Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Längenzuschlag; Pflichtverteidiger; Berücksichtigung von Pausen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31. 8. 2006, 1 Ws 342/06

Leitsatz: Eine bis zu eineinhalbstündige Mittagspause verkürzt die Dauer der Hauptverhandlung um diese Zeitspanne.


1 Ws 342/06
6039 Js 19139/05
StA Kaiserslautern
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss


In dem Strafverfahren gegen
...., geboren am ... in ..., zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach

wegen Vergewaltigung
hier: Kostenfestsetzung


hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Schwenninger und Friemel

am 31. August 2006

beschlossen:


1. Die (sofortige) Beschwerde des Pflichtverteidigers ge-gen den Beschluss der 4. (Großen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. August 2006 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).



Gründe:

Das fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und damit zu-lässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Erinnerungsbeschlusses, dass für die beiden Verhandlungstage am 21. März und 6. April 2006 die vom beigeordneten Verteidiger geltend gemachte erhöhte Gebühr gem. Nr. 4117 VV RVG nicht angefallen ist, da die Verhandlungsdauer jeweils nicht über acht Stunden betragen hat.

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zur Frage des be-sonderen zeitlichen Aufwandes des Verteidigers durch die Dauer einer Hauptverhandlung folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juli 2005 – 1 AR 22/05):

Die Terminsdauer eines Verhandlungstages bemisst sich vom Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungsbeginns bis zum Ende der Sitzung. Kürzere prozessbedingte Ver-handlungspausen bleiben unberücksichtigt, lassen also „die Uhr weiterlaufen“. Mittagspausen werden dagegen in der Regel nicht zur Terminsdauer hinzugezählt.
Diese Rechtsprechung behält der Senat bei der Anwen-dung der Nr. 4116 und 4117 VV RVG bei, da die neue Regelung den Grundgedanken der Bemessung anwaltli-cher Tätigkeit nach erforderlichem Zeitaufwand durch seine Teilnahme an der Hauptverhandlung übernommen hat. Mit Rücksicht auf die nicht einheitliche Entschei-dungspraxis der Obergerichte (vgl. z.B. die beiden Sena-te des OLG Koblenz: Beschluss vom 6. Februar 2006 – 2 Ws 70)06 – und vom 16. Februar 2006 – 1 Ws 61/06) gibt die vorliegende Beschwerde Anlass zu folgenden Hin-weisen:

Die angemessene Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung richtet sich u.a. nach der zeitlichen Inanspruchnahme im konkreten Ver-teidigungsfall. Deshalb sind auch Verzögerungen oder Unterbrechungen in seine „Arbeitszeit“ einzubeziehen, die verhandlungsadäquat und von ihm nicht zu vertreten sind; dies folgt bereits aus dem in Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG niedergelegten Grundsatz, dass die Ge-bühr auch für den „geplatzten Termin“ anfällt. Verzögert sich dagegen der Beginn einer Verhandlung, wird diese unterbrochen oder fällt aus Gründen aus, die der Vertei-diger zu vertreten hat, so kann dies für die zeitliche Inan-spruchnahme selbstverständlich keine Berücksichtigung finden (so auch OLG Stuttgart vom 8. August 2005 – 4 Ws 118/05).
Eine Mittagspause dagegen ist eine „prozessneutrale“ Unterbrechung, während der der Verteidiger auch aus ei-genem Interesse nicht an der Verhandlung teilnimmt und deshalb eine zeitliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht geltend machen kann (so auch OLG Koblenz vom 6. Februar 2006 – 2Ws 70/06). Dies gilt für die übliche Zeitspanne bis eineinhalb Stunden. Bei längeren Unter-brechungen darüber hinaus wird man im Einzelfall darauf abstellen müssen, ob die „Freizeit“ vom Verteidiger – so in der Regel bei ortsansässiger Kanzlei – anderweitig ge-nutzt werden kann und damit keine Beanspruchung im unterbrochenen Termin ist, oder andernfalls auf die Ver-handlungsdauer anzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall hat die Unterbrechung der Haupt-verhandlung am 21. März 2006 für die Dauer von 1 Stun-de und 6 Minuten die übliche Mittagspause nicht überzo-gen, so dass sie bei der Berechnung der Terminsdauer nicht zu berücksichtigen war. Der Termin am 6. April 2006 war um die Mittagszeit für 1 Stunde und 49 Minuten unterbrochen. Selbst wenn man die eineinhalb Stunden übertreffende Dauer von 19 Minuten der Terminszeit hin-zuschlägt, bleibt diese im Bereich zwischen 5 und 8 Stunden und entspricht damit der Berechnung der Kam-mer.

Erinnerung und Beschwerde des Verteidigers bleibt damit der Erfolg versagt.


Einsender: VPräsOLG Ohler, Zweibrücken

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".