Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 06.05.2025 - 4 W 256/25
Leitsatz des Gerichts:
Die hinter einer Partei stehende Rechtsschutzversicherung ist im Beschwerdeverfahren über eine Streitwertfestsetzung nicht beschwerdeberechtigt.
OLG Dresden
Beschluss
In Sachen
pp.
wegen Schadensersatzansprüche
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 06.05.2025 beschlossen:
Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die im Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.06.2024 - 1 O 37/24 - enthaltene Streitwertfestsetzung wird diese abgeändert und der Streitwert auf insgesamt 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien stritten vor dem Landgericht über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes, Unterlassung, Auskunft, Feststellung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen Verstößen gegen die DSGVO.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Ermittlung der Telefonnummer +491740000006 sowie weiterer personenbezogener Daten der Klägerseite wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, welcher nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft im Sinne des Art. 15 DS-GVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die den Kläger betreffenden weiteren personenbezogenen Daten zu erteilen, die durch Unbefugte erlangt werden konnten, namentlich welche Daten außer der Telefonnummer der Klägerseite durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch „Web Scraping“, die Anwendung des Kontakt-Import-Tools oder auf andere Weise unbefugt erlangt werden konnten.
5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen
a) personenbezogene Daten des Klägers, namentlich Telefonnummer, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, FacebookID, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b) die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht ausdrücklich hierfür die Berechtigung versagt und, im Falle der Nutzung der FacebookMessenger App, hier ebenfalls ausdrücklich die Berechtigung verweigert wird.
Mit Urteil vom 05.06.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert auf insgesamt 9.500,- EUR festgesetzt, wobei es den Klageantrag zu 1. mit 3.000,- EUR, den Antrag zu 2. mit 500,- EUR, den Antrag zu 3. mit 2.000,- EUR, den Antrag zu 4. mit 500,- EUR und den Antrag zu 5. mit 3.500,- EUR bewertet hat.
Mit seiner Streitwertbeschwerde vom 05.07.2024 erstrebt der Kläger eine Herabsetzung des Streitwerts auf 5.001,00 EUR. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Beschluss vom 01.08.2024 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch der Einzelrichter am Landgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig.
Insbesondere ist der Kläger beschwerdebefugt; der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde ausschließlich im Interesse einer Rechtsschutzversicherung und damit für einen nicht beschwerdebefugten Beteiligten (vgl. LAG Sachsen, Beschl. v. 15.03.2010 – 4 Ta 54/10, BeckRS 2016, 73021) eingelegt worden ist. Die Beschwerdebefugnis fehlt auch nicht deshalb, weil die beantragte Veränderung des Streitwerts etwa vorliegend nicht zu einem Gebührensprung führen würde.
Die Beschwerde ist (teilweise) begründet und führt zur Abänderung des Streitwertbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang.
Der Streitwert für den Antrag zu 5. lit. a und b war gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG auf insgesamt 1.500,- EUR festzusetzen. Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24 –, juris) zu gleich gelagerten Anträgen.
Anhaltspunkte für eine davon abweichende Wertfestsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Streitwert war danach zwar nicht in der vom Kläger beantragten Höhe, jedoch wie festgesetzt abzuändern.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
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