2025 ab. Die dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt pp. aus der Landeskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergü-tung gemäß Festsetzungsantrag vom 15.07.2025 wurde auf 908,57 € festgesetzt. Der Erinne-rung des Rechtsanwalts pp. vom 15.08.2025 gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigerver-gütung vom 11.08.2025 wurde nicht abgeholfen. Diesbezüglich wurde die Akte dem zuständi-gen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führte das Amtsgericht Bernburg aus, dass es sich der Auffassung der Bezirksrevisorin anschließe. Entscheidend sei nämlich nach der obigen Entscheidung des OLG Koblenz nicht, ob die Ermittlungsbehörden aus statistischen oder organisatorischen Gründen zunächst separate Ermittlungsaktenzeichen gegen denselben Beschuldigten anlegen, die dann später zusammengeführt und einheitlich bearbeitet werden würden, sondern, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache insgesamt behandeln würden (§ 15 Abs. 2 RVG). Hier sei zwar für jede Tat eine polizeiliche Ermittlungsakte mit unterschiedli-chen Vorgangsnummern angelegt worden, jedoch seitens der Strafverfolgungsbehörden eine gemeinsame Behandlung der Sache erfolgt. Die drei Ermittlungsakten seien an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt, dort formlos verbunden und darüber hinaus auch in einer Ankla-ge zusammen angeklagt worden. Eine eigenständige Bearbeitung der drei Taten habe nicht stattgefunden. Somit sei davon auszugehen, dass nur ein Rechtsfall vorliege und die Gebühren insgesamt auch nur einmal entstanden seien. Auch dem Anwalt sei es nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, anstatt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem durch Schriftsatz vom 28.01.2026 eingeleg-ten Rechtsmittel.
Mit Beschluss vom 16.03.2026 hob das Amtsgericht Bernburg auf die Beschwerde des Vertei-digers vom 15.08.2025 und 28.01.2026 den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg und den Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Bernburg auf und setzte die dem Verteidiger zu erstatten-den Gebühren und Auslagen entsprechend seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.07.2025 neben den bereits festgesetzten 1.301 ,27 Euro auf weitere 418,88 Euro brutto fest. Zur Be-gründung wurde vorgetragen, dass hier die Rechtsfrage zu klären sei, ob ursprünglich drei se-parate Ermittlungsverfahren vorgelegen hätten, die bis zur Verbindung jeweils gesondert zu vergüten seien. Jedes einzelne Ermittlungsverfahren sei eine eigene Angelegenheit. Dies erge-be sich bereits aus dem Gesetz (§§ 16, 17 RVG). Bereits mit der allerersten Tätigkeit des Ver-teidigers in einem Ermittlungsverfahren werde die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren fällig. Hierfür reiche es völlig aus, wenn — wie hier — die Verteidi-gungsübernahme in sämtlichen Verfahren erklärt, dass grundsätzliche Verteidigungsverhalten mit dem Mandanten abgestimmt und Akteneinsicht beantragt worden sei. Die zitierte Entschei-dung des Oberlandesgerichts Koblenz sei offensichtlich eine Einzelfallentscheidung, die nichts an der eindeutigen Gesetzesdogmatik ändere. Sie überzeuge zudem nicht in ihrer praktischen Ausgestaltung und würde zu erheblichen zukünftigen Streitfragen führen. Darüber hinaus sei es der Wille des Gesetzgebers, ein frühzeitiges Verteidigerhandeln zu ermöglichen. Es liege ja auch nicht in der Sphäre des Verteidigers in irgendeiner Art und Weise darauf Einfluss zu neh-men, wie die Ermittlungsorgane die Verfahren führen würden. Jedenfalls sei klar ersichtlich, dass ursprünglich drei unterschiedliche Ermittlungsverfahren durch die Ermittlungsbehörden geführt worden seien. Es handele sich zudem um drei völlig verschiedene Straftaten hinsicht-lich Tatzeit und Tatort. Die Polizei habe nach Aktenlage hier jeweils gesonderte Vorgangsnum-mern vergeben und gesonderte Aktenbände geführt. Der Verteidiger habe sich in sämtlichen Verfahren vorab gegenüber der Polizei als Verteidiger legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Erst durch die Staatsanwaltschaft seien die drei bis dahin gesondert geführten Ermittlungsver-fahren verbunden worden. Hinsichtlich der weiteren Begründung und Berechnung der festge-setzten Kosten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 16.03.2026 (Bd. III, BI. 103 ff. d. A.) verwiesen. Hiergegen legte die Bezirksrevisorin im Namen der Landeskasse mit Schriftsatz vom 20.03.2026 Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 wurde beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 16.03.2026 aufzuheben, die Vergütung des Pflichtverteidigers auf 908,57 € festzusetzen und den Antrag vom 15.07.2025 im Übrigen zu-rückzuweisen. Hilfsweise wurde beantragt, die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage zuzulassen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG). Zur Be-gründung verwies sie zunächst auf Ihre Stellungnahme vom 09.10.2025 und führte ergänzend aus, dass entscheidend sei, wie die Ermittlungsbehörden die Sache behandeln würden, also ob in den drei ursprünglich angelegten Akten separate Ermittlungen geführt worden seien. Dies sei hier nicht erfolgt, sodass von einem Rechtsfall ausgegangen werde bzw. eine Angelegenheit mit drei Gegenständen vorliege. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Beschwer-debegründung vom 30.03.2026 (Bd. III, BI. 117 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 14.04.2026 half das Amtsgericht Bernburg der Beschwerde der Bezirksrevi-sorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 16.03.2026 aus den fortbestehen-den Gründen seines Erlasses auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ab.
