Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.03.2026 - 5 Ws 44/26
Eigener Leitsatz:
1. Die Entscheidung über den Vermögensarrest unterliegt im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und darüber hinaus hinsichtlich der notwendigen dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.
2. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte.
3. Für medizinisches, ordnungsgemäß kontrolliertes und erlaubterweise eingeführtes Cannabis ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb möglich, weil der Stoff im Rahmen des [Konsumcannabisgesetzes] verkehrsfähig ist. Ansonsten fallen Betäubungsmittel Cannabis außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot.
4. Spesengelder, also Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, sind Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB und nicht Erlangtes im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB.
5. Bei der Frage, ob und inwieweit es unbillig ist, einen Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten, kommt es entscheidend auf das Maß (Gewicht; Umfang) des erreichten Teilerfolgs und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon so wie die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte. Das Kriterium, ob der Beschwerdeführer die Entscheidung der Vorinstanz hingenommen hätte, ist aber nicht das einzige und kann hinter dem Umfang des Teilerfolges, der letztlich erzielt wurde, zurücktreten, sofern dieser – wie hier – groß genug ist.
Kammergericht
5 Ws 44/26
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp. u. a., hier nur gegen pp.
Verteidiger:
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis u. a.
hat das Kammergericht – 5. Strafsenat – am 20. März 2026 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 6. Februar 2026 dahin abgeändert, dass der Vermögensarrest sowie der Hinterlegungsbetrag jeweils auf einen Betrag in Höhe von 378.550,00 Euro herabgesetzt werden.
Die über die Sicherstellung des genannten Betrages hinausgehenden Vollziehungsmaß-nahmen entfallen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe:
I.
1. Gegen den Beschwerdeführer und neun Mitangeklagte findet seit dem 20. Januar 2026 die um-fangreiche Hauptverhandlung vor der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I statt. Mit ihrer Anklageschrift vom 31. Oktober 2025 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer sieben Fälle des – gemeinschaftlich begangenen – bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis (in nicht geringer Menge) zur Last (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 25 Abs. 2 StGB). Konkret wird ihm vorgeworfen, sich vor dem 3. August 2023 mit den Mitangeklagten Pp1, pp2Friesen und Pp3 sowie mit einem unbekannten Mittäter namens „pp4“ und spätestens am 19. Februar 2024 auch mit dem Mitangeklagten pp5r zusammengeschlossen zu haben, um künftig arbeitsteilig Blütenstände der Cannabispflanze (Marihuana) aus Kanada nach Deutschland zu verbringen und es hier gewinnbringend weiterzuverkaufen. Hierbei habe es dem Beschwerdeführer oblegen, unter Nutzung seiner Unternehmen „pp Vermietung & Verkauf“ und „pp“ eine logistische Tarnstruktur sowie operative Standorte auf seinen Firmengrundstücken zur Verfügung zu stellen, über den Mitangeklagten Pp1 und den als Logistikkoordinator fungierenden Mitangeklagten Pp3 Informationen über die Lieferungen weiterzuleiten sowie fingierte Rechnungen für die zur Tarnung verwendeten Holzliefe-rungen zu erstellen und Scheinüberweisungen nach Kanada zu veranlassen, um den Anschein ordnungsgemäßer Geschäftsabläufe zu erwecken. Unter Beteiligung weiterer Mitangeklagter und auf der Grundlage der getroffenen Bandenabrede hätten der Beschwerdeführer und die genannten Mitangeklagten sodann in insgesamt sieben Fällen in der Zeit vom 3. August 2023 bis zum 27. November 2024 jeweils eine Lieferung im Umfang von etwa 1,1 Tonnen Marihuana veranlasst, die in einer an eines der Unternehmen des Beschwerdeführers adressierten Tarnladung Holz aus Kanada versteckt gewesen sei (Tatvorwürfe 1, 2, 4, 6, 8, 10, 13 der Anklage). Durch die ersten sechs dieser Taten sollen der Beschwerdeführer und die vier genannten Mitangeklagten der mittleren bis Führungsebene innerhalb der Bandenstruktur Handelserlöse in Höhe von 23.400.000,00 Euro erlangt haben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug.
