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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Mitwirkung, Ursächlichkeit, Umfang der Tätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dresden, Beschl. v. 09.03.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21

Eigener Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens.


In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wird gem. §§ 464 b, 304 Abs. 3 StPO i.V.m. § 11 Abs. 2 RPflG
1. die Erinnerung vom 28.01.2022, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 18.01.2022, als unbegründet abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, dies folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO, weil der Beschwerdegegenstand unter 200,00 Euro liegt.
3. Gebühren werden nicht erhoben; § 11 Abs. 4 RPflG.

Gründe

I.

1. Der Betroffene befuhr am 11.07.2020 gegen 09:35 Uhr mit seinem PKW in Dresden die Grunaer Straße in Richtung Straßburger Platz. Dabei benutzte er die rechte der beiden in gleiche Richtung führenden Fahrbahnen. In Höhe der Kreuzung zur Blüherstraße bog er, bei Lichtzeichen grün nach rechts ab, überquerte den neben ihm befindlichen Fahrradschutzstreifen, mit der Folge dass der Unfallbeteiligte Radfahrer, der mit seinen Fahrrad den Fahrradschutzstreifen geradeaus befuhr, nicht mehr ausweichen konnte, stürzte und sich dabei leicht verletzte.

Mit Verfügung vom 25.09.2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein und gab das Verfahren gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde ab.

Daraufhin verhängte die Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Dresden gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 10.11.2020, die Geldbuße von 55,00 Euro. Dabei hatte sie die Regelgeldbuße von 85,00 Euro aufgrund der besonderen Tatumstände, vermindert.

Nachdem der Verteidiger des Betroffenen sich bereits im Ermittlungsverfahren am 09.09.2020 angezeigt und beantragt hatte, das Verfahren einzustellen, mit der Begründung, der Vorwurf sei nicht nachzuweisen, legte er am 17.11.2020, diesmal ohne weitere Begründung, Einspruch ein.

Mit Beschluss vom 13.08.2021 stellte das Amtsgericht Dresden das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein und traf die Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO, wonach die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen, die Staatskasse trägt.

2. Mit Schriftsatz vom 02.09.2021 begehrte der Verteidiger die Festsetzung der Gebühren gegenüber der Staatskasse in Höhe von 390,32 Euro, wie folgt:

„Grundgebühr in Bußgeldsachen § 49, Nr. 5100 VV RVG 100,00 EUR
Verfahrensgebühr § 49, Nr. 5101 VV RVG 65,00 EUR
Verfahrensgebühr § 49, Nr. 5107 VV RVG 65,00 EUR
Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung,
Verfahrensgebühr § 49 RVG, Nr. 5115, 5107 VV RVG 65,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 33,00 EUR
Zwischensumme netto 328,32 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 62,32 EUR
zu zahlender Betrag 390,32 EUR“

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Dresden gewährte die beantragten Gebühren, lehnte aber die Erstattung der Gebühr aus Nr. 5115 ab, sodass dem Betroffenen, ein Gesamtbetrag in Höhe von 312,97 Euro, zugesprochen wurde.

Gegen die Versagung der Gebühr aus Nr. 5115 erinnert der Verteidiger mit seinem begründeten Schriftsatz vom 29.12.2021

II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

Der Verteidiger hat diese besondere Erledigungsgebühr nur dann verdient, wenn er sich erkennbar mit dem Fall zumindest inhaltlich auseinandergesetzt hat auch wenn sein Vorbringen für die endgültige Einstellung nicht kausal zu sein braucht. Unbeachtlich ist auch, wann die Einlassung erfolgt - ob oder gegebenenfalls nur - im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder erst gesondert im Bußgeldverfahren, denn es ist anerkannt, wie der Verteidiger zutreffend ausführt, dass eine Tätigkeit „aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt“.

So stellt das viel zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2008, IX ZR 174/07, fest: „Es wäre reine Förmelei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbehörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen;

Irrig ist aber die Auffassung des Anwaltes, „für das Entstehen der Gebühr genügt jedes aktive Mitwirken des Verteidigers“.

Denn auch in der zitierten Entscheidung, die einen gleichgelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hatte - auch dort wurde das ursprüngliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung anlässlich einer Vorfahrtsverletzung zunächst von der Staatsanwaltschaft, später nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde, dort eingestellt - hatte sich der Anwalt in zwei Schriftsätzen mit konkreten, auf den Unfallhergang bezogenen Erwägungen sowohl zum Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes befasst.

Nach den Vorgaben dieser Entscheidung hat der Verteidiger vorliegend zu wenig geleistet, um sich die begehrte Gebühr verdient zu haben. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschränkte sich seine Tätigkeit in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2020, nur auf die Erklärung, „aus hiesiger Sicht ist bis zum heutigen Tage der Vorwurf meines Mandanten nicht nachgewiesen“. Dies ist keine auf den Unfallhergang bezogene Erwägung im oben genannten Sinn, zumal der Verteidiger diese Ausführung noch vor Erhalt der Akteneinsicht abgegeben hatte. Im Bußgeldverfahren hatte der Verteidiger seinen Einspruch zudem nicht begründet.

Die Erinnerung war demnach unbegründet.

(Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden, vgl. LG Dresden, Beschluss vom 05.Oktober 2020 - 5 Qs 77/20 -, juris)


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