Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 45

Pflichtverteidiger, konkludente Bestellung, Sicherungsverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2022 - 2 Ws 103/22

Eigener Leitsatz: 1. Im Regelfall bedarf die Bestellung eines Verteidigers einer ausdrücklichen Verfügung des zuständigen Richters. Es kann die Bestellung eines Verteidigers in Ausnahmefällen aber auch durch das betreffende Gericht aufgrund schlüssigen Verhaltens erfolgen. Voraussetzung für eine konkludente Verteidigerbestellung ist ein Verhalten des zuständigen Richters, das unter Beachtung aller hierfür maßgebenden Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt.
2. Für die Auslegung des § 144 Abs. 1 StPO nach neuem Recht kann auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die sich vor der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128) zur Zulässigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hatte.


OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen pp.

Verteidiger: Rechtsanwältin Marie-Helen Pp. in Mönchengladbach, Rechtsanwalt Markus Pp. in Mönchengladbach,

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 10.02.2022 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 4. großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen vom 28.01.2022 (96 KLs - 401 Js 184/20 K - 3/20), mit dem die Anträge des Angeklagten vom 16.11.2021, die (zumindest) konkludente Beiordnung von Rechtsanwältin pp. als Sicherungsverteidigerin nachträglich schriftlich zu fassen bzw. hilfsweise, diese rückwirkend als Sicherungsverteidigerin beizuordnen, abgelehnt worden sind, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts, des Richters am Oberlandesgericht und des Richters am Amtsgericht am 28. März 2022 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin pp. für sämtliche Hauptverhandlungstermine ab dem 25.01.2021 bis zur Urteilsverkündung vom 02.06.2021 als Sicherungsverteidigerin des Angeklagten bestellt war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten wurde bei der 4. großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen ein Strafverfahren wegen 11 Fällen der Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord stehend geführt (96 KLs 3/20). Dem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 02.06.2020 (520 Gs 85/20) in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten wurde am 02.06.2020 durch das Amtsgericht Aachen Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 15.07.2020 bestellte sich zusätzlich Rechtsanwältin pp- als Wahlverteidigerin für den Angeklagten.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wurde zwischen dem damaligen Vorsitzenden, Vorsitzenden Richter am Landgericht pp., und den Verteidigern im Rahmen der Terminabsprache telefonisch erörtert, zur Gewährleistung einer zeitnahen Durchführung der Hauptverhandlung - aufgrund teilweiser Terminverhinderung der beigeordneten Pflichtverteidiger der beiden Angeklagten - Rechtsanwältin pp. als Sicherungsverteidigerin der Angeklagten pp. und Rechtsanwältin pp. als Sicherungsverteidigerin des Angeklagten pp. beizuordnen. Der Angeklagte war mittellos, so dass seine Vertretung in sämtlichen anvisierten Terminen durch Rechtsanwältin pp. nur durch ihre Beiordnung als Sicherungsverteidigerin sichergestellt werden konnte. Per Email vom 20.11.2020 wandte sich der Vorsitzende an die beteiligten Verteidiger und fasste die vorherigen Terminabsprachen zusammen. Dort lautete es ausdrücklich:

„Mit Blick auf die im Rahmen der Terminabstimmung zutage getretene Terminlage der Verteidigung ist beabsichtigt, Frau Rechtsanwältin Pp. sowie Frau Rechtsanwältin Pp. verfahrenssichernd beizuordnen."

Im Haftfortdauerbeschluss vom 23.11.2020 wies die Kammer darauf hin, dass die Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 19.01.2021 vorgesehen sei und bislang 15 Termine mit den Verteidigern und den psychiatrischen Sachverständigen abgestimmt worden seien.

Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 14.12.2020 wurde Rechtsanwältin Pp. als weitere verfahrenssichernde Pflichtverteidigerin bezüglich der Mitangeklagten pp. beigeordnet. Eine schriftliche Beiordnung hinsichtlich Rechtsanwältin Pp. unterblieb. Etwaige Gründe, die insoweit entgegen der vorstehenden E-Mail gegen eine Beiordnung sprachen, sind nicht aktenkundig.

