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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Strafbefehl, Absprache, zusätzliche Verfahrensgebühr, analoge Anwendung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 - Ws 139/23

Eigener Leitsatz:

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 20.5.2009 - 2 Ws 132/09), fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gemäß § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.


OLG Nürnberg
Ws 139/23

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Diebstahls

hier: Weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg gegen den Be-schluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 7. März 2023 folgenden

Beschluss

1. Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Nürnberg werden der Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.01.2023 und der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.11.2022 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.09.2022 dahingehend abgeändert, dass die Gebühren und Auslagen der Antragstellerin Rechtsanwältin pp. auf 709,24 Euro festgesetzt werden. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin vom 31.08.2022 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls. Am 02.08.2022 erließ das Amtsgericht Nürnberg gegen den Angeklagten Haft-befehl wegen Fluchtgefahr, der dem Angeklagten am selben Tag eröffnet wurde. Im Vorfeld der Eröffnung bestellte das Amtsgericht Nürnberg dem Angeklagten Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin. Mit Schreiben vom 16.08.2022 regte die Verteidigerin bei der Staatsanwaltschaft an, gegen ihren Mandanten einen Strafbefehl zu erlassen und in das Strafbefehlsverfahren überzuleiten. Vorgeschlagen wurde, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu verhängen und deren. Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18.08.2022 erließ das Amtsgericht Nürnberg am 29.08.2022 einen Strafbefehl, mit dem eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 30.08.2022 hob das Amtsgericht Nürnberg den Haftbefehl vom 02.08.2022 auf und ordnete an, dass der Angeklagte mit Zustellung des Strafbefehls aus der Haft zu entlassen ist. Der Strafbefehl wurde am 15.09.2022 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 31.08.2022 beantragte Rechtsanwältin pp., die ihr aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten festzusetzen und machte unter anderem eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141, 4104 VV RVG in Höhe von 145,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Am 19.09.2022 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Nürnberg die Kosten antragsgemäß auf 881,79 Euro festgesetzt.

Dagegen legte die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Nürnberg mit Schreiben vom 22.09.2022 Erinnerung ein, da nach dem klaren Gesetzestext eine Befriedigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht entstanden sei.

Die Rechtspflegerin half der Erinnerung am 06.10.2022 nicht ab und legte die Akten der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Nürnberg vor. Mit Schreiben vom 26.10.2022 legte die Antragstellerin dar, dass die Festsetzung der Gebühr Nr. 4141 VV RVG zu Recht erfolgt sei. Es sei im Vorfeld einer möglichen Hauptverhandlung eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft getroffen worden, dass ein Strafbefehl ergehen solle, der von ihrem Mandanten anerkannt und gegen den kein Einspruch eingelegt werde. Dieser Fall werde zwar nicht direkt von Nr. 4141 VV RVG erfasst, der Gebührentatbestand sei aber entsprechend anzuwenden. Es sei durch ihre Mitwirkung eine Hauptverhandlung - nämlich nach Einspruchseinlegung durch sie - vermieden worden. Dadurch seien Ressourcen sowohl in personeller, als auch in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht gespart worden.

Dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Nürnberg am 29.11.2022 an, wies durch Beschluss die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg zurück und setzte die Gebühren und Auslagen antragsgemäß einschließlich der Gebühr Nr. 4141 VV RVG fest. Zur Be-gründung wird ausgeführt, dass insoweit eine Regelungslücke vorliege und der Gebührentatbestand im vorliegenden Fall analog anzuwenden sei. Es könne nicht sein, dass die Verteidigerin gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und ihn postwendend wieder zurückzunehmen müsse, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verdienen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse mit Schreiben vom 08.12.2022 Erinnerung ein mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg insoweit aufzuheben, als eine Befriedigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 145,00 Euro zugebilligt worden sei. Die Bezirksrevisorin ist der Auffassung, dass nach dem klaren Gesetzestext der Nr. 4141 VV RVG die Befriedigungsgebühr nicht angefallen sein könne, da hierfür Voraus-setzung die Einlegung und die Rücknahme eines Einspruchs sei. Es liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Im Vorfeld des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 sei von Seiten der Anwaltschaft vorgeschlagen worden, die Anmerkung Nr. 1 zu Nr. 4141 um eine Nr. 4 zu ergänzen, die diesen Fall der Nichteinlegung eines Einspruchs nach Strafbefehlserlass regele. Daraus, dass dies nicht erfolgt sei, sei zu ersehen, dass eine solche Regelung gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. Stattdessen sei als Nr. 4 eingefügt worden, dass die Gebühr entsteht, wenn das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.

