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RVG Entscheidungen

Nr. 2202 VV

Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 13. 9. 2006, 4 Ws 93/06

Fundstellen:

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 2202 VV RVG a.F.
entsteht nur, wenn ein bislang noch nicht gerichtlich tätig gewordener Rechtsanwalt, der mit der Sache auch noch nicht be-fasst gewesen ist, die Prüfung der Erfolgsaus-sicht eines Rechtsmittels vornimmt.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 93/06
In der Strafsache gegen


H. L.,



wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 13. September 2006 beschlossen:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin I. G. gegen den Be-schluss des Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebüh-renfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin ist dem Angeklagten am 6. Oktober 2005 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. Das Amtsgericht Tiergarten hat ihn durch Urteil vom 24. Oktober 2005, rechts-kräftig seit dem 1. November 2005, wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Antrag vom 28. Oktober 2005 hat die Pflichtverteidigerin neben der Festsetzung der Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr (Nrn. 4100, 4106, 4108 VV RVG) sowie von Auslagen (Nrn. 7000, 7002 VV RVG) auch die Festset-zung einer Gebühr in Höhe von 135,00 € für die Prüfung der Er-folgsaussicht eines Rechtsmittels nach Nr. 2202 VV RVG in der Fassung vom 12. Mai 2004 (VV RVG a.F.) begehrt. Die Urkundsbe-amtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten hat die Gebühren mit Ausnahme derjenigen nach Nr. 2202 VV RVG a.F. durch Beschluss vom 25. November 2005 antragsgemäß festge-setzt. Die gegen die Absetzung dieser Gebühr gerichtete Erin-nerung der Pflichtverteidigerin hat das Amtsgericht Tiergarten
zurückgewiesen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 25. April
2006 hat das Landgericht (Einzelrichter) ihre Beschwerde ver-worfen und zugleich die weitere Beschwerde gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zugelassen. Das Rechtsmit-tel hat keinen Erfolg.

1. Die Pflichtverteidigerin hat keinen Anspruch auf die Fest-setzung der Gebühr nach Nr. 2202 VV RVG a.F. für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels. Denn diese Vor-schrift, die mit identischem Wortlaut und Regelungsgehalt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aus Teil 2 Abschnitt 2 VV RVG als Nr. 2102 in Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG überführt worden ist (vgl. Schneider in Gebauer/Schneider, RVG 3. Aufl., Nr. 2100 VV vor Rdnr. 1; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl., Nr. 2100 VV Rdnr. 4), gilt in Strafsachen nur für den Fall, dass ein bislang noch nicht gerichtlich tätig gewordener Rechtsanwalt, der mit der Sache auch noch nicht befasst gewe-sen ist, die Prüfung vornimmt. Das ergibt sich zwar nicht aus ihrem Wortlaut. Die Vorschrift ist insoweit ausdrücklich an-ders gefasst als § 20 Abs. 2 BRAGO, an dessen Stelle sie ge-treten ist (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 206; Schneider in Ge-bauer/Schneider aaO Nr. 2100 VV vor Rdnr. 1; Schons in Har-tung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl., Nr. 2100 Rdnrn. 1 ff; Winkler in Mayer/Kroiß aaO Nr. 2100 VV Rdnrn. 3, 12) und nach dessen Regelung ein Gebührenanspruch u.a. nur dann entstehen konnte, wenn der Rechtsanwalt zuvor noch nicht in der Sache tätig war. Auf den Wortlaut kommt es, entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin, jedoch nicht an. Denn eine Anwendung der Nr. 2202 VV RVG a.F. (jetzt Nr. 2102 VV RVG) scheidet in Fäl-len wie dem vorliegenden wegen der Regelung in § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 10 erster Halbsatz RVG aus. Danach ist die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechts-zuges eine Tätigkeit, die in Strafsachen (Teil 4 VV RVG) noch zu demselben Rechtszug gehört. Sie wird deshalb mit der Ver-fahrensgebühr abgegolten, die in dem dem Rechtsmittel vorange-gangen Verfahren entstanden ist, und begründet keinen zusätz-lichen Vergütungsanspruch (vgl. KG, Beschluss vom 10. Mai 2006 3 Ws 86/06 ; Bischof in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trapp-mann, RVG, § 19 Rdnr. 57; Burhoff, RVG, § 19 Rdnrn. 2 f, Vor-bemerkung 4 Rdnr. 35, Vorbemerkung 4.1 Rdnrn. 10, 13 f; Mock u.a. in Gebauer/Schneider aaO § 19 Rdnrn. 90 ff; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl., § 19 Rdnrn. 120, 125; Onderka in Goebel/Gottwald, RVG, § 19 Rdnrn. 40 f; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG 2. Aufl., „Strafsachen“ Anm. 2.4 [S. 915]; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl., § 19 Rdnr. 42; Römermann in Hartung/Römermann/
Schons aaO § 19 Rdnrn. 88 ff; Ebert in Mayer/Kroiß aaO § 19 Rdnrn. 84, 86). Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechts-mittels vor dessen Einlegung ist wegen des engen sachlichen Zusammenhangs aber nicht anders zu beurteilen als die Einle-gung selbst, mit der erst die Instanz abgeschlossen wird (vgl. KG aaO; Burhoff aaO Nrn. 2202 f. VV Rdnr. 9; Mock u.a. in Ge-bauer/Schneider aaO § 19 Rdnr. 104; Ebert in Mayer/Kroiß aaO § 19 Rdnrn. 94 f; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v. Eicken/
Madert/Müller-Rabe aaO § 19 Rdnr. 131; a.A. Römermann in Har-tung/Römermann/Schons aaO § 19 Rdnr. 97).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.



Hennig Hanschke Müller


Einsender: VorRiKG Weißbrodt, Berlin

Anmerkung:


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