2. it Beschluss vom 1. September 2025, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, ordnete das Amtsgericht Tiergarten – Ermittlungsrichter – auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz den Vermögensarrest in Höhe von 23.400.000,00 Euro in das Vermögen des Beschwerdeführers an.
3. Zuvor war bei der am 28. November 2024 an der Meldeanschrift des Beschwerdeführers durchgeführten Wohnungsdurchsuchung unter anderem Bargeld in Höhe von insgesamt 378.550,00 Euro beschlagnahmt worden.
4. Nach Anklageerhebung stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. November 2025 den an die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer gerichteten Antrag, den genannten Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. September 2025 aufzuheben (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 4 Ws 26/21 – [Umdeutung einer noch nicht beschiedenen Beschwerde gegen einen Arrestbeschluss nach Anklageerhebung in einen Antrag auf Beschlussaufhebung an das erkennende Gericht]). Zur Begründung führte er insbesondere an, es fehle angesichts des durchweg kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers während der Zeit seiner Haftverschonung an einem Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO. Mit Schriftsatz vom 25. November 2025 trägt er zudem vor, dass es sich bei dem in einer Reisetasche aufgefundenen Bargeld in Höhe von 279.000,00 Euro um Bareinkünfte seiner Lebensgefährtin aus deren pp., Zuwendungen des Beschwerdeführers an sie und Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinem Geschäftsbetrieb handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antragsvorbringens verweist der Senat auf die beiden genannten Schriftsätze.
5. Mit dem hier angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat ebenfalls Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin I die „Beschwerde“ des hier in Rede stehenden Angeklagten verworfen und den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. September 2025 insoweit abgeändert, als es den Arrestbetrag auf 25.740.000,00 Euro festgesetzt hat. Zur Begründung hat die Kammer auf die als solche bezeichneten zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amts-gerichts verwiesen und hinsichtlich der dortigen Berechnung der Arrestsumme einen Rechenfehler korrigiert. Zudem hat die Kammer unter anderem ausgeführt, dass sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Ermittlungsstand zumindest Mitverfügungsgewalt an den Handelserlösen erlangt habe, bereits aus der ihm vorgeworfenen Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere der Einbindung der durch ihn geführten Unternehmen ergebe.
6. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Februar 2026, mit der er im Wesentlichen eine rechtsfehlerhafte Annahme einer Mitverfügungsgewalt des Beschwerdeführers über die angeblichen Gesamterlöse der Gruppierung rügt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel am 12. Februar 2026 in einem Vermerk nach Kammerberatung nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Arrestbeschluss des Landgerichts Berlin I vom 6. Februar 2026 ist statthaft nach § 304 Abs. 1 StPO und nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 27. Mai 2021, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2026 – 5 Ws 284/25 –; allgemein hierzu vgl. Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 305 Rn. 1 ff., 6). Das Rechtsmittel hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen (erheblichen) Teilerfolg. Im Umfang der herabgesetzten Arrestsumme (in Höhe von 378.550,00 Euro) sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrests jedoch erfüllt.
Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Erforderlich ist (zunächst) der einfache Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung gegeben sind, mithin, dass ein Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (Arrestanspruch; vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 1 Ws 67/23 –, juris Rn. 13; KG, Beschlüsse vom 27. April 2022 – 4 Ws 42-43/22 und 2. Juni 2020 – 4 Ws 21/20 –, juris Rn. 18; Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 – 5 Ws 55/24 – und 7. Oktober 2022 – 5 Ws 272/21 –; jew. m. w. N.). Der einfache Tatverdacht ist dann ausreichend, wenn die Anordnung in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens getroffen werden soll; in einem späteren Stadium sind – unter dem Aspekt der stetig vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung – erhöhte Anforderungen an die Beweisdichte zu stellen (vgl. Senat, a. a. O.). Liegen dringende Gründe für die Annahme, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird, vor, so soll der Vermögensarrest gemäß § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet werden; die Anordnung steht dann nicht im gerichtlichen Ermessen, sondern ist der gesetzliche Regelfall (vgl. Senat, Be-schluss vom 14. Januar 2026, a. a. O.; m. w. N.). Eine Arrestanordnung setzt ferner voraus, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht (Arrestgrund) und die Anordnung verhältnismäßig ist (vgl. KG, Beschluss vom 2. Juni 2020, a. a. O.; vgl. im Einzelnen dazu Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2022, a. a. O.; m. w. N.).
