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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Mitwirkung, Verjährungsproblematik, wiederholte Stellungnahmen des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 18.09.2015 - 105 Qs 192/15

Eigener Leitsatz:

Zumindest dann, wenn die Verjährungproblematik erst auf wiederholte Stellungnahme des Verteidigers "richtig“ geprüft wird, sind die Tätigkeiten des Verteidigers "Mitwirkung“ i.S. der Nr. 5115 VV RVG.


Landgericht Köln
105 Qs 192/15

Beschluss vom 18.09.2015

In pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.05.2015 (Az.: OWi-942 Js 11812/14-799/14) werden die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 664,02 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 05.08.2015 ist zulässig, da der Beschwerdewert sich auf 309,40 EUR beziffert. Sie ist in der Sache auch weit überwiegend begründet. Die vorgenommenen Kürzungen der beantragten Gebühren sind nach den folgenden Ausführungen überwiegend nicht gerechtfertigt.

1. Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG

Entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses ist die Ansetzung der Mittelgebühr in Höhe von 100,00 EUR im vorliegenden Sachverhalt nicht unbillig und mithin für die Staatskasse bindend gewesen. Es kann bereits nicht überzeugen, dass für die Grundgebühr eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit bewertet wurde, wohingegen für die verwaltungsrechtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG eine durchschnittliche Angelegenheit angenommen wurde. Dieser offenkundige Widerspruch ist ohne sachliche Begründung nicht nachvollziehbar und aus der Akte – insbesondere im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch Einarbeitung und Stellungnahme – auch nicht zu begründen.

Gerade der Umstand, dass neben dem Tatvorwurf nachfolgend auch noch die Problematik des Zustellungsverfahrens und einhergehend eine Verjährungsfrage zu erörtern war, belegt den wenigstens durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit der Sache. Hinzu tritt, dass bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor Erlass des Bußgeldbescheides eine sachliche Stellungnahme unter Vorlage eines Gutachtens abgegeben wurde und nachfolgend die Fragen der Verjährungsproblematik mit einem weiteren Schriftsatz begründet wurden. Der Kammer ist aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt, dass in einer Vielzahl von Einspruchsverfahren eine Begründung nicht abgegeben wird und diese Fälle damit in aller Regel einen unterdurchschnittlichen Aufwand für die Gebührenbestimmung darstellen.

2. Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG

Eine weitere Begründung ist nicht angezeigt, nachdem die beantragte Gebühr in vollem Umfang von 160,00 EUR bereits im Kostenfestsetzungsverfahren anerkannt wurde.

3. Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG

Die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren nach Nr. 5109 VV RVG ist nicht mit einem Mittelwert von 160,00 EUR zu bemessen. Insofern ist es zutreffend, dass lediglich zwei kurze Schriftsätze gefertigt wurden, weil die Sachlage hinsichtlich der bereits im Verwaltungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen unverändert geblieben war. Hinzu trat die durch das Amtsgericht mitgeteilte beabsichtigte Verfahrensweise im Beschlussverfahren, die damit eine erneute Prüfung des Verteidigers bedingte. Dieses äußert sich ganz offenkundig in dem ersten Schriftsatz vom 11.03.2015, in dem auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.10.2015 ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es würde zwar eine reine Förmelei darstellen, wenn man für die Bewertung der Gebührenbestimmung alleine auf den quantitativen Umfang eines Schriftsatzes abstellen wollte und die wörtliche Wiederholung bereits getätigter Ausführungen verlangen würde; in jedem Fall ist aber kein weiterer anwaltlicher Arbeitsaufwand zu erkennen, so dass ein Verfahrensgebühr nