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RVG Entscheidungen

§ 15, § 48

Verbindung, Gebührenanspruch, Erstreckung, Tätigkeit des Rechtsanwalts, Begriff der Angelegenheit, Fallakten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2025 – 6 Ws 651/24

Leitsatz des Gerichts:

1. Voraussetzung dafür, dass der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren erhält, ist, dass er in letzteren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist. Seine dahingehende Tätigkeit muss einen konkreten Verfahrensbezug dergestalt aufweisen, dass sie auf einen hinreichend nach Tatort und Tatzeit abgrenzbaren Tatvorwurf bezogen ist.
2. Für die Bestimmung des Begriffs der selben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Dass aus organisatorischen oder statistischen Gründen zunächst separat geführte Verfahren eines Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt zusammengeführt und dann einheitlich bearbeitet werden, begründet keine kostenrechtlich eigenständigen Angelegenheiten der Ursprungsverfahren.


In pp.

1. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 20.09.2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 31.01.2024, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Angeklagte nach eintägiger Hauptverhandlung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahls geringwertiger Sachen in vier Fällen, Hausfriedensbruchs in vier Fällen und Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 10.08.2023 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Diesem Strafverfahren lagen das führende Ermittlungsverfahren 2010 Js 53414/23 und die Verbundverfahren 2010 Js 34553/23, 2010 Js 48325/22, 2010 Js 66031/23 sowie die als Fallakten geführten neun weiteren Verfahren 2010 Js 38942/23 (Fallakte 1), 2010 Js 39282/23 (Fallakte 2), 2010 Js 54186/23 (Fallakte 3), 2010 Js 53620/23 (Fallakte 4), 2010 Js 46975/23 (Fallakte 5), 2010 Js 46097/23 (Fallakte 6), 2010 Js 45380/23 (Fallakte 7), 2010 Js 44269/23 (Fallakte 8) und 2010 Js 40181/23 (Fallakte 9) zugrunde.

In dem führenden Verfahren 2010 Js 53414/23 erging am 18.08.2023 Haftbefehl gegen den Verurteilten. Im Rahmen der Haftvorführung am selben Tag wurde ihm Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger beigeordnet; dieser beantragte Akteneinsicht. Im Nachgang zum Vorführungstermin wiederholte er mit Schriftsatz vom 18.08.2023 seinen Antrag auf Akteneinsicht in das führende Verfahren und zeigte unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht die Verteidigung des Verurteilten auch „in allen von Ihnen, sehr geehrter Herr Staatsanwalt W. bekannt gegebenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren/Strafverfahren“ an. Zugleich beantragte er hinsichtlich der weiteren - nicht konkret bezeichneten - Ermittlungsverfahren Akteneinsicht und seine Bestellung als Pflichtverteidiger bereits im Vorverfahren. Ferner bat er darum, das Bestellungsschreiben zu den jeweiligen Verfahrensakten zu geben. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.

Am 25.08.2023 verband die Staatsanwaltschaft die den vorgenannten neun Fallakten zugrundeliegenden Verfahren zunächst zu dem Verfahren 2010 Js 34553/23 hinzu. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.09.2023 wurde Rechtsanwalt H. dem Verurteilten in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt. Am 22.09.2023 wurde ihm antragsgemäß Akteneinsicht in das Verfahren 2010 Js 34553/23 einschließlich der neun Fallakten gewährt.

Mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 02.11.2023 wurden das Verfahren 2010 Js 38942/23 (Fallakte 1) gemäß § 170 Abs. 2 StPO und das Verfahren 2010 Js 40181/23 (Fallakte 9) hinsichtlich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt; am selben Tag wurde hinsichtlich der verbleibenden Fälle Anklage zum Amtsgericht Koblenz erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 16.11.2023 hat das Amtsgericht am 28.11.2023 das Verfahren 2010 Js 34553/23 mit dem führenden Verfahren 2010 Js 53414/23 verbunden und zugleich die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt H. auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt. Durch Beschluss vom 14.12.2023 wurde der Verbindungsbeschluss vom 28.11.2023 auf Antrag von Rechtsanwalt H. dahingehend ergänzt, dass sich dessen Beiordnung auch auf die mit dem Verfahren 2010 Js 34553/23 verbundenen neun als Fallakten geführte Verfahren erstreckt.

