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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Wahlanwaltshöchstgebühr; Einstellung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 9. 8. 2006, 4 Qs 20/06

Leitsatz: Zur Zuerkennung der Wahlanwaltshöchstgebühr bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer umfangreichen Schutzschrift des Verteidigers.


Landgericht Dresden
4 Qs 20/06
Beschluss
der 4. Großen Strafkammer
vom 09.08.2006
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Verdachts der Beihilfe zum Betrug und der uneidlichen Falschaussage
hier: sofortige Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Anzeigeerstatterin:

1. Die sofortige Beschwerde der Anzeigeerstatterin vom 09.02.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17.01.2006, Az.: 203 Gs 5/05, wird als unbegründet v e r w o r f e n .
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Am 27.10.2004 erstattete Frau A. zu Protokoll der Staatsanwaltschaft Dresden Anzeige gegen den vormals Beschuldigten.

Die Anzeigeerstatterin, eine Architektin, sollte aufgrund eines im Februar 2002 mit der Familie B. geschlossenen Architektenvertrages Leistungen nach der HOAI zu einem Bauvorhaben in Dresden-Wachwitz erbringen. Dieser Architektenvertrag wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2002 fristlos gekündigt.
Eine daraufhin von der Anzeigeerstatterin erhobene Klage auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 38.478,64 Euro nach vorzeitiger Kündigung des Vertrages wurde durch Teil-Urteil des Landgerichts Dresden vom 24.09.2004, Az.: 14 O 2361/03, in Höhe eines Teilbetrages von 33.137,17 Euro abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der vormals Beschuldigte, damalige anwaltliche Vertreter des Bauherrn, habe im Rahmen seiner Zeugenaussage glaubhaft dargelegt, dass die Klägerin ihm anlässlich einer Besprechung am 06.12.2002 eine Provision für den Fall angeboten habe, dass er die Beklagten dazu bewege, von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand zu nehmen und eine gemeinsame Vermarktung des Grundstücks zu betreiben.
Durch dieses Verhalten habe die Klägerin das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört, weshalb für die Beklagten ein Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden sei. Die Kündigung sei daher aus wichtigem Grund erfolgt.

In ihrer Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft Dresden vom 27.10.2004 behauptete die Anzeigeerstatterin, die Zeugenaussage des Beschuldigten sei unwahr. Gegenstand der Besprechung am 06.12.2002 sei lediglich die vom Beschuldigten vorgeschlagene Vertragsaufhebung, welche sie - die Anzeigeerstatterin - abgelehnt habe, gewesen.

Das daraufhin gegen den vormals Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage wurde durch die Staatsanwaltschaft Dresden mit Verfügung vom 02.06.2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.11.2005, Az.: 203 Gs 5/05, wurden die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Anzeigeerstatterin auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2005 beantragte der Verteidiger des vormals Beschuldigten, die nach dem Beschluss vom 01.11.2005 zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 775,97 Euro festzusetzen. Dabei wurde im Rahmen der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 W und der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 W jeweils die Höchstgebühr von 300,00 Euro bzw. 250,00 Euro geltend gemacht.

Dem trat die Anzeigeerstatterin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.12.2005 entgegen, da lediglich die Mittelgebühren von 165,00 Euro (Grundgebühr) und von 140,00 Euro (Verfahrensgebühr) gerechtfertigt seien. Die Angelegenheit sei weder umfangreich noch schwierig.

Mit Beschluss vom 17.01.2006 wurden die von der Anzeigeerstatterin an den vormals Beschuldigten zu erstattenden Auslagen antragsgemäß auf 775,97 Euro festgesetzt.

Hiergegen legte die Anzeigeerstatterin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.02.2006 rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, soweit im angefochtenen Beschluss von einer "Überdurchschnittlichkeit" im Sinne von § 13 RVG ausgegangen worden sei.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Bestimmung der Höchstgebühren durch den Verteidiger des vormals Beschuldigten entspricht noch billigem Ermessen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, weshalb sie zu Recht vom Kostenbeamten als verbindlich angesehen wurde.

Die Vorbereitung der Verteidigung des vormals Beschuldigten erforderte eine - die Ansetzung einer Grundgebühr von 300,- EUR rechtfertigende - umfangreiche Einarbeitung auch in den vorausgegangenen Zivilrechtsstreit sowie eine Rekonstruktion der Geschehnisse von der ersten Kontaktaufnahme zwischen den Parteien bis zur Vertragskündigung. Letzteres war erforderlich, um - wie mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27.01.2005, mit welchem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde, geschehen - bereits im Vorfeld bestehende "Spannungen" (S. 3 des Schriftsatzes) und - aus Sicht des vormals Beschuldigten bestehende - Unregelmäßigkeiten bei der Erbringung der Architektenleistungen darlegen zu können. Eine derartige Einarbeitung war auch Voraussetzung, um das bisherige Verhalten der Anzeigeerstatterin (aus Sicht des vormals Beschuldigten) zu schildern, soweit aus diesem möglicherweise Rückschlüsse auf deren Glaubwürdigkeit insgesamt gezogen werden könnten (siehe etwa Seite 5, letzter Absatz des vorbezeichneten Schriftsatzes zur vorgeblich wahrheitswidrigen Behauptung der Anzeigeerstatterin in ihrem Schreiben vom 18.11.2002).

Der zur Abfassung des - sehr umfangreichen und sorgfältig begründeten - Schriftsatzes erforderliche Aufwand rechtfertigt wiederum die Ansetzung der maximalen Verfahrensgebühr.

Zu berücksichtigen war hierbei auch die Bedeutung, die die Angelegenheit für den vormals Beschuldigten hatte. Denn ein ungünstiger Ausgang des Strafverfahrens wäre für ihn existenzbedrohend gewesen, da er im Falle einer Verurteilung voraussichtlich seine Zulassung verloren hätte (vgl. - zu § 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO - LG Flensburg, JurBüro 1984, 1038 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA M.Stephan, Dresden

Anmerkung:


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