Mit Eröffnungsbeschluss vom 22.12.2020 erfolgte zugleich eine Terminbestimmung von zunächst 15 Terminen im Zeitraum vom 25.01.2021 bis 18.03.2021. Rechtsanwältin Pp. wurde zu diesen Terminen geladen. Am 14.01.2021 wurde ihr die Kammerbesetzung mitgeteilt. Auch zu den weiter bestimmten Fortsetzungsterminen vom 08.02.2021 und 01.03.2021 wurde sie geladen.

Rechtsanwältin Pp. nahm in der Zeit vom 25.01.2021 bis zur Verkündung des Urteils am 02.06.2021 an Hauptverhandlungsterminen teil. Durch Urteil der 4. großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen vom 02.06.2021 (96 KLs - 401 JS 184/20 K - 3/20) wurde der Angeklagte nach 21 Hauptverhandlungstagen wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 10 Fällen, davon in einem Fall im Versuchsstadium, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legten die Verteidiger des Angeklagten am 02.06.2021 Revision ein.

Erst aufgrund der - auf ihren anschließend gestellten Kostenfestsetzungsantrag erfolgenden - Mitteilung des Rechtspflegers des Landgerichts Aachen stellte Rechtsanwältin Pp. fest, dass eine formelle Beiordnung bis dahin nicht erfolgt war.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 beantragte sie, die (zumindest) konkludente Beiordnung betreffend den Angeklagten nachträglich schriftlich zu fassen bzw. hilfsweise, sie rückwirkend dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin beizuordnen.