Das Amtsgericht Bernburg legte die Akte mit Verfügung vom 14.04.2026 über die Staatsan-waltschaft Magdeburg dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 14.09.2026 übertrug die Einzelrichterin das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer.
Il.
1.Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg vom 20.03.2026 ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft, da der Rechtsweg eingehalten wurde, indem zuvor eine Erinne-rung eingelegt, sowie ein Beschluss über diese ergangen ist (§ 56 Abs. 2 §. 1 Hs. 2 RVG). Des Weiteren ist die Beschwerde form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen per Schriftsatz eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 §. 3; Abs. 7 RVG). Außerdem übersteigt der Wert des Be-schwerdegegenstands die Grenze von mindestens 200,00 €.
Nach Übertragung des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG war die Kammer zur Entscheidung berufen.
2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 und Abs. 6 RVG steht dem Verteidiger die mit Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 16.03.2026 zugrunde gelegte Vergütung zu. Er hat in den drei zu-nächst getrennt geführten Ermittlungsverfahren vor deren Verbindung jeweils gebührenauslö-sende Tätigkeiten entfaltet.
Die allgemeine Vergütung des Verteidigers und die Vergütung im vorbereitenden Verfahren richten sich nach Nr. 4100 bis 4105 VV RVG. Ausgangspunkt ist die in Nr. 4100 VV RVG gere-gelte Grundgebühr. Nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Der Rechtsfall wird dabei durch den strafrechtlichen Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht wird, und durch dessen verfah-rensmäßige Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden bestimmt. Ursprünglich getrennt geführte und erst später verbundene Ermittlungsverfahren können deshalb bis zur Verbindung unterschiedliche Rechtsfälle darstellen. Eine spätere Verbindung hat auf bis zu diesem Zeit-punkt bereits entstandene Gebühren grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2022 - 2 Ws 19/22, BeckRS 2022, 6165).
Der zugrundeliegende Sachverhalt umfasst drei voneinander abgrenzbare Tatvorwürfe vom 05.10.2024, 24.10.2024 und 07.11.2024, die zunächst unter drei unterschiedlichen polizeilichen Vorgangsnummern geführt wurden. Die Verfahren wurden erst nach Abschluss der jeweiligen polizeilichen Bearbeitung gemeinsam an die Staatsanwaltschaft Magdeburg abgegeben und dort miteinander verbunden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie für den Verteidiger als getrenn-te Ermittlungsverfahren erkennbar.
Die Entscheidung der Kammer steht dabei nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.02.2025 - 6 Ws 651/24, BeckRS 2025, 3251. Hiernach kann für die Bestimmung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht allein auf die Vergabe gesonderter polizeilicher Vorgangsnummern oder staatsanwaltschaftlicher Ak-tenzeichen abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache tatsächlich behandeln. Werden Vorgänge lediglich aus organisatorischen oder statisti-schen Gründen gesondert erfasst, ohne dass ein Wille zu einer eigenständigen Bearbeitung besteht, kann gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit beziehungsweise ein Rechtsfall vorlie-gen.
Der von dem Oberlandesgericht Koblenz entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht gleichzusetzen. Denn dort fehlte es bereits an einer vor der Verbindung konk-ret auf die einzelnen Fallakten bezogenen Tätigkeit des Verteidigers. Das pauschale Legitimati-onsschreiben benannte weder polizeiliche Vorgangsnummern noch staatsanwaltschaftliche Ak-tenzeichen oder konkrete Tatvorwürfe. Darüber hinaus hatte die Staatsanwaltschaft die dorti-gen Fallakten im Wesentlichen von Beginn an als Beiakten zu einem führenden Verfahren be-handelt und nahezu keine eigenständigen Ermittlungsmaßnahmen veranlasst.
