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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Befriedungsgebühr; Höhe der Gebühr; Festgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 7. 6. 2006, 123a OWi 4004 JsOWi 363/05 - (4/05)

Fundstellen:

Leitsatz: Die Erledigungsgebühr aus den VV 4141, 5115 fällt als Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr, bezogen auf die Verfahrensgebühr des Rechtszuges, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde, an.


Amtsgericht Hamburg
Beschluß
Die Erinnerung der Staatskasse vom 25.04.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Abteilung 123a vom 20.04.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Gründe


Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Rechtsanwaltsvergütung des Verteidigers zutreffend festgesetzt, insbesondere ist auch die Erledigungsgebühr aus VV 5115 , die hier ausschließlich noch mit der Erinnerung angegriffen wird, mit 135,-EUR in der richtigen Höhe festgesetzt worden.
Der Verteidiger verdient die Erledigungsgebühr, wenn sich das Verfahren durch seine Mitwirkung ohne Hauptverhandlung erledigt. Dabei reicht zur Mitwirkung schon irgendein Beitrag des Verteidigers, der mitursächlich für die Erledigung der Sache war, aus (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl.,VV 4141 Rn. 24). Einen solchen Beitrag hat der Verteidiger geleistet. Er hatte sich schon mit Schriftsatz vom 15.03.2005 inhaltlich mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf auseinandergesetzt und nicht lediglich seine Verteidigung angezeigt. Bedingt durch diese Erklärung wurden weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes erforderlich, die letztlich zur Einstellungsentscheidung gemäß § 47 OWiG führten.
Die Erledigungsgebühr fällt für den Verteidiger in Höhe der Mittelgebühr, bezogen auf den Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde, an (so auch ausdrücklich: Burhoff, StV 2006, 212f m.w.N.; Burhoff RVGreport 2005, 401 – www.burhoff.de - mit umfangreichen Nachweisen; Gerold /Schmidt/ v.Eicken /Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl.,VV 4141 Rn. 31 worauf bei den Erläuterungen zu VV 5115 verwiesen wird, dort Rn. 53).
Schon die wörtliche Auslegung zu RVG - VV 5115 Abs. 3 Satz 2 ergibt, dass für den Wahlanwalt die Mittelgebühr angesetzt werden soll. Der Wortlaut ist eindeutig und enthält keine Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung oder Raum für Billigkeitsentscheidungen.
Diese wörtliche Auslegung wird auch durch die Auslegung nach den Sinn und Zweck der Gesetzesneufassung gestützt.
Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des Vergütungsrechts eine Vereinfachung in der Handhabung für alle Anwender erreichen. Auch wollte er Anreize für die außergerichtliche Streitbeilegung schaffen (vgl. BT – Drucksache 15/1971, Seiten 1- 3) In der Begründung zu den Einzelvorschriften wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mittelgebühr als Erledigungsgebühr deshalb in das RVG aufgenommen wird, weil die ansonsten bei Rahmengebühren notwendige Bestimmung der konkreten Gebühr gemäß § 14 RVG nur schwer möglich ist. Eine solche sehr individuelle Gebührenbestimmung hätte auch dem Grundziel des neuen Vergütungsrechts, einer vereinfachten Handhabung, widersprochen.
Das von der Gegenauffassung angeführte systematische Auslegungsargument, die Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen sei üblicherweise als Rahmengebühr ausgestaltet, greift angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes, der den eindeutigen gesetzgeberischen Willen zu Ausdruck gebracht hat, nicht durch. Die Verwendung einer Festgebühr ist auch bezogen auf das gesamte Rechtsanwaltsvergütungsrecht keinesfalls ungewöhnlich, wie sich bei der Regelung der Gebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten zeigt.
Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall – wie festgesetzt – 135,-EUR, denn der maßgebliche Gebührenrahmen erstreckt sich von 20 – 250,-EUR, VV Nr. 5109.
Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 2 Satz 2 RVG zugelassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Erledigungsgebühr aus VV 5115 als Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr, oder variabel innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

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