Zuvor hat das Amtsgericht am 16.10.2023 das Verfahren 2010 Js 48325/22 und am 13.11.2023 das Verfahren 2010 Js 66031/23 mit dem führenden Verfahren 2010 Js 53414/23 verbunden und jeweils die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt H. auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt, wobei in dem Verfahren 2010 Js 48325/22 die bis dahin bestehende Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt Hü. aufgehoben wurde.

2. Mit Schreiben vom 02.02.2024 hat Rechtsanwalt H. die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 8.017,80 Euro brutto beantragt. Dabei hat er neben den Gebühren für das führende Verfahren 2010 Js 53414/23 und die hinzuverbundenen Verfahren 2010 Js 34553/23, 2010 Js 66031/23 und 2010 Js 48325/22 für jede der vorgenannten neun Fallakten die Festsetzung einer Grundgebühr (Nrn. 4101, 4100 VV-RVG), einer Verfahrensgebühr (Nrn. 4105, 4104 VV-RVG) und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) geltend gemacht. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsantrags vom 02.02.2024 Bezug genommen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26.07.2024 wurden die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 3.191,58 Euro festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung von Rechtsanwalt H. vom 31.07.2024 wurde mit Beschluss vom 02.09.2024 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt H. am 03.09.2024 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, mit welcher er die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 8.017,80 Euro weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, Grund- und Verfahrensgebühren sowie die Auslagenpauschale seien ihm gemäß § 48 Abs. 6 RVG jeweils auch für die als Fallakten geführten Verbundverfahren zuzuerkennen.

Nachdem das Verfahren am 18.09.2024 gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen worden war, hat diese mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2024 den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.09.2024 und den Festsetzungsbeschluss vom 26.07.2024 abgeändert, die an Rechtsanwalt H. zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.594,57 Euro festgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsanwalt H. habe eine gebührenauslösende Tätigkeit in den neun Fallakten vor der Verbindung mit dem Verfahren 2010 Js 34553/23 nicht glaubhaft gemacht. Zudem handele es sich insoweit nur um „eine Angelegenheit“ iSd. § 15 Abs. 2 RVG, sodass auch aus diesem Grund keine eigenständigen Gebühren für die den Fallakten zugrundeliegenden Verfahren angefallen seien. Im Einzelnen sprach die Strafkammer Rechtsanwalt H. folgende Gebühren zu:

2010 Js 53414/23 (führendes Verfahren):
Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 VV-RVG) 216,- EUR
Verfahrensgebühr (Nr. 4104, 4105 VV-RVG) 177,- EUR
Terminsgebühr für 18.08.2023 (Nr. 4103, 4102 Nr. 1-5 VV-RVG) 183,- EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,- EUR
Verfahrensgebühr (Nrn. 4106, 4107 VV-RVG) 177,- EUR
Terminsgebühr Hauptverhandlung (Nr. 4108, 4109 VV-RVG) 295,- EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,- EUR

2010 Js 34553/23 (Verbundverfahren):
Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 VV-RVG) 216,- EUR
Verfahrensgebühr (Nr. 4104, 4105 VV-RVG) 177,- EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,- EUR
Verfahrensgebühr (Nrn. 4106, 4107 VV-RVG) 177,- EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,- EUR

2010 Js 66031/23 (Verbundverfahren):
Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 VV-RVG) 216,- EUR
Verfahrensgebühr (Nr. 4104, 4105 VV-RVG) 177,- EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,- EUR
Verfahrensgebühr (Nrn. 4106, 4107 VV-RVG) 177,- EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,- EUR

2010 Js 48325/22 (Verbundverfahren):
Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 VV-RVG) 216,- EUR
Verfahrensgebühr (Nr. 4104, 4105 VV-RVG) 177,- EUR
Erledigungsgebühr (Nr. 4141, 4106, 4107 VV RVG) 177,- EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,- EUR
Dokumentenpauschale (Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG 701 Seiten) 122,65 EUR