Die Richterin am Amtsgericht Nürnberg half der Beschwerde nicht ab.

Die Verteidigerin äußerte sich mit weiterem Schriftsatz vom 04.01.2023 und führte aus, dass sie bei der von ihr vertretenen Rechtsauffassung bleibe.

Mit Beschluss vom 16.01.2023 verwarf die 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Beschwerde der Bezirksrevisorin als unbegründet und ließ die weitere Beschwerde gegen ihre Beschwerdeentscheidung zu. Auch das Landgericht ist der Auffassung, dass der Gebührentatbestand des Nr. 4141 VV RVG im vorliegenden Fall analog anzuwenden sei. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Zweck der Regelung im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 und des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 sei die Erhöhung des Anreizes für die Anwaltschaft, Verfahren ohne Hauptverhandlungen zu erledigen und die Zahl der Hauptverhandlungen zu senken. Die Verteidigung solle als Ausgleich für die entfallende Terminsgebühr eine zusätzliche Verfahrensgebühr erhalten, wenn durch ihre Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich werde. Der vorliegende Fall sei ähnlich zur in Anmerkung Nr. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV RVG getroffenen Regelung für den Fall der Erledigung des gerichtlichen Ver-fahrens durch Rücknahme des Einspruchs. Es sei eine Entlastung des Gerichts dadurch eingetreten, dass dem übereinstimmenden Wunsch von Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht entsprechend im Strafbefehlsweg entschieden wurde und die Verteidigerin gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt hat. Die von der Bezirksrevisorin angeführten Überlegungen der Anwaltschaft zur Neufassung des KostRMoG betreffen den nicht vorliegenden Fall, dass nach Anklageerhebung auf Anregung der Verteidigung Strafbefehl ergeht und dagegen kein Einspruch eingelegt werde.

Gegen diesen, am 20.01.2023 zugegangenen Beschluss legte die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg mit Schreiben vom 26.01.2023, eingegangen am 27.01.2023, weitere Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht angefallen sei.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu äußern.

II.

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die weitere Beschwerde zugelassen; daran ist der Senat gebunden (§ 33 Abs. 6 S. 3 und Abs. 4 S. 4 RVG). In der Sache hat-das Rechtsmittel auch Erfolg, weshalb die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts aufzuheben, die Kosten ohne die Gebühr Nr. 4141 VV RVG festzusetzen und der weitergehende Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen ist.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 20.05.2009, 2 Ws 132/09 BeckRS 2009, 20314), fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob, wie vorliegend, von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gemäß § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.

1. Gesetzlich geregelt ist in Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG der Fall, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung dadurch entbehrlich wird, dass sich das gerichtliche Verfahren durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl erledigt. Diese Fallgestaltung liegt nicht vor.

2. Zu der Fallgestaltung, dass nach Eröffnung des Hauptverfahrens und im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin nach § 408a StPO in das Strafbefehlsverfahren übergegangen, ein Strafbefehl erlassen und kein Einspruch gegen diesen eingelegt wurde, hat der Senat im Beschluss vom 20.05.2009 ausgeführt, dass Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG nach seinem Wortlaut nur auf endgültig verfahrensbeendende Maßnahmen unter verfahrensfördernder anwaltlicher Mitwirkung gerichtet ist. Damit ist der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall schon deshalb nicht mit der gesetzlich geregelten Fallgestaltung vergleichbar, weil der Angeklagte gegen den erlassenen Strafbefehl durch eine Einspruchseinlegung nach § 410 Abs.1 S. 1 StPO die Anberaumung einer Hauptverhandlung hätte erzwingen können. Es findet somit lediglich ein Übergang in eine andere Verfahrensart statt, ohne dass damit eine Erledigung des Verfahrens verbunden wäre.