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis (in nicht geringer Menge) in sieben Fällen, wobei dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass er aus diesen Taten mindestens einen Betrag in Höhe des bei der Wohnungsdurchsuchung bei ihm sichergestellten Bargeldes von insgesamt 378.550,00 Euro erlangte, so dass eine entsprechende Wertersatzeinziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB zu er-warten ist.
a) Die Entscheidung über den Vermögensarrest unterliegt hier wie Haftentscheidungen, die während einer Hauptverhandlung oder nach einer tatgerichtlichen Verurteilung vor Eintritt der Rechts-kraft erfolgen, im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und darüber hinaus hinsichtlich der notwendigen dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht, da allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in der Lage ist, deren (vorläufige) Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht sowie die Erwartung der Wertersatzeinziehung nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht (in Bezug auf Haftentscheidungen vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – StB 21/03 –, juris Rn. 2 = BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 2 Ws 236/15 –, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 2 Ws 12/25 –; bezüglich des Vermögensarrests vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2026, a. a. O.). Der Prüfungsumfang ist insbesondere dann erheblich eingeschränkt, wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen ist oder unmittelbar vor dem Abschluss steht und sich auf Beweismittel erstreckt hat, deren – potentielle – Beweisbedeutung dem Beschwerdegericht aus den Akten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 3; Senat, a. a. O. [Anordnung eines Vermögensarrests nach einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung].). Eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durch-geführte oder noch laufende Beweisaufnahme im Sinne eines „Schattenverfahrens“ findet im Haftbeschwerdeverfahren und demnach auch im Beschwerdeverfahren, das einen Arrestbeschluss betrifft, nicht statt (zum Haftbeschwerdeverfahren vgl. Hans. OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 14, m. w. N.).
b) Danach ist hier die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zu diesem in Bezug auf den Stand der Beweisaufnahme nichts vorgetragen hat, so dass der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 20. November 2025 – 5 Ws 257-258/25 – und 17. Juli 2025 – 5 Ws 162/25 – Bezug nehmen kann. Anders verhält es sich mit der Arrestsumme und insbesondere der Frage, was der Beschwerdeführer nach derzeitiger vorläufiger Würdigung aus den Taten erlangt hat, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob er an den (geschätzten) gesamten Handelserlösen Mitverfügungsgewalt ausübte. Hierzu hat die Kammer im angefochtenen Beschluss lediglich ausgeführt, dass sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Ermittlungsstand zumindest Mitverfügungsgewalt an den Handelserlösen erlangt habe, bereits aus der ihm vorgeworfenen Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere der Einbindung der durch ihn geführten Unternehmen er-gebe. Diese Würdigung beachtet – worauf die Verteidigung zutreffend hinweist – nicht die diesbezüglichen höchstrichterlichen Maßstäbe, nach denen Mitverfügungsgewalt an Taterträgen anzunehmen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 3. März 2026 hierzu ausgeführt (Anmerkungen des Senats in eckigen Klammern):
„[aa)] Es fehlt jedoch in Höhe von 25.361.450,00 Euro an der für eine Anordnung nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Annahme, dass die Voraussetzungen der Ein-ziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB in der Person des Ange-klagten pp. dergestalt vorliegen, dass er durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat. Gegenstand des Vermögensarrests war der geschätzte Verkaufserlös aus den Betäubungsmittelverkäufen der Bande.
