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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Vernehmungsterminsgebühr, Beschränkung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Beschl. v. 10.02.2023 - ER 10 282 Gs 5006/22

Eigener Leitsatz:

Nimmt der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren Termine betreffend einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung wahr, haben die Termine unterschiedliche Rechtsgrundlagen, §§ 128, 114a, 115 StPO bzw. 117 ff StPO, was dazu führt, dass die Beschränkung aus Nr. 4102 Anm. Satz 2 VV RVG nicht greift.


ER 10 282 Gs 5006/22

BESCHLUSS

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Versuchs des Totschlags

ergeht am 10.02.2023

durch das Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter -

nachfolgende Entscheidung:

Auf die Erinnerung des Rechtsanwaltes pp. wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.01.2023 aufgehoben.
Die an Rechtsanwalt pp. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 927,01 Euro (neunhundersiebenundzwanzig 1/100 Euro).
Der Betrag wird als Vorschuss auf bereits entstandene Gebühren und Auslagen festgesetzt.

Am 30.10.2022 wurde der Antragsteller dem Beschuldigten pp. als Verteidiger beigeordnet. Der Beschuldigte befand sich ab dem 29.10.2022 nicht auf freiem Fuß.

Gründe:

Der Festsetzung liegt der Kostenantrag des Verteidigers vom 06.01.2023 zugrunde. Entgegen der Ansicht des Kostenbeamten und der Bezirksrevisorin geht das Gericht davon aus, dass vorliegend, wie vom Verteidiger beantragt worden sind, 2 Termingebühren für die Termine vom 30.10.2022 und 11.11.2022 entstanden sind. Zwar sieht VV 4102 vor, dass der Verteidiger für die ersten 3 Termine aus diesem Katalog die Gebühr nur einmal erhält. Vorliegend greift dies jedoch nicht durch, denn die Termine betreffen einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung. Die Termine haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, §§ 128, 114a, 115 StPO bzw. 117 ff StPO und sind vorliegend vor unterschiedlichen Richtern erfolgt, namentlich am 30.10.2022 vor dem Bereitschaftsrichter am Amtsgericht Leipzig, am 11.11.2022 vor dem Unterzeichner. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Zusammenlegung der Gebühren für die mündliche Haftprüfung und die Haftvorführung schon deswegen nicht angezeigt sind, da die Verfahrenssituation jeweils eine andere ist, mithin ein anderer Verfahrensabschnitt vorliegt, der den Gebührentatbestand neu entstehen lässt. Bei der Haftvorführung hat der Beschuldigte und auch sein Verteidiger in der Regel keinerlei Akteneinsicht und vorliegend nur beschränkte Möglichkeiten, sich gegen den Vorwurf im Haftbefehlsantrag zu verteidigen. Aus diesem Grunde ist die Möglichkeit der Möglichkeit der mündlichen Haftprüfung geschaffen worden. Die erfolgt in der Regel nach Akteneinsicht und nach entsprechender Festlegung einer Verteidigungsstrategie zwischen Verteidiger und Beschuldigten. Dies gewährleistet das grund-gesetzlich vorgesehene faire Verfahren. Insoweit ist es auch notwendig die Leistungen des Verteidigers entsprechend abzugelten.

Mithin war zu entscheiden wie geschehen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.


Einsender: RA E. Zünbül, Leipzig

Anmerkung: Die Entscheidung ist unzutreffend.


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