Umsatzsteuer (19 %) 573,92 EUR
mithin insgesamt 3.594,57 EUR

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde von Rechtsanwalt H. vom 30.09.2024, mit welcher er weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, bei den neun als Fallakten geführten Verfahren habe es sich bis zur Verfahrensverbindung vergütungsrechtlich um mehrere Angelegenheiten gehandelt, in denen gesonderte Gebühren entstanden seien. In den einzelnen Verfahren sei auch bereits vor der Verfahrensverbindung eine anwaltliche Tätigkeit erbracht worden. Diese sei in dem Schriftsatz vom 18.08.2023 zu sehen. Zudem sei mit dem Verurteilten anlässlich des Vorführungstermins über die Verteidigungsübernahme in sämtlichen Verfahren, das grundsätzliche Verteidigungsverhalten, das Akteneinsichtsgesuch und das Vorhaben, sich im Weiteren abzustimmen, gesprochen worden. Insoweit sei auch ohne Kenntnis des jeweiligen konkreten Tatvorwurfs eine sach- und fachgerechte Verteidigertätigkeit möglich. Für die Einzelheiten erfolgt Bezugnahme auf den Inhalt der Beschwerdebegründung.

Mit Beschluss vom 04.10.2024 hat die Strafkammer der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht am 08.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 29.10.2024 Stellung genommen und beantragt, wie erkannt. Rechtsanwalt H. hat hierzu mit Schriftsatz vom 05.11.2024 weitere Ausführungen gemacht.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die weitere Beschwerde des Verteidigers ist auf Grund der Zulassung durch das Landgericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft. Der Senat ist an die Zulassung gebunden (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 26. Aufl. § 33 Rn. 19).

Der Senat ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 3 RVG zur Entscheidung über die weitere Beschwerde berufen und entscheidet gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist nicht begründet, weil diese Vorschrift für die weitere Beschwerde nicht entsprechend gilt, § 33 Abs. 6 Satz 4 RVG, und auch die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Halbsatz RVG (Umkehrschluss aus §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 S. 1, 2. Hs., vgl. OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 179/17 v. 20.11.2017; OLG Karlsruhe, Beschl. 2 Ws 13/23 v. 09.02.2023 - beide n. juris).

2. Rechtsanwalt H. steht eine über den mit dem angefochtenen Beschluss der Kammer zuerkannten Betrag in Höhe von 3.594,57 Euro hinausgehende, aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung nicht zu. Zu Recht hat die Strafkammer die Vergütung nach den Nrn. 4100, 4101 und 4104, 4105 VV-RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV-RVG) für die Tätigkeit des Verteidigers in dem Verfahren 2010 Js 34553/23 insgesamt nur einmal und nicht - wie von Rechtsanwalt H. beantragt - zusätzlich für jede der einzelnen Fallakten festgesetzt.

a) Hinsichtlich der neun Fallakten waren schon deshalb keine weiteren Gebühren festzusetzen, weil es insoweit an einer gebührenauslösenden Tätigkeit von Rechtsanwalt H. vor der am 25.08.2023 erfolgten Verbindung mit dem Verfahren 2010 Js 34553/23 fehlt.

Inwieweit ein Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse Gebühren geltend machen kann, die vor seiner Beiordnung entstanden sind, richtet sich nach § 48 Abs. 6 RVG. Gemäß § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, wenn er in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses (VV) im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet wird. Werden Verfahren verbunden und ist der Verteidiger nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war, § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG.

