Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2026 - 4 Ws 70/26
Eigener Leitsatz:
Hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. besteht auf der Grundlage der Anklage für einen erst nach Anklageerhebung beauftragten Rechtsanwalt kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum steht.
III-4 Ws 70/26
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
hier: Gegenstandswert der (nicht vorgenommenen) Einziehung
beteiligt: Rechtsanwältin pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richterin am Oberlandesgericht Berke als Einzelrichterin gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG am 23. April 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Rechtsanwältin pp. vom 27. Januar 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 hat das Landgericht Duisburg auf Antrag der zuständigen Rechtspflegerin den Gegenstandswert für die Einziehung hinsichtlich des Angeklagten Pp. auf 4.000 Euro festgesetzt. Im Rahmen der beantragten Kostenfestsetzung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 geltend gemacht, dass der Gegenstandswert für das Einziehungsverfahren betreffend ihren Mandanten, den Angeklagten Pp., betreffend mit 4.455.685,82 Euro (Höhe des angeklagten Steuerschadens) festzusetzen sei. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Einzelrichterin vom 26. Januar 2026 den Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG erneut auf 4.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2026 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss wendet sie sich mit ihrer am selben Tag bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 27. Januar 2026, mit der sie weiterhin die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.455.685,82 Euro begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2026 nicht abgeholfen.
II.
1. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs.2 RVG ist die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen.
2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Frist für die Einlegung der Beschwerde, die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen beträgt, eingehalten. Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/27). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Dies ist der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020, 1 Ws 40/20, OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. März 2022, 1 Ws 38/22). Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschluss vom 30. April 2014, 1 StR 53/13, Beschluss vom 7. Oktober 2014, 1 StR 166/07, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/17, Beschluss vom 22. Mai 2019, 1 StR 471/18). Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). In der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. Auf der Grundlage der Anklage bestand somit für die erst nach Anklageerhebung beauftragte Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der potentielle Einziehungsumfang ergebe sich aus der materiellen Sachlage, bei einem ihrem Mandanten mit der Anklage zur Last gelegten Gesamtschaden von 4.455.685,82 Euro aus den vorgeworfenen Taten stelle dieser Betrag zugleich den potentiell einzuziehenden Wertersatzbetrag dar, hat diese Berechnung fiktiven Charakter und ist somit für die Berechnung des tatsächlichen Gegenstandswertes der Gebühr nicht zugrunde zu legen. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft erstmals im Schlussplädoyer, hier im Umfang von 4.000 Euro, eine Einziehung in Bezug auf das von dem Angeklagten erhaltene Gehalt beantragt, welches ihm im Gegenzug dafür gewährt wurde, dass er die Funktion eines Geschäftsführers einer der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen übernahm. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in einem Umfang des angeklagten Gesamtschadens die Einziehung von Wertersatz beantragt werden würde, haben sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). Somit hat es mit dem von dem Landgericht für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 4.000 Euro sein Bewenden.
3. Die Regelung der Kosten folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Einsender: RAin Dr. M. Heindorf, Essen
Anmerkung: Bestätigung von LG Duisburg, Beschl. v. 26.1.2026 - 82 KLs-130 Js 27/09-1/24
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