Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 13.07.2025 - 191 C 7214/26
Eigener Leitsatz:
§ 15 Abs. 4 RVG gilt nicht im Hinblick auf die Rückforderung von gezahltem Anwaltshonorar nach Widerruf eines im Wege des Fernabsatzes zustande gekommenen Anwaltsvertrages.
Amtsgericht München
191 C 7214/26
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht am pp. 13.07.2026 aufgrund des Sachstands vom 10.07.2026 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 275,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin kann von der beklagten Rechtsanwältin den eingeklagten Teil der bezahlten Vergütung zurückverlangen.
Der Rechtsanwaltsvertrag kam am 13.08.2025 im Fernabsatzgeschäft zwar zustande, wurde von der Klägerin aber rechtzeitig widerrufen.
Der Widerruf vom 27.08.2025 wurde noch innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgesandt (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB) und erfolgte damit rechtzeitig. Der (an das Vermittlungsportal „advocado“ abgesandte) Widerruf ging der Beklagten in der Folge auch zu.
Die Klägerin konnte den entgeltlichen Vertrag auch noch widerrufen, da die anwaltliche Leistung der Beklagten am 27.08.2025 noch nicht vollständig erbracht war (§ 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB). Das Mandat bestand in der Vertretung der Klägerin in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Die Beklagte trägt nicht vor, dass dieses Ermittlungsverfahren am 27.08.2025 abgeschlossen war.
Die Vertretungsanzeige und Akteneinsicht sind zwar danach geschuldete Leistungen, die den Auftrag aber noch nicht ausgeschöpft haben. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass noch heute Fragen der Einziehung offen sind.
Die Klägerin konnte daher den Vertrag noch widerrufen. Auf die „Wertung“ des § 15 Abs. 4 RVG kommt es nicht an, da es dort nur um die Frage geht, ob und wann das RVG-Honorar schon angefallen war. Die Frage der Widerrufbarkeit der Willenserklärung des Verbrauchers wird in §§ 355, 356 BGB eigenständig geregelt.
Der Vertrag ist damit nicht zustande gekommen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Beklagte muss die empfange Leistung zurückgewähren (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB). Soweit die Beklagte schon tätig geworden ist, billigt ihr die Klägerin (auf Anregung der RAK) einen Wertersatzanspruch zu (§ 357a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Der Vortrag der Beklagten gibt keinen Anlass, den Wert der von ihr erbrachten Leistungen höher zu bewerten. Die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG gilt nicht, da diese einen wirksamen Vertrag voraussetzt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertentsche
Einsender: RA S. Lösel, München
Anmerkung:
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