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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenentscheidung

Halterhaftung, Übersendung des Verwarnangebots, Rechtzeitigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Herne, Beschl. v. 15.08.2022 – 22 OWi 140/22 (b) 22 OWi 140/22 [b]

Eigener Leitsatz: Liegen zwischen einem vorgeworfenen Parkverstoß und dem Ausdrucken und dem sich daran anschließenden Versenden des Verwarnangebots fünf Wochen kann nicht mehr von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden.


Amtsgericht Herne

Beschluss

In dem Verfahren
gegen pp.

vertreten durch: Rechtsanwalt Robert Kersting, Hauptstraße 43-45, 42651 Solingen,

hat das Amtsgericht Herne

durch die Richterin am Amtsgericht am 15. August 2022 beschlossen:

Der Kostenbescheid der Stadt Herne vom 22.04.2022, Az. 84274305/A1R/0490 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde führte gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg in Tateinheit mit Parkens im absoluten Halteverbot am 25.01.2022 zwischen 16.15 und 16.49 Uhr.

Die Mitteilung über den vorgeworfenen Parkverstoß ging am 28.01.2022 bei der Stadt Herne, Fachbereich öffentliche Ordnung ein. Am 28.02.2022 wurde ehe schriftliche Verwahrung erstellt. Diese wurde am 01.03.2022 ausgedruckt. Mit Schreiben vom 07.03.2022 meldete sich der Verteidiger für den Betroffenen und teilte mit, dass der Betroffene den Pkw am Tattage nicht geführt habe und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erließ einen Kostenbescheid gem. § 25a StVG mit welchem dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden auf. Der Kostenbescheid wurde dem Betroffenen am 27.04.2022 zugestellt. Daraufhin stellte der Verteidiger mit Schreiben vom 04.05.2022, eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am gleichen Tag, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen begründete er damit, dass Voraussetzung für den Erlass eines Kostenbescheids sei, dass der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach der Tat einen Anhörungsbogen erhalten habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Die Verwaltungsbehörde teilte daraufhin - ohne auf die Argumentation der Verteidigung einzugehen - mit Schreiben vom 24.05.2022 mit, dass eine Rücknahme des Kostenbescheids auf Grund der vorgebrachten Gründe nicht möglich sei.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. 25a Abs. 3 StVG i.V.m. § 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist der Antrag am 04.05.2022, also innerhalb der Frist von 2 Wochen ab der Zustellung des Kostenbescheids am 27.04.2022 bei der Verwaltungsbehörde eingegangen, § 25a Abs. 3 S. 1 StVG.

Weiterhin ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch begründet.

Dem Halter eines Kraftfahrzeugs können gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand liegt vor, wenn die Nachforschungen außer Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen. Die Verwaltungsbehörde braucht grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen, wenn der Halter — wie hier - den Verstoß bestreitet, ohne nähere Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu tätigen. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 3c, 27. Auflage 2022, m.w.N.). Hierzu zählt nach h.M. die umgehende Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, ggf. mit Anhörungsbogen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Hühnermann, a.a.O.; Haus/Krumm/Quarch/ Sandherr, Gesamtes Verkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 11 3. Auflage 2021; Münchener Kommentar zum StVR/ Weidig, § 25a StVG, Rn. 15, 1. Auflage 2016, jeweils m.w.N.). Dabei muss die Übersendung des Verwarnangebots, bzw. der nicht zwingend innerhalb einer Frist von 2.Wochen erfolgen. Die Verwaltungsbehörde muss jedoch jedenfalls innerhalb einer Frist tätig werden, innerhalb deren es dem Betroffenen möglich und zumutbar ist, sich an den Fahrzeugführer des entsprechenden Tages zu erinnern. Dabei kann auch darauf abgestellt werden, ob ggf. ungewöhnlichen Umstände (Parkverstoß in einer entfernt liegenden Stadt, etc.) hinzutreten, anhand derer es dem Halter auch nach längerer Zeit sehr wahrscheinlich noch erinnerlich sein dürfte, wem er sein Kraftfahrzeug zur Tatzeit überlassen hat. Hier liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, sondern der vorgeworfene Parkverstoß fand direkt an der Wohnanschrift des Betroffenen statt.

Insoweit kann nicht von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden. Zwischen dem vorgeworfenen Parkverstoß vom 25.01.2022 und dem Ausdrucken und dem - wie gerichtsbekannt ist - daran anschließenden Versendens des Verwarnangebots am 01.03.2022 liegen genau 5 Wochen. Ohne hinzutreten besonderer Umstände, kann nach Ablauf dieser Frist nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Halter eines an seiner Anschrift geparkten Fahrzeugs noch sicher daran erinnert, ob das Fahrzeug von ihm oder einer anderen Person, wie zum Beispiel einem Angehörigen geführt wurde. Zudem lässt sich aus der Akte auch kein im Verfahren liegender Grund erkennen, aus dem das Verwarnangebot erst 5 Wochen nach der vorgeworfenen Tat erstellt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA R. Kersting, Solingen

Anmerkung:


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