In der hiesigen Sache war der Verteidiger demgegenüber bereits vor der Verbindung in allen drei konkret individualisierten Verfahren tätig. Hinsichtlich zweier Verfahren zeigte er sich je-weils am 30.10.2024 zur Akte an. Hinsichtlich des Verfahrens VG/517884/2024 hat er anwalt-lich versichert, am 11.11.2024 mit der Verteidigung beauftragt worden zu sein und den konkre-ten Sachverhalt mit seinem Mandanten umfangreich besprochen zu haben. Nach den Feststel-lungen des Amtsgerichts hatte er sich in sämtlichen Verfahren gegenüber der Polizei legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Seine Tätigkeit war damit nicht lediglich auf einen abstrakten Ge-samtauftrag gerichtet, sondern den einzelnen Tatvorwürfen und Verfahren konkret zuzuordnen.
Auch nach den vom Oberlandesgericht Koblenz aufgestellten Grundsätzen ist für zusätzliche Gebühren in später verbundenen Verfahren erforderlich, dass der Verteidiger vor der Verbin-dung tatsächlich tätig geworden ist und seine Tätigkeit einen konkreten Verfahrensbezug auf-weist. Als gebührenauslösende Tätigkeiten kommen insbesondere die erste Einarbeitung in den Rechtsfall, die verfahrensbezogene Verteidigungsanzeige, ein konkretes Akteneinsichtsgesuch und ein auf den einzelnen Tatvorwurf bezogenes Erstgespräch mit dem Mandanten in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Soweit das Tätigwerden des Verteidigers hinsichtlich des Verfahrens VG/517884/2024 nicht vollständig aktenkundig ist, steht dies der Festsetzung nicht entgegen. Der Rechtsanwalt hat die Tatsachen, die die Verwirklichung eines Gebührentatbestandes ergeben, nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die Tätigkeit muss nicht zwingend aus der Ermittlungsakte selbst hervorgehen. Die anwaltliche Versicherung ist ein zu-lässiges Mittel der Glaubhaftmachung und besitzt erhebliches Gewicht. Konkrete Umstände, die gegen die Richtigkeit der Versicherung sprechen, sind hier nicht ersichtlich.
Die spätere Verbindung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft lässt die zuvor entstande-nen Gebühren nicht entfallen. Für den Verteidiger muss im Zeitpunkt seiner Tätigkeit anhand der bestehenden Verfahrenslage erkennbar sein, ob und in welchem Rechtsfall er tätig wird. Er kann zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehen, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahren später verbinden wird. Die Höhe der bereits entstandenen Vergütung darf deshalb nicht nachträglich von einer späteren verfahrensleitenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhängen.
Auch die Beiordnung erst nach der Verbindung steht dem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Werden Verfahren zunächst verbunden und erfolgt erst danach die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts in dem verbundenen Verfahren, gilt § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG unmittelbar.
Eine gesonderte Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist für die vor der Verbindung bereits entfaltete Tätigkeit in dieser Konstellation nicht erforderlich (K. Sommer-feldt/M. Sommerfeldt, BeckOK RVG, 72. Edition, Stand: 01.06.2026, § 48 Rn. 129 f.).
Der Höhe nach sind neben der bereits unstreitigen Vergütung für das verbundene Verfahren für die beiden weiteren, bis zur Verbindung selbständigen Rechtsfälle jeweils die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG und die Post- und Tele-kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG entstanden. Nach der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.02.2025 entsteht mit der ersten verfahrens-bezogenen Tätigkeit des Rechtsanwalts die Verfahrensgebühr; daneben fällt die Grundgebühr für den zu-sätzlichen Aufwand der erstmaligen Einarbeitung in den jeweiligen Rechtsfall an. Vorliegend be-schränkte sich das Tätigwerden nicht auf eine rein pauschale Mandats-übernahme, sondern umfasste konkret zuzuordnende Verteidigungsanzeigen, Akteneinsichts-gesuche und jedenfalls hinsichtlich eines Verfahrens ein umfangreiches verfahrensbezogenes Mandantengespräch.
Es ergeben sich daher über den von der Bezirksrevisorin für zutreffend erachteten Betrag von 908,57 Euro hinaus folgende Gebühren:
2 Grundgebühren gemäß Nr. 4100 VV RVG (2 x 176,00 Euro) 352,00 Euro
2 Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4104 VV RVG (2 x 145,00 Euro) 290,00 Euro
2 Auslagenpauschalen gemäß Nr. 7002 VV RVG (2 x 20,00 Euro) 40,00 Euro
Nettobetrag 682,00 Euro
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 129,58 Euro
zusätzlicher Betrag 811,58 Euro
Gesamtvergütung
3. Eine Entscheidung zu den Kosten war nicht veranlasst, da § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG be-reits unmittelbar eine Kostenregelung trifft.
4. Die weitere Beschwerde war gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die maßgeblichen Fragen zur gebührenrechtlichen Be-handlung zunächst getrennt geführter und später verbundener Ermittlungsverfahren werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt und haben über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
Einsender: RA M.P. Bohley, 06406 Bernburg (Saale)
Anmerkung:
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