In dem genannten Beschluss hat der Senat weiter ausgeführt, dass auch keine versehentliche Regelungslücke vorliegt, die Anlass für eine erweiternde Anwendung dieses Gebührentatbestandes geben würde. Die Möglichkeit, nach § 408a StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren überzugehen, besteht seit 1. April 1987. Daher muss davon ausgegangen werden, dass diese strafprozessuale Regelung zur Verfahrensvereinfachung dem Gesetzgeber bei Einführung des RVG, das am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, bekannt war und gebührenrechtlich hätte berücksichtigt werden können, wenn dies gewollt gewesen wäre.

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit für differenzierte Regelungen bewusst war, zeigt ein Vergleich mit der für das Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffenen Regelung der Mitwirkungs-gebühr in Nr. 5115 VV RVG. In Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG wird abweichend zu Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG und der hierzu vergleichbaren Regelung in Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG, die jeweils auf eine endgültige Verfahrensbeendigung abstellen, die zusätzliche Gebühr auch dann gewährt, wenn der Verteidiger unter Verzicht auf eine Hauptverhandlung eine Entscheidung im Beschlussweg nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG ermöglicht, er mithin lediglich zu einer Verfahrensvereinfachung beiträgt. Ferner kommt nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG die zusätzliche Gebühr dann in Betracht, wenn ein Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Diese Regelung legt zugrunde, dass die Verwaltungsbehörde aufgrund der Mitwirkung des Anwalts einen Bußgeldbescheid etwa aus formellen Gründen zurücknehmen muss, ein neuer Bußgeldbescheid jedoch mit besserer Begründung oder in einwandfreier Form gleichwohl ergehen kann und dann vom Betroffenen hingenommen wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, Nr. 5115 VV RVG, Rn 6).

Von solchen weiteren Möglichkeiten für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr hat der Gesetz-geber für das Strafverfahren jedoch gerade keinen Gebrauch gemacht, obwohl eine vergleichbare Regelung, dass eine zusätzliche Gebühr auch dann entsteht, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens unter Vermeidung einer (weiteren) Hauptverhandlung einen Strafbefehl akzeptiert und gegen diesen keinen Einspruch einlegt, durchaus möglich gewesen wäre.

3. Diese Ausführungen haben weiter Bestand und gelten auch für den vorliegenden Fall, dass von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt und der Angeklagte gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegt (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG Nr.4141 - 4147 Rn. 23, beck-online). Auch bei dieser Fallgestaltung wird das Verfahren aufgrund der Mitwirkung des Verteidigers nicht unmittelbar beendet, sondern mündet im Strafbefehlsverfahren.

Zudem wurde durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 der Gebührentatbestand von Nr. 4141 Anm. 1 VV RVG um Nr. 4 ergänzt, mit der die zusätzliche Gebühr auch dann entsteht, wenn der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt und das Gericht nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ohne Haupt-verhandlung durch Beschluss entscheidet, wozu der Angeklagte und sein Verteidiger zugestimmt haben müssen. Auch in diese Änderung wurde die vorliegende Fallgestaltung nicht einbezogen, was ebenfalls gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht.

Die Gegenansicht, dass auch in diesen Fällen eine Hauptverhandlung vermieden wird, sodass vom Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG ebenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu bejahen sei (Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 W Gebühr bei Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung, Rn. 61 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG W 4141 Rn. 33) überzeugt aus den genannten Gründen nicht. Es erscheint fragwürdig, dass so im Wege der analogen Gesetzesanwendung ein Nichttätigwerden des Rechtsanwalts vergütet werden soll.

4. Dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm.1 S.1 Nr. 3 VV RVG anfallen würde, wenn der Angeklagte Einspruch gegen den einvernehmlich erlassenen Strafbefehl einlegen und später unter Mitwirkung des Rechtsanwalts zurücknehmen würde, ändert daran nichts.

Die Zusatzgebühr der Nummer 4141 VV RVG ist, nachdem dort ausdrücklich nur bestimmte Fallgestaltungen geregelt sind, keine Kompensationsgebühr für allgemeine Mühewaltung der Verteidigerin, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt. Die Beratung durch die Verteidigerin, ob gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll oder dieser akzeptiert wird, ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).


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Anmerkung: Das OLG Nürnberg hat mit dieser Entscheidung LG Nürnberg-Fürth 2 Qs 76/22 aufgehoben.


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