Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 18.04.2024 - 3 St 2 BJs 4/21
Eigener Leitsatz:
Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung einer Pause bei der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist gemäß Vorb. 4.1. Abs. 3 S. 2, dass die Unterbrechung der Hauptverhandlung mindestens eine Stunde andauerte und vorn Vorsitzenden unter Angabe eines konkreten Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet wurde. Wird dann die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der vom Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen, nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.
Thüringer Oberlandesgericht
3 St 2 BJs 4/21
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
pp.
u.a.
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.
hat der Senat für Staatsschutzsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Landgericht als Einzelrichter am 18.04.2024 beschlossen;
Die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse vom 05.03.2024 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss betreffend Rechtsanwalt pp. vom 23.02.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2024, über die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat, führt nicht zu dessen Abänderung.
Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführliche wie zutreffende Begründung im Nichtabhilfebeschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 12.04.2024 Bezug, die er sich zu Eigen macht.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG).
Einsender: RA B. Heiermann, Dülmen, und RA H. Urbanzyk, Coesfeld
Anmerkung: Den zugrundeliegende Nichabhilfebeschluss, den OLG Jena, Beschl. v. 12.04.2024 - 3 St 2 BJs 4721, findet man ebenfalls hier auf der Homepage im Volltext.
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