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RVG Entscheidungen

§ 32

Strafvollzugssache, Streitwertbeschwerde, Verlegung in den offenen Vollzug, Höhe des Streitwertes

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 01.04.2025 - 1 Ws 55/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Strafvollzugssachen ist auch möglich, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel eröffnet ist.
2. Zur Höhe des festzusetzenden Streitwertes, wenn der Gefangene seine Verlegung in den offenen Vollzug verfolgt.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

1 Ws 55/25 (StrVollz)
In der Strafvollzugssache
des pp.
Verteidiger:

gegen die Justizvollzugsanstalt pp.,
vertreten durch den Anstaltsleiter,
- Antragsgegnerin -,

wegen Vollzugsplan

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 01.04. 2025 beschlossen:

Die Beschwerde des Verteidigers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 5. März 2025 wird als unbegründet verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Antragstellers hob die Kammer mit dem Beschluss vom 5. März 2025 den Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2025 hinsichtlich der dort festgelegten Nichteignung des Antragstellers für den offenen Vollzug sowie für Vollzugslockerungen auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller neu zu bescheiden. Der Streitwert wurde auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, der eine Streitwertfestsetzung von 4000 € erstrebt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur die Möglichkeit einer solchen Beschwerde verneint wird, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 9.10.1984 – Vollz Ws 12/84, MDR 1985, 256; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.9.1981 – 2 Vollz (Ws) 54/81, NStZ 1982, 48; OLG Rostock, Beschl. v. 12.11.2012 – I Vollz (Ws) 28/12, NStZ-RR 2013, 92; Arloth/Krä-Arloth, § 121 StVollzG Rn 1), schließt sich der Senat dem nicht an. Da sich die Zulässigkeit der Beschwerde allein nach dem GKG richtet (§ 1 Abs. 5 GKG), das eine weitere Einschränkung der Zulässigkeit nicht vorsieht, ist von der Möglichkeit einer isolierten Streitwertbeschwerde auszugehen (so auch KG, Beschl. v. 30.3.2007 – 2 Ws 151/07; OLG Hamm, Beschl. v. 26.1.1989 – 1 Vollz (Ws) 6/89, NStZ 1989, 495; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.3.2016 – 2 Ws 67/16; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.1.2020 – V 4 Ws 22/20).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Festsetzung des Streitwertes durch die Kammer in Höhe von bis zu 500 € nicht zu beanstanden ist.

a) Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist die Bedeutung, die die im Streit stehende Sache für den Antragsteller hat (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei es auf objektive Kriterien und nicht auf das Affektionsinteresse des Antragstellers ankommt (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2017, 474). Ist Antragsteller ein Strafgefangener, wird ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000 € nur selten vorgenommen. Aufgrund der sonst damit ausgelösten Höhe der für einen Verteidiger anfallenden Gebühren und dem damit verbundenen Kostenrisiko für die überwiegend finanzschwachen Strafgefangenen wird der Streitwert regelmäßig deutlich niedriger angesetzt (vgl. OLG Celle, FS 2010, 111; KG, JurBüro 2022, 366; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1986, 61). Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und den Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (OLG Koblenz, StraFo 2013, 305; OLG München, StraFo 2017, 40).

b) Der Senat hält für Verfahren, in denen es um Verlegung von Strafgefangenen in den offenen Vollzug geht, wegen der hohen Bedeutung für diese unter Berücksichtigung der dargestellten Abwägungsparameter einen Streitwert in Höhe von 1000 € für angemessen (siehe zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – 1 Ws 240/24 (StrVollz)). Soweit andere Oberlandesgerichte von deutlich höheren Streitwerten ausgehen (etwa OLG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022 – 5 Ws 42/22 Vollz: 4000 €; KG, Beschl. v. 14.2.2014 – 2 Ws 27/14 Vollz: 2000 €), folgt der Senat dem aus den benannten Gründen nicht.

Vorliegend ging es dem Antragsteller nicht um die unmittelbare Gewährung von Lockerungen bzw. Verlegung in den offenen Vollzug, sondern um die Überprüfung des Vollzugsplans und gegebenenfalls eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin. Dies rechtfertigt es, den Streitwert auf die Hälfte des Werts festzusetzen, der bei einem Verfahren, das auf unmittelbare Gewährung von Lockerungen bzw. Verlegung in den offenen Vollzug gerichtet wäre, angemessen wäre.

3. Die Nebenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.


XXX XXX XXX


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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