Vorliegend ist Rechtsanwalt H. erst nach der Verbindung der Fallakten zu dem Verfahren 2010 Js 34553/23 am 25.08.2023 mit Beschluss vom 15.09.2023 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Nachdem das Verfahren 2010 Js 34553/23 am 28.11.2023 zu dem führenden Verfahren 2010 Js 53414/23 verbunden sowie die Pflichtverteidigerbestellung auf das verbundene Verfahren erstreckt worden war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.12.2023 die Beiordnung ausdrücklich auch auf die mit dem Verfahren 2010 Js 34553/23 verbundenen neun als Fallakten geführte Verfahren erstreckt. Daher kann die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob ein etwaiger Vergütungsanspruch seit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2021 bereits aus § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG folgt, wenn die Beiordnung des Rechtsanwalts nach der Verfahrensverbindung - und damit in dem verbundenen Gesamtverfahren - erfolgt oder es im Falle der Verfahrensverbindung stets einer Erstreckungsanordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG bedarf, dahinstehen (vgl. zum Meinungsstand: LG Hildesheim, Beschl. 22 Qs 1/22 v. 31.01.2022 - juris mwN.).

Voraussetzung dafür, dass der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für seine Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren erhalten kann, ist aber, dass er in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist (OLG Hamm, Beschl. 1 Ws 95/17 v. 16.05.2017 - BeckRS 2017, 122061; LG Koblenz, Beschl. 2 Qs 121/04 v. 03.01.2005 - BeckRS 2005, 1715; LG Hildesheim, aaO.; LG Siegen, Beschl. 10 Qs 4/24 v. 19.02.2024; BeckOK-RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, § 48 Rn. 131 ff.).

Mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in einem (gerichtlichen) Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr, durch welche bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts abgegolten wird. Daneben fällt jeweils eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG an, welche den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall honoriert (Burhoff/Volpert, Handb. für die strafrechtlichen Rechtsmittel u. Rechtsbehelfe, Teil D: Vergütung u. Kosten, 3. Aufl. Rn. 223). Von der Grundgebühr wird dabei als Einarbeitungsaufwand u.a. das erste Gespräch mit dem Mandanten, das idR. der (vorläufigen) Sachverhaltsermittlung dient und gegebenenfalls auch schon erste kursorische (Rechts-)Prüfungen zu den Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Rechtsmittels enthält, erfasst (BT-Drs. 15/1971 S. 222 zu Nr. 4100 VV; Burhoff/Volpert, aaO. Rn. 228 ff.; OLG München, Beschl. 4c Ws 2/14 v. 27.02.2014 - AGS 2014, 174). Unabhängig davon, ob für das Entstehen der Grundgebühr - und zugleich auch der Verfahrensgebühr - die Gewährung der ersten Akteneinsicht nach § 147 StPO erforderlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. 2 (s) Sbd VIII 267/04 v. 10.01.2005 - AGS 2005, 117; OLG Jena, Beschl. ARs 185/04 v. 11.01.2005 - StV 2006, 202; OLG München, aaO.; LG Hildesheim, aaO.; LG Siegen, aaO.) oder bereits die Akteneinsicht vorbereitende Tätigkeiten wie ein Akteneinsichtsantrag gebührenauslösend sind (Burhoff/Volpert, aaO. Rn. 229), müssen die Tätigkeiten jedenfalls einen konkreten Verfahrensbezug aufweisen (LG Braunschweig, Beschl. 7 Qs 22/10 v. 19.07.2010 - StraFo 2010, 513f.; LG Amberg, Beschl. 11 Qs 55/19 v. 21.01.2020 - JurBüro 2020, 358 ff.; LG Hildesheim, aaO.).

Daran fehlt es vorliegend. Dem pauschalen Legitimationsschreiben von Rechtsanwalt H. vom 18.08.2023 lässt sich keine konkrete verfahrensbezogene Tätigkeit hinsichtlich der den nunmehrigen Fallakten zugrundeliegenden Verfahren entnehmen. Da in diesem weder polizeiliche Vorgangsnummern noch staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen genannt noch die Tatvorwürfe bezeichnet sind, lässt es sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht einem oder mehreren bestimmten Verfahren zuordnen. Die gewählte Formulierung einer Bestellung für „alle (...) bekannt gegebenen strafrechtlichen Ermittlungs-/Strafverfahren“ ist für die Begründung eines konkreten Verfahrensbezugs nicht ausreichend, zumal Rechtsanwalt H. nach seinem eigenen Vorbringen anlässlich des Vorführungstermins am 18.08.2023 keine konkreten Verfahren bekannt gegeben, sondern durch Staatsanwalt W. lediglich pauschal mitgeteilt wurde, dass gegen seinen Mandanten eine Vielzahl weiterer Verfahren mit ähnlich gelagerten Tatvorwürfen geführt würden. Ein solches Schreiben belegt daher nur, dass der Rechtsanwalt generell mandatiert wurde, nicht aber, für welche konkreten Verfahren. Auch ist nicht erkennbar, für welche bestimmten Verfahren die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt und Akteneinsicht begehrt wird. Schließlich war dem Schriftsatz auch keine Vollmachtsurkunde beigefügt, aus welcher sich der Umfang der Bevollmächtigung hätte ergeben können.