Ein Vermögenswert ist im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung aber nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschl[üsse] vom 22. April 2025 – 5 StR 27/25 – [, juris Rn. 11] [und] [..] 9. November 2021 – 5 StR 244/21 – [, juris Rn. 3] [sowie] [..] Urteil vom 7. März 2019 – 5 StR 569/18 –, [..] juris [Rn. 6]).
Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen [..] (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18 –, juris [Rn. 8]).
Wer die Taterlöse unmittelbar vereinnahmte, wird nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht deutlich. Der Angeklagte scheint danach überwiegend in die Beschaffungsstruktur eingebunden gewesen zu sein. Er trat ausweislich der Anklageschrift dabei nur in drei Fällen beim Abladen des Cannabis von den Paletten mit den zur Tarnung aus Kanada bestellten Holzlieferungen in Erscheinung[;] darüber hinaus kümmerte [er] sich im Wesentlichen um die Logistik der Tarnbestellungen. Dass ihm direkt aus dem Verkauf des Cannabis an diverse Abnehmer der Gruppierung etwas zugeflossen ist, steht derzeit nicht mit der für eine Arrestanordnung erforderlichen Sicherheit fest.
[bb)] Der Vermögensarrest kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage (§ 111e Abs. 1 StPO i. V. m. § 74 StGB, § 37 KCanG) gestützt werden. Die noch in Betracht kommende Wertersatzeinziehung von Tatobjekten (dem aus Kanada eingeführten Cannabis) nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (vgl. BGH, Beschl[ü]ss[e] vom 9. November 2021 [, a. a. O., Rn. 4] und [...] 24. September 2019 – 5 StR 269/19 –, [...] juris [Rn. 7]).
Für medizinisches, ordnungsgemäß kontrolliertes und erlaubterweise eingeführtes Cannabis aus Kanada ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb [...] möglich, weil der Stoff im Rahmen des [Konsumcannabisgesetzes] verkehrsfähig ist.
Ansonsten fallen Betäubungsmittel [und] Cannabis außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot (vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. November 2025 – 1 L 1371/25 –[, juris Rn. 56] und EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – C-137/09 –, [...] juris [Rn. 41]).
Daher ist ein Eigentumserwerb an dem eingeführten Cannabis gemäß § 134 BGB nicht möglich, so dass auch dahinstehen kann, inwieweit der Angeklagte pp. das Cannabis körperlich in Empfang nahm und ob nach der Bandenabrede ein Eigentumserwerb [durch ihn] überhaupt beabsichtigt war.
[cc)] Auch ein Vermögensarrest zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB hinsichtlich der Bargeldmittel, die dem Angeklagten pp. vornehmlich von dem Mitangeklagten Pp3 für Überweisungen an das Hauptzollamt Spandau, die Speditionen, die Pflanzenschutzbehörden und die kanadischen Holzladungsorganisatoren übergeben [...] [worden sein sollen], scheidet aus.
Spesengelder, also Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, sind Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB und nicht Erlangtes im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl.[...], § 73 [...] Rn. 25). Die Einziehung von Tatmitteln bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 74 ff. StGB. Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn der Täter die Einziehung der ihm zustehenden Tatmittel vereitelt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Tatmittel kann jedoch nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden, da das eingesetzte Geld hier erst durch die funktionale Verwendung (für Kaution und Miete) zum Einziehungsgegenstand geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 StR 392/22 –, juris [Rn. 5]). So liegt der Fall hier.
