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RVG Entscheidungen

§ 46

Pflichtverteidiger, Auslagen Erforderlichkeit, Reisekosten

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – 6 StR 23/22

Eigener Leitsatz: Erforderlich i.S. des § 46 Abs. 2 RVG sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.


In pp.

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 19. April 2022 wird die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum genannten Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt.

Gründe

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).


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