Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4143 VV

Adhäsionsverfahren; Pflichtverteidiger; Umfang der Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Görlitz, Beschl. v. 28. 7. 2006, 2 Qs 79/06

Fundstellen:

Leitsatz: Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger gilt für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren.


2 Qs 79/06
Landgericht Görlitz
2. Große Strafkammer
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Gebührenüberhebung u.a.
erlässt das Landgericht Görlitz - 2. große Strafkammer - am 28. 7. 2006 folgenden
Beschluss
1. Aus die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Löbau vom 18.5. 2006 aufgehoben und die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Löbau vom 1. 9. 2003 wie folgt geändert::
Die Rechtsanwalt X. aus Bautzen aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf: 3.544,26 EUR.
2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe
!n dem Strafverfahren gegen PP. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Löbau vom 28.10.2004 dem inzwischen rechtskräftig Verurteilten Herr Rechtsanwalt X. aus Bautzen als Pflichtverteidiger beigeordnet. In diesem Strafverfahren stellte die Verletzte, Frau Y., über ihren Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Löbau am 28.1.2005 einen Adhäsionsantrag unter Bezug auf einen mit Schriftsatz vom 24.2.2004 außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag.
Mit Schreiben vom 17.3.2005 beantragte der Verteidiger die Nachfestsetzung der Verfahrensgebühr N r. 4143 für das Adhäsionsverfahren in der erster Instanz (in Höhe von 708,00 zuzüglich Umsatzsteuer) und mit Schreiben vom 22.8.2005 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen für die zweite Instanz (BI. 1068, 1075 d.A.).
Am 1.9.2005 hat das Amtsgericht Löbau die aus der Staatskasse dem Verteidiger des Verurteilten zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.596,38 EUR festgesetzt (BI. 1084). Abgesetzt wurde die beantragte Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten (Nr. 4143 VV RVG) in Höhe von 708 EUR (+ 113,28 EUR Umsatzsteuer) und die beantragte Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzen (Nr. 4144 VV RVG) in Höhe von 885,00 EUR (+ 141,60 EUR Umsatzsteuer), zusammen also : 1.847,88 EUR.
Hiergegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt, der das Amtsgericht Löbau mit Beschluss vom 18.5.2006 nicht abgeholfen hat. Mit Fax-Schreiben vom 30.5.2006 hat der Rechtsanwalt an seiner Beschwerde festgehalten.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Ob die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten umfasst, ohne dass es einer zusätzlichen Bestellung bedarf, ist umstritten.
Nach der in Rechtsprechung (OLG 'Köln, StraFo 2005, 394; OLG Hamm, JurBüro 2001, 531; OLG Schleswig, NStZ 1998, 101 ; vgl. auch OLG Hamburg, wistra 2006, 37. 39; LG Berlin, StraFo 2004, 400; a.A. OLG München StV 2004, 38; LG Bückeburg, NStZ-RR 2002, 31) und Literatur (Meyer-Goßner, StPO, 49, Aufl., 2006, § 140 StPO, Rdnr. 5; Laufhütte, in: Kölner Kommentar zur StPO, 5. Auflage, 2003, § 140, Rdnr. 4; Gerold/Schmidt. RVG, 17. Auflage. VV 4143. Rdnr. 3; Volpert, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Seite 256, Rdnr. 42; Burhoff, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4143 VV RVG, Rdnr. 9: Hartung, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, VV Teil 4, Rdnr. 167; Kroiß, in: Meyer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., 2006, Nr. 4142 - 4147, Rdnr. 20; a.A. Göttlich/Mümmler, RVG, Stichwort: Pflichtverteidiger, S. 677) überwiegend vertretenen Auffassung gilt die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 StPO - soweit nicht ggf. in der Bestellung Einschränkungen vorgenommen worden sind - für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
Danach steht dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143/4144 VV RVG zu, ohne dass es einer besonderen Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO bedarf.
Der Pflichtverteidiger wird dem Angeklagten beigeordnet, um sich gegenüber dem im Strafverfahren geltend gemachten staatlichen Strafanspruch verteidigen zu können. Warum dieser dann den Angeklagten nicht ohne ausdrückliche weitere Bestellung auch gegen die im Rahmen des Adhäsionsverfahrens verfolgten zivilrechtlichen Ansprüche verteidigen können soll, ist nicht ersichtlich. Dafür eine ausdrückliche, über die Pflichtverteidigerbestellung hinausgehende Beiordnung zu fordern wird dem Sinn und Zweck des Adhäsionsverfahrens nicht gerecht. Dieses ist Teil des Strafverfahrens, in dem sich der Angeklagte insgesamt zu verteidigen hat. (OLG Hamm, JurBüro 2001; 531 ). Auch ist eine Trennung zwischen der Tätigkeit des Verteidigers und derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren nicht möglich. Es ist praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte (OLG Köln, StraFO 2005, 394). Hätte der Gesetzgeber eine zusätzliche Beiordnung im Adhäsionsverfahren für notwendig erachtet, dann hätte er es ausdrücklich bestimmt (OLG Hamm, JurBüro 2001, 531; OLG Schleswig, NStZ 1998, 101).
Der Wortlaut der Nr. 4143 \/\/ RVG steht der Auffassung, dass die Gebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG dem Pflichtverteidiger zusteht, ohne dass es einer vorherigen Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO bedarf, zumindest nicht entgegen. Sowohl die Überschrift des Unterabschnitts 5 „Zusätzliche Gebühr" als auch die Differenzierung der Gebührenhöhe zwischen dem Wahlanwalt einerseits und dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt andererseits sprechen dafür, dass der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger diese Gebühr erhalten kann (OLG Köln, StraFO 2005, 394).
Schließlich entspricht es dem klar erklärten Willen des Gesetzgebers, dass „der Pflichtverteidiger ... die Gebühr nach Nummer 4143 VV RVG-E ebenfalls erhalten (soll)." (Begründung des Entwurfs des Kostenmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 15/1971, S. 228).
Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 a.E. StPO steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung geht davon aus, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, erheblich beeinträchtigt sein kann, wenn er sich einem anwaltlich vertretenen Verletzten gegenübersieht. Sie gibt aber nichts dafür her, die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers bezüglich des Adhäsionsverfahrens denjenigen des Verletzten anzugleichen. (OLG Schleswig, NStZ 1998, 101f.)
Danach stehen dem Beschwerdeführer über die am 1.9.2005 festgesetzten 1.096,38 EUR hinaus die Verfahrensgebühren Nr. 4143 VV RVG (708,00 EUR) und Nr. 4144 VV RVG (885,00 EUR) zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zu.
2.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehender. Frage wird die weitere Beschwerde zugelassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 6 Satz 1 IR VG).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Einsender: RA Norbert Schneider, Neuenkirchen

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".