Gleiches gilt für das von Rechtsanwalt H. vorgetragene Erstgespräch mit dem Mandanten anlässlich des Vorführungstermins am 18.08.2023 in dem führenden Verfahren 2010 Js 53414/23. Gebührenauslösend ist auch ein solches (Informations-)Gespräch mit dem Mandanten erst dann, wenn es einen konkreten Verfahrensbezug aufweist (LG Braunschweig, aaO.; LG Amberg, aaO.; LG Hildesheim, aaO.). Daran fehlt es vorliegend. Denn zum Zeitpunkt des behaupteten Gesprächs am 18.08.2023 hatte Rechtsanwalt H. nach eigenem Vorbringen lediglich eine allgemeine Kenntnis vom Vorhandensein weiterer Ermittlungsverfahren und deren möglichen Tatgegenständen, nicht aber von den konkreten Tatvorwürfen. Letztere sowie die konkreten Tatzeitpunkte sind ihm ausweislich der Beschwerdebegründung erst zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 25.09.2023 - und damit nach der am 25.08.2023 erfolgten Verbindung mit dem Verfahren 2010 Js 34553/23 - bekannt gewesen. Aus diesem Grund kann das Mandantengespräch am 18.08.2023 denklogisch noch nicht die konkreten, den Fallakten zugrundeliegenden Verfahren zum Gegenstand gehabt haben, sondern allenfalls die grundsätzliche Mandatsübernahme und die allgemeine Vorgehensweise von Rechtsanwalt H. im Rahmen eines jeden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Dies genügt den dargestellten Anforderungen an eine konkrete gebührenauslösende Tätigkeit in den jeweiligen Fallakten indes nicht. Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob Rechtsanwalt H. die von ihm behaupteten Tätigkeiten hinreichend glaubhaft gemacht hat.

b) Die Festsetzung der geltend gemachten zusätzlichen Gebühren und Auslagen für jede der einzelnen Fallakten scheitert überdies daran, dass es sich bei dem Verfahren 2010 Js 34553/23 und den mit diesem am 25.08.2023 verbundenen Fallakten um dieselbe Angelegenheit iSd. § 15 Abs. 2 RVG bzw. einen einzigen „Rechtsfall“ iSd. Anm. 1 zu Nr. 4100 VV-RVG handelt.

Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG selbst nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Dabei ist mit dem „Rechtsfall“ iSd. Anm. 1 zu Nr. 4100 VV-RVG neben der „Angelegenheit“ in § 15 Abs. 2 RVG kein neuer Begriff geschaffen worden. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. Nr. 4100 VV Rn. 37; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO. RVG § 15 Rn. 7; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. § 15 Rn. 24; LG Bonn, Beschl. 27 Qs 12/16 v. 30.03.2016; LG Detmold, Beschl. 4 Qs 21/15 v. 25.02.2015 - beide n. juris). Insofern bedarf es einer Betrachtung im Einzelfall. Für die Beurteilung, ob bei mehreren strafrechtlichen Tatvorwürfen dieselbe Angelegenheit und ein einziger „Rechtsfall“ iSd. Nr. 4100 VV-RVG gegeben sind, ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln (OLG Celle, Beschl. 2 Ws 19/22 v. 26.01.2022; OLG Hamm, Beschl. 4 Ws 104/21 v. 10.06.2021; KG, Beschl. 1 Ws 2/12 v. 18.01.2012 - jeweils n. juris; LG Aurich, Beschl. 13 Qs 9/21 v. 31.03.2021 - BeckRS 2021, 9703). Deshalb kann ein Rechtsfall auch verschiedene Tatvorwürfe zum Gegenstand haben (Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO. VV 4100 Rn. 12; Burhoff/Volpert, aaO. Angelegenheiten (§§ 15 ff.) Rn. 106); nicht jede Fallakte führt automatisch zur Annahme einer neuen Angelegenheit iSv. § 15 Abs. 2 RVG (LG Aurich, aaO.).

