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RVG Entscheidungen

Vorbem. 7 VV

Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Auslagen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.03.2023 – 30 C 225/22 (32)

Eigener Leitsatz:

Zu den zu erstattenden Auslagen können auch die Auslagen für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat.


In pp.

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 05.07.2022 sind von der Beklagtenseite an Kosten
688,50 EUR (i.W. Sechshundertachtundachtzig und 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2022
an die Klägerseite zu erstatten.“
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Gründe

I.

Nachdem der Rechtsstreit unter Kostenlast der Beklagten durch Urteil vom 05.07.2022 beendet wurde, beantragte die Klägerin unter anderem die Festsetzung von Auslagen für eine Terminwahrnehmung am 31.05.2022 durch einen von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragten Terminvertreter. Er und die Prozessbevollmächtigten hatten eine Vergütung in Höhe von 200 Euro netto vereinbart. Die fiktiven Reisekosten der Prozessbevollmächtigten für eine Terminwahrnehmung vor dem Amtsgericht betragen 427,60 Euro. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts setzte die Vergütung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2022 ab. Der Beklagte hat danach 488,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2022 an die Klägerin zu erstatten. Wegen der Beauftragung durch die Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen sei sein Gebührenanspruch gegen die Partei ausgeschlossen, weshalb diese Kosten auch nicht festgesetzt werden könnten.

Gegen den am 07.11.2022 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21.11.2022 Erinnerung eingelegt. Sie führt im Wesentlichen an, dass es sich um eigene Aufwendungen handele, da im Rahmen eines Gesamtauftrages eine Vereinbarung darüber bestünde, dass die Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin bei entsprechender Sachlage auf ihre Kosten einen Vertreter beauftragen und die Kosten entsprechend an die Klägerin weitergegeben werden sollen. Zum Nachweis wurde eine Kostennote des Terminvertreters vom 01.06.2022, gerichtet an die Hauptprozessbevollmächtigten sowie eine Kostenübernahmeerklärung der Klägerin in Bezug auf solche Beauftragungen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehen zu ändern, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag in Höhe von 688,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2022 an die Klägerseite zu erstatten hat.

Mit Beschluss vom 20.02.2023 half der Rechtspfleger des Amtsgerichts der Erinnerung nicht ab. Er meint, der Terminvertreter habe als solcher gehandelt und nicht als Unterbevollmächtigter der Partei. Es lasse sich nicht erkennen, dass eine Beauftragung des Unterbevollmächtigten tatsächlich durch die Klägerin selbst, oder ausdrücklich und mit Einverständnis der Partei erfolgt sei.

II.

Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG eingelegt.

Sie ist darüber hinaus begründet. Die Vergütung des Terminvertreters ist Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S., Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die streitigen Kosten sind als Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG in Verbindung mit den §§ 675, 670 BGB nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Auslagen, die der Klägervertreter den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Zu Auslagen, die der Rechtsanwalt für erforderlich halten darf, zählen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen (Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 25. Auflage, Vorbemerkung 7 Rz. 13). Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rn. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19). So ist der Fall vorliegend aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtschau zu würdigen: Unstreitigerweise erfolgte die Beauftragung des Terminvertreters aufgrund einer zuvor geschlossen Vereinbarung im Rahmen eines Gesamtauftragsverhältnisses. Die Kosten wurden an die Klägerin weitergegeben, wie aus der vorgelegten Kostenübernahmeerklärung, welche zu Nachweiszwecken angefertigt wurde, ersichtlich wird. Zweifel daran, dass eine entsprechende Vereinbarung vor der Beauftragung mündlich getroffen wurde, wie durch die Klägervertreter anwaltlich versichert, bestehen nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägervertreter die Klägerin in zahlreichen Prozessen –allein vor dem hiesigen Amtsgericht– vertreten. Insofern erscheint eine entsprechende Grundvereinbarung der Beauftragung eines Terminvertreters nach den genannten Kriterien (insb. Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur eigenen Anreise) auch glaubhaft. Die Kosten für den Unterbevollmächtigten lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägervertreters unter den durch eine Anreise des Klägervertreters entstandenen Kosten lagen. Aus demselben Grund sind sie auch als nützlich anzusehen. Jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Beauftragung nicht nur im Interesse, sondern zudem auch in ausdrücklicher Absprache mit der Klägerin erfolgte erscheint es sachgerecht, die Aufwendungen für erstattungsfähig zu erachten (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rn. 137b; insgesamt vgl. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 32 C 681/21 (92) unter Bezugnahme auf AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.2.2021, Az. 31 C 3881/18 (17)).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 11 Abs. 4 RPflG, 97 Abs. 1 ZPO.


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