[dd)] Jedoch kann die Anordnung nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO zur Sicherung der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c [...] StGB in Höhe von 378.550,00 Euro Bestand haben. Bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des [Beschwerdeführers] [...] am 28. November 2024 wurden insgesamt 378.550,00 Euro Bargeld aufgefunden: in der Garage 20.100,00 [Euro]; im Ankleidezimmer 279.750,00 [Euro], im Sideboard im Wohnzimmer 23.100,00 [Euro], im Schlafzimmer in einer Damenhandtasche [15.600,00 Euro] und unter der Isolierung im Kaltdachboden 40.000,00 [Euro] [...]. [Soweit] der [Beschwerdeführer] in der Haftprüfung am 15. Januar 2025 [unter anderem] behauptete, dass diese Gelder aus den Mitgliedsbeiträgen der Tanzschule seiner Lebensgefährtin [...] stammen würden, ist diese Aussage durch die Analyse der Einnahmen der Tanzschule widerlegt [...]. Aufgrund der konspirativen Aufbewahrungsumstände und der ganz erheblichen Bargeldsumme kann davon ausgegangen werden, dass der [Beschwerdeführer] die Gelder im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den Geschäften der Bande erworben hat.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
2. Im Umfang der zu erwartenden Einziehung besteht auch ein Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) im Sinne von § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO.
a) Das Erfordernis ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ der Wertersatzeinziehung angeordnet wird (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 49, 76). Durch die Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO und die ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht berührt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 76, 77). Nach der Gesetzesbegründung soll auch in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist, weil konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die besorgen lassen, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Ar-restes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird. Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, seinem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise seiner Tatbegehung ergeben. Ein Arrestgrund ist dabei jedenfalls dann indiziert, wenn der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt hat oder seine gesamte Lebensführung darauf gerichtet ist, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern und zu verschieben (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 2 Ws 183/18 –, juris Rn. 55 ff.; KG, Beschlüsse vom 27. April 2022, a. a. O. und 2. Juni 2020, a. a. O., Rn. 25 f.; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2025, a. a. O.; jew. m. w. N.; vgl. im Einzelnen auch Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2022, a. a. O., m. zahlr. w. N.).
b) Die Aufrechterhaltung des Vermögensarrestes in der herabgesetzten Höhe erscheint zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich, weil bereits die konkrete Art der Tatbegehung – die Beteiligung an umfangreichen illegalen Cannabisgeschäften – auf eine Verschleierung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse auch des Beschwerdeführers angelegt ist. Hinzu kommt, dass er in seinen Wohnräumen sowie seiner Garage an verschiedenen Stellen die genannten hohen Bargeld-summen versteckte. Ergänzend verweist der Senat auf die insoweit fortgeltenden Gründe des an-gefochtenen Beschlusses.
3. Die Anordnung und weitere Aufrechterhaltung in der reduzierten Höhe ist auch verhältnismäßig (vgl. zu den Maßstäben Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2022, a. a. O.; m. w. N.). Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe, der Stärke des Tatverdachts und damit der Dringlichkeit der Erwartung einer vorzunehmenden Einziehung überwiegt das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens trotz der zwischenzeitlichen Dauer der vorläufigen Sicherungsmaß-nahmen – einschließlich der der Arrestanordnung vorausgegangenen Beschlagnahme – von ins-gesamt etwa einem Jahr und vier Monaten derzeit noch das Eigentumsinteresse des Beschwerdeführers. Dass sich durch die Sicherstellung der aufgefundenen Bargeldmittel eine ungewöhnliche oder gar existenzgefährdende Belastung des Beschwerdeführers ergeben hätte, ist bislang weder von diesem konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des weit überwiegenden Teil-erfolgs der Beschwerde – die verbleibende Arrestsumme beträgt lediglich ca. 1,5 % der ursprünglich angeordneten – entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens insgesamt sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO) aufzuerlegen. Bei der Frage, ob und inwieweit es unbillig ist, einen Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten, kommt es entscheidend auf das Maß (Gewicht; Umfang) des erreichten Teilerfolgs und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon so wie die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte (vgl. KG, Beschluss vom 5. November 2024 – 4 Ws 2/24 –; Kurtze in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 473 Rn. 51; jew. m. w. N.). Das Kriterium, ob der Beschwerdeführer die Entscheidung der Vorinstanz hingenommen hätte, ist nicht das einzige und kann hinter dem Umfang des Teilerfolges, der letztlich erzielt wurde, zurücktreten, sofern dieser – wie hier – groß genug ist (vgl. Kurtze, a. a. O.; m. w. N.).
Einsender: RA T. Elobied, Berlin
Anmerkung:
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