Dabei wird zum Teil allein auf die Vergabe gesonderter Aktenzeichen abgestellt und die Ansicht vertreten, dass bereits dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten formell mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit darstelle, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden seien. Nach dieser Ansicht führen selbstständige Ermittlungsverfahren selbst dann zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen iSd. Nr. 4100 VV-RVG, wenn sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt habe bei einer derartigen Behandlung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen. Denn es dürfe nicht außer Acht bleiben, dass in einem solchen Fall der formale Rahmen durch die Ermittlungsbehörden vorgegeben worden sei. Dies entspreche dem Grundsatz der Rechtsklarheit (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO. VV 4100 Rn. 13 mwN.; LG Braunschweig, aaO.; LG Hamburg, Beschl. 622 Qs 43/08 v. 05.08.2008; AG Tiergarten, Beschl. (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09) v. 07.08.2009 - StRR 2010, 120; KG, Beschl. 2 Ws 83/11 REHA v. 23.03.2011; LG Bonn, aaO.; LG Potsdam, Beschl. 24 Qs 184/12 v. 27.06.2013 - alle n. juris).

Demgegenüber können nach anderer Ansicht allein dadurch, dass mehrere Verfahren bei den Ermittlungsbehörden - aus organisatorischen oder statistischen Gründen - ursprünglich gesondert geführt und erst später verbunden werden, keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten erzeugt werden. Denn es sei auch dem Anwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, anstatt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (LG Detmold, aaO.; für einen polizeilichen Sammelvorgang: KG Berlin, Beschl. 1 Ws 2/12 v. 18.01.2012 - juris; so auch OLG Koblenz, Beschl. 1 Ws 470/24 v. 09.01.2025).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Da für die Einordnung - wie dargestellt - maßgebend ist, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln, wäre es zu kurz gegriffen, wenn allein auf die Vergabe gesonderter polizeilicher Vorgangsnummer bzw. staatsanwaltlicher Js-Aktenzeichen abgestellt würde. Denn der Begriff der Sachbehandlung umfasst nach seinem Sinn und Zweck mehr als nur diesen formalen Aspekt. Entscheidend ist vielmehr der im Rahmen der Aktenführung und Ermittlungstätigkeit zum Ausdruck kommende Wille der Ermittlungsbehörden. Dieser ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der vorgenommenen Ermittlungshandlungen zu ermitteln, um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Dies gilt umso mehr, als die Vergabe gesonderter Aktenzeichen oftmals allein organisatorische oder statistische Gründe haben wird. Werden die Ermittlungen wegen mehrerer Straftaten nur in einem Verfahren betrieben, handelt es sich daher gebührenrechtlich auch nur um eine Angelegenheit bzw. einen Rechtsfall.

Gemessen an diesen Maßstäben stellen vorliegend das Verfahren 2010 Js 34553/23 und die mit diesem verbundenen neun Fallakten nur eine einheitliche Angelegenheit iSd. § 15 Abs. 2 RVG dar.