Mit Beschluss vom 28.01.2022 lehnte es die nunmehrige Vorsitzende der 4. großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen, Vorsitzende Richterin am Landgericht pp., ab, Rechtsanwältin Pp. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten zu bestellen. Sie ging hierbei davon aus, dass weder eine Bestellung durch schlüssiges Verhalten anzunehmen sei noch eine rückwirkende Bestellung in Betracht komme. Für eine Beiordnung bestünde kein Raum mehr, wenn das Verfahren entweder rechtskräftig abgeschlossen oder — wie hier — in der Instanz, für die die Beiordnung beantragt worden sei, abgeschlossen sei. Eine rückwirkende Beiordnung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass dies der Korrektur eines vorangegangenen Versäumnisses, nämlich der zeitnahen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag dienen würde. Denn ein solcher Antrag sei gerade nicht gestellt worden. Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ausnahmsweise eine rückwirkende Beiordnung ergeben könnte, seien nicht ersichtlich. Denn die Beiordnung diene der Sicherstellung eines Verfahrens, nicht aber dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 10.02.2022, beim Landgericht Aachen am 14.02.2022 eingegangen, hat der Angeklagte sofortige Beschwerde gegen den Rechtsanwältin Pp. am 07.02.2022 zugestellten Beschluss vom 28.01.2022 eingelegt. Er beantragt, die (zumindest) konkludente Beiordnung von Rechtsanwältin Pp. als Sicherungsverteidigerin festzustellen, hilfsweise, diese nachträglich und rückwirkend als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Der angefochtene Beschluss setzte sich nicht mit der Frage einer konkludenten Beiordnung auseinander. Rechtsanwältin Pp. habe sich im Ermittlungsverfahren für ihn bestellt. Federführend sei im Ermittlungsverfahren die Verteidigung durch Rechtsanwalt Pp. erfolgt. Nach Anklageerhebung habe Rechtsanwältin Pp. im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Angeklagten und die bereits erfolgte Beiordnung von R6chtsanwaft Pp. mit dem Angeklagten erörtert, dass sie die Verteidigung im Hauptverfahren fortführen werde, wenn dies mit Blick auf den Umfang des Verfahrens vom Gericht als erforderlich angenommen werde. Anschließend habe es die oben erwähnten Terminabsprachen mit dem damaligen Vorsitzenden und den übrigen beteiligten Verteidiger gegeben. Beider fernmündlichen Terminplanung sei insoweit berücksichtigt worden, dass der Angeklagte entweder von Rechtsanwalt Pp.. oder Rechtsanwältin Pp. in Hauptverhandlungsterminen vertreten werden konnte. Anschließend sei es zu der zusammenfassenden E-Mail des Vorsitzenden vom 20.11.2020 gekommen. Die Beiordnung als Sicherungsverteidigerin sei für Rechtsanwältin Pp. Voraussetzung gewesen, um die Verteidigung fortzuführen. Sowohl der Angeklagte als auch Rechtsanwältin Pp. und die übrigen Verteidiger seien davon ausgegangen, dass die Beiordnung beschlossen war. Die. schriftlich erfolgte Beiordnung der Kollegin Pp. spreche im Zusammenhang mit der E-Mail des Vorsitzenden vom 20.11.2020 für eine zumindest konkludent erfolgte Beiordnung von .Rechtsanwältin Pp.. Da der Beiordnungsbeschluss betreffend die Kollegin pp. Rechtsanwältin Pp. nicht zur Kenntnis übersandt worden sei, sei ihr nicht auf-gefallen, dass die schriftliche Beschlussfassung über ihre Beiordnung noch fehlte. Trotz Fehlens eines schriftlichen Beiordnungsbeschlusses sei eine Bestellung von Rechtsanwältin Pp. als Sicherungsverteidigerin aufgrund schlüssigen Verhaltens des Gerichts erfolgt, nämlich mit der Erklärung, eine Beiordnung solle zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens erfolgen, der hiermit in Verbindung stehenden Terminabsprache und Ladung sowie dem Mitwirkenlassen in der Hauptverhandlung. Die Voraussetzungen für eine Sicherungsbeiordnung nach § 144 StPO hätten vorgelegen. Das umfangreiche Verfahren habe 21 Verhandlungstage in Anspruch genommen. An verschiedenen Sitzungstagen habe Rechtsanwältin Pp. die Verteidigung des An-geklagten alleine gewährleistet, so etwa am 5., 12., 15. und 19. Verhandlungstag. Ebenfalls für eine stillschweigende Beiordnung spreche, dass das Gericht zu keinem Zeitpunkt eine Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. in Betracht gezogen habe. Eines Beiordnungsantrages bedürfe es für die Beiordnung als Sicherungsverteidiger nicht, da diese von Amts wegen zur Sicherung des Verfahrens erfolge. Vielmehr könne sogar gegen den Willen eines Angeklagten ein weiterer Verteidiger bei-geordnet werden, wenn das Gericht dies als für die Durchführung des Verfahrens not-wendig erachte. Auch Rechtsanwältin Pp. habe keinen schriftlichen Beiordnungsantrag gestellt. Im Übrigen könne das von Rechtsanwältin Pp. mit dem Vorsitzen-den geführte Telefonat, in dem es um die Bereitschaft zur Übernahme der Sicherungsverteidigung und die Terminabstimmung gegangen sei, als Antrag ausgelegt werden.

Hilfsweise sei eine Beiordnung nachträglich und rückwirkend vorzunehmen. Dies sei in diesem Ausnahmefall zulässig. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Mitwirkung des Verteidigers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei und. die Beiordnung nicht allein dem Kosteninteresse des Angeklagten und der Verteidigung diene. Aber für die Frage, ob eine Beiordnung im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei, sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei der. Sicherungsverteidigung auf den Zeitpunkt der Planung der Hauptverhandlung seitens der Kammer abzustellen. Es sei der Kammer darum gegangen, beiden Angeklagten Sicherungsverteidiger beizuordnen, um die zügige Durchführung des Verfahrens, in dem nach Überschreitung der Sechsmonatsfrist bereits Haftfortdauer angeordnet worden war, zu sichern. Damit habe das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass eine Sicherungsverteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Diese Gesichts-punkte hätten in einem Fall wie vorliegend auch für den späteren Entscheidungszeitpunkt zu gelten. Letztlich sei die schriftliche Abfassung der Beiordnung anders als im Fall von Rechtsanwältin Pp. aufgrund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben. Auch dies sei eine Konstellation, die eine nachträgliche Beiordnung zulasse. Rechtsanwältin Pp. habe auf die mündlich erfolgte Zusage des Gerichts, die zumindest konkludent auch der Akte zu entnehmen sei, vertraut. Dies stelle ebenfalls einen weiteren Gesichtspunkt dar, aus dem sich eine nachträgliche Beiordnung ergeben könne. In diesem Vertrauen habe sie Sitzungstage am Landgericht Aachen wahrgenommen, den mittellosen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Aachen aufgesucht, Vor- und Nachbereitungsgespräche geführt und die Akten bestehend aus einer Hauptakte mit knapp 1.000 Seiten und zehn Fallakten sowie Sonderbänden durchgearbeitet. Als selbständige Einzelanwältin habe sie etwa 1,5 Monate der normalen Arbeitszeit für dieses Verfahren aufgewandt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 07.03.2022 beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen. Die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Erwägungen zu einer konkludenten Beiordnung würden deshalb nicht tragen, weil dem Angeklagten bereits ein anderer Verteidiger beigeordnet worden war.

