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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV

Pausenregelung, Unterbrechung, konkrete Dauer der Unterbrechung, Unterbrechung auf unbestimmte Zeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 - 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug

Eigener Leitsatz:

Ordnet das Gericht die Unterbrechung der Hauptverhandlung „für etwa 1 Stunde“ an, wird eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG genannt und es handelt sich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit.


Landgericht Coburg

1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug

In dem Strafverfahren gegen

Verteidiger:

wegen versuchten Totschlags u. a.

erlässt das Landgericht Coburg am 18. Mai 2026 folgenden
Festsetzungsbeschluss

Die dem Pflichtverteidige aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf xxx EUR

Gründe:
Rechtsanwalt pp. wurde mit Beschluss vom 11.12.2025 als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Der Angeklagte befand sich ab 20.08.2025 nicht auf freiem Fuß.

Der Rechtsanwalt war bereits im vorbereitenden Verfahren tätig.

Der Rechtsanwalt hat an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Coburg am 13.02.2026 teil-genommen. Der Termin dauerte von 09:00 Uhr bis 14:58 Uhr (05:58 Stunden) und damit mehr als 5 Stunden. Der Rechtsanwalt hat des Weiteren an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Coburg am 13.02.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte zunächst von 09:00 Uhr bis 14:58 Uhr (05:58 Stunden), wurde dann unterbrochen und mit allen Verfahrensbeteiligten fortgesetzt um (Der Termin dauerte mehr als 5 Stunden.) 09:00 Uhr bis 14:58 Uhr (05:58 Stunden). Es errechnet sich damit eine Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag von nicht mehr als 5 Stunden. Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts bleibt die mehr als einstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 12:42 Uhr und 13:58 Uhr in vorliegendem Fall unberücksichtigt (VV Vorb. 4.1 Abs. 3 S. 2 RVG), sodass der beantragte Längenzuschlag Nr. 4122 RVG in Höhe von 254,00 € netto bzw. 302,26 € brutto abzusetzen war. Nach hiesiger Auffassung kann dahingestellt bleiben, ob die Vorsitzende Richterin die Unterbrechung „für 1 Stunde“ oder „für etwa 1 Stunde“ angeordnet hatte, da in beiden Fällen eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG genannt worden ist und es sich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit handelte (vgl. Burhoff/ Volpert, 7. Auflage, Rn 59 zu Vorbem. 4.1 VV RVG).
(Der Termin dauerte mehr als 5 Stunden.)

Im Übrigen sind die geltend gemachten Gebühren der Art nach entstanden, sodass sich zunächst eine Vergütung für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren in Höhe von insgesamt xxx EUR netto berechnet.

Von diesem Betrag sind die erhaltenen Vorschüsse in Höhe von insgesamt xxx EUR netto wie folgt in Abzug zu bringen: Nach Mitteilung des Rechtsanwalts wurden von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren auf die Grundgebühr xxx EUR netto und auf die Verfahrensgebühr xxx EUR netto sowie die Auslagenpauschale gezahlt.

Berechnung der Anrechnung gemäß Burhoff/Volpert, 7. Auflage, Rn 44 ff zu § 58 Abs. 3 RVG:

Schritt 1:

Vorschusszahlung (Nettobeträge, Auslagenpauschale bleibt bei Berechnung unberücksichtigt) xxx €

+ einfache Gebühren aus der Staatskasse (235 € + 193 €) 428,00 €
- doppelte Gebühren aus der Staatskasse (428 € x 2) 856,00 €
= Anrechnungsbetrag xxx €

Schritt 2:

einfache Gebühren aus der Staatskasse (235 € + 193 €) 428,00 €
- Anrechnungsbetrag xxx €
= Restanspruch gegen Staatskasse 0,00 €

Der erhaltene Betrag in Höhe von 20,00 € auf die Auslagenpauschale im Ermittlungsverfahren ist voll anzurechnen (vgl. Burhoff/Volpert, 7. Auflage, Rn 53 zu § 58 Abs. 3 RVG), sodass sich diesbezüglich ebenfalls kein Anspruch gegen die Staatskasse mehr ergibt.

Im Ermittlungsverfahren ergibt sich folglich ein Restanspruch gegen die Staatskasse in Höhe von 335,20 € netto (= Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für den 03.09.2025 und 09.10.2025).

Es verbleibt somit ein Restanspruch gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt xxx € netto bzw. xxx € brutto.


Einsender: RA J. Jendricke, Amberg

Anmerkung:


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