Rechtsanwalt H. erhielt von dem Verurteilten anlässlich des Vorführungstermins am 18.08.2023 einen einheitlichen Auftrag und die daraufhin entfaltete Tätigkeit, welche - wie dargestellt - bereits ohnehin keinen konkreten Verfahrensbezug aufwies, war hinsichtlich der neun Fallakten vollkommen deckungsgleich (Verteidigungsanzeige, Akteneinsichtsgesuch, Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger). So erfolgte die Bestellung mit nur einem einheitlichen - pauschalen - Legitimationsschreiben zu dem später führenden Verfahren 2010 Js 53414/23, verbunden mit der Bitte, das Schreiben zu sämtlichen weiteren - nicht konkret bezeichneten - Ermittlungsverfahren zu geben. Zwischen den einzelnen Gegenständen der Mandatierung bestand auch ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass die dem Verurteilten vorgeworfenen Straftaten in kurzem zeitlichen Abstand und vielfach in gleicher Vorgehensweise begangen wurden und die Zielsetzung der Verteidigertätigkeit von Rechtsanwalt H. in allen Verfahren identisch war.

Zwar wurden die polizeilichen Vorgänge jeweils gesondert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten an die Staatsanwaltschaft abgegeben und erhielten dort zunächst jeweils ein eigenes Js-Aktenzeichen, wobei letzteres grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines eigenständigen Rechtsfalls zu sein vermag. Ein Wille der Staatsanwaltschaft, die polizeilichen Vorgänge, die den neun Fallakten zu Grunde liegen, als eigenständige Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten zu behandeln, ist gleichwohl nicht anzunehmen. Die Vergabe der eigenen Aktenzeichen erfolgte ersichtlich allein aus statistischen Gründen und ohne den Willen, die Verfahren unter diesem Aktenzeichen überhaupt - wenn auch nur für kurze Zeit - eigenständig zu bearbeiten. Dafür spricht, dass die Staatsanwaltschaft bereits in der Erstverfügung nach Eingang des jeweiligen Vorgangs unter Hinweis auf die dort laufenden Fahndungsmaßnahmen verfügte, die Sache als Beiakte zu dem Verfahren 2010 Js 34553/23 zu nehmen, was zeigt, dass diese Vorgänge als zu dem führenden Verfahren zugehörig betrachtet wurden. Ausgenommen von dieser Verfahrensweise war allein das Verfahren 2010 Js 54186/23 (Fallakte 3), das erst am 22.08.2023 bei der Staatsanwaltschaft einging und daher unmittelbar mit dem führenden Verfahren verbunden wurde. Zudem erfolgten - mit Ausnahme des Verfahrens 2010 Js 46975/23 (Fallakte 5), in welchem aber lediglich die postalische Erreichbarkeit des Beschuldigten angefragt wurde - keinerlei eigenständigen Ermittlungsmaßnahmen in den Fallakten, welche zudem jeweils nur aus wenigen Seiten bestehen. Nachdem der Verurteilte bei der dem später führenden Verfahren 2010 Js 53414/23 zugrundeliegenden Tat am 18.08.2023 festgenommen wurde und daher sein Aufenthalt bekannt war, wurden die den Fallakten zugrundeliegenden Verfahren bereits am 25.08.2023 zu dem Verfahren 2010 Js 34553/23 verbunden. Erst danach wurde Rechtsanwalt H. in dieses Verfahren und die verbundenen Fallakten einheitlich Akteneinsicht gewährt. Nach alledem hat eine eigenständige Bearbeitung der Verfahren zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Die von Rechtsanwalt H. angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26.01.2022 - Az. 2 Ws 19/22 - (aaO.) rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Gewährung von Akteneinsicht in jede der einzelnen Verfahrensakten individuell durch gesonderte Verfügung der Staatsanwaltschaft erfolgte und zwar auch noch zu einem Zeitpunkt, als schon bekannt war, dass es sich um eine Serie gleichgelagerter Taten handelte. Wäre die Verbindung durch die Staatsanwaltschaft dort - wie vorliegend - bereits vor der Gewährung von Akteneinsicht erfolgt, wäre die Entscheidung ausweislich der Beschlussgründe wahrscheinlich anders ausgefallen.

3.
Hinsichtlich der konkreten Höhe der dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung (3.594,57 EUR) nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in der angefochtenen Entscheidung; die dortige Aufstellung ist nicht zu beanstanden.

III.

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG ist das Verfahren der (weiteren) Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.



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