Der Antrag ist den Verteidigern zur Kenntnis gebracht worden. Rechtsanwalt Pp. hat mit Schriftsatz vorn 17.032022 die Ausführungen von Rechtsanwältin Pp. bekräftigt: Rechtsanwältin Pp. hat mit Schriftsatz vorn 20.03.2022 ergänzend Stellung genommen.

II.

1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gemäß der - ihrem Wortlaut nach unmittelbar anwendbaren - Vorschrift des § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020, StB 23/20, juris Rn. 7, im Fall der Ablehnung der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist zudem rechtzeitig binnen der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO und auch im Übrigen zulässig eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Rechtsanwältin Pp. ist dem Angeklagten für das Verfahren spätestens ab dem Beginn der Hauptverhandlung am 25.01.2021 und für deren gesamte Dauer als Sicherungsverteidigerin gemäß § 144 Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

a) Im Regelfall bedarf die Bestellung eines Verteidigers einer ausdrücklichen Verfügung des zuständigen Richters (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 142 Rn. 17 m.w.N.). An einer solchen fehlt es vorliegend, denn anders als im Falle von Rechtsanwältin Pp. erfolgte im Nachgang zu der E-Mail des Vorsitzenden vom 20.11.2020 anschließend keine formelle Beiordnung von Rechtsanwältin Pp.. Sie ist aber aus nachfolgenden Gründen stillschweigend durch den Vorsitzenden beigeordnet worden.

b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bestellung eines Verteidigers in Ausnahmefällen durch das betreffende Gericht auch aufgrund schlüssigen Verhaltens erfolgen kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 20.07.2009, 1 StR 344/08, und v. 04.11.2014, 1 StR 586/12; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.09.2014, 1 Ws 126.114; KG Berlin, Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rn. 17 m.w.N.). Voraussetzung für eine konkludente Verteidigerbestellung ist ein Verhalten des zuständigen Richters, das unter Beachtung aller hierfür maßgebenden Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.09.2014, 1 Ws 126/14; KG Berlin, Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12; LG Stade, Beschluss vom 28.03.2018, 132 Qs 34/18). Die maßgebenden Umstände und das Verhalten des zuständigen Richters sind dabei so auszulegen, wie sie aus der Sicht eines verständigen und . redlichen Beteiligten aufzufassen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13; LG Stade, Beschluss vom 28.03.2018, 132 Qs 34/18).

c) Hieran gemessen musste Rechtsanwältin Pp. nach der ausdrücklichen Ankündigung des Vorsitzenden in der E-Mail vom 20.11.2020, sie als Sicherungsverteidigerin zu bestellen, die anschließend erfolgenden Terminabsprachen und die Ladung zu den abgesprochenen Terminen so verstehen, dass sie dem Angeklagten als Sicherungs-verteidigerin beigeordnet worden war. Denn ohne ihre Beiordnung hätte jedenfalls an vier avisierten Terminen die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden können. Im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft - und die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Haftfortdauerentscheidung nach 6 Monaten - hatte der Vorsitzende - die durch die vorgenannte E-Mail aktenkundige - Absicht, durch Bestellung von Sicherungsverteidigern für beide Angeklagten eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Mangels aktenkundiger Gründe, die im weiteren Verlauf gegen die Bei-ordnung von Rechtsanwältin Pp. gesprochen haben könnten, ist davon auszugehen, dass anders als im Falle von Rechtsanwältin Pp. die formelle Beiordnung von Rechtsanwältin Pp. aufgrund gerichtsinterner Abläufe versehentlich vergessen wurde.

Spätestens aber das ohne Hinweis auf eine Tätigkeit als Wahlverteidigerin - hierzu hätte im Hinblick auf die E-Mail vom 20.11-.2020 aus Sicht des Angeklagten und von Rechtsanwältin Pp. Anlass bestanden - erfolgende Mitwirkenlassen an der Hauptverhandlung ab dem 25.01.2021 und die Aufrechterhaltung der Termine, in denen allein eine Vertretung durch Rechtsanwältin Pp. gewährleistet wurde, konnte aus Sicht des Angeklagten und von Rechtsanwältin Pp. nur im Sinne einer Beiordnung ausgelegt werden.

Die Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwältin Pp. als zusätzlicher Pflichtverteidigerin nach § 144 Abs. 1 StPO lagen auch vor. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende mit der durch die entsprechende Ankündigung in seiner E-Mail vom 20.11.2020 offenbarten Absicht, Rechtsanwältin Pp. als Sicherungsverteidigerin beizuordnen, das ihm im Rahmen der Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche — „vom Willen des Be-schuldigten unabhängige" (BT-Drucks. 19/13829 S. 49) — Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat; vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Soweit der Gesetzeswortlaut „Umfang oder Schwierigkeit" des Verfahrens anführt, benennt er lediglich exemplarisch („insbesondere") einen der Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf ist bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (BGH a.a.O., Rn. 13).

Unter dieser Prämisse kann für die Auslegung des § 144 Abs. 1 StPO im Übrigen auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die sich vor der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vorn 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128) zur Zulässigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hatte. Danach ist eine solche Bestellung lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür - etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache - ein „unabweisbares Bedürfnis" besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (BGH a.a.O., Rn. 14). Aus den vorstehenden Gründen war im Hinblick auf die Terminlage der Pflichtverteidiger eine zeitnahe und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht werdende Durchführung der Hauptverhandlung nur durch Bestellung von Sicherungsverteidigern gewährleistet. Eine Vertretung" durch Rechtsanwältin Pp. als Wahlverteidigern war im Hinblick auf die dem Vorsitzenden aus Telefonaten mit Rechtsanwältin Pp. bekannte - Mittellosigkeit des Angeklagten kein gangbarer Weg. Damit war bei dem Festhalten an dem abgesprochenen Terminrahmen die Beiordnung von Rechtsanwältin Pp. rechtlich geboten. ‚Die Kammer hätte die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers des Angeklagten an diesen Tagen nicht durchführen. können (vgl. zu dem Kriterium der rechtlich gebotenen Mitwirkung an der Hauptverhandlung als für die schlüssige Beiordnung sprechenden Umstand: BGH, Beschlüsse v. 20.07.2009, 1 StR 344/08 und v. 04.11.2014, 1 StR 586/12). •

d) Aus den vorstehenden Gründen besteht für den Senat kein Anlass zu einer Entscheidung, ob die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung unzulässig ist - und dies auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, rechtzeitig und auch begründet seine Bestellung beantragt hatte - (vgl. BGH, Beschluss v. 20.07.2009, 1 StR 344/08; SenE v. 28.01.2011, 2 Ws 74/11, v. 10.01.2011, 2 Ws 30/11, v. 30.03.2011, 2 Ws 176/11 und v. 02.03.2020, 2 Ws 96/20), mit Blick auf die mit dem Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 verfolgten Zwecke aufrechtzuerhalten ist (vgl. zum Meinungsstand Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rn. 20 m.w.N.).

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO in entsprechender Anwendung.


Einsender: RAin M. Lingenau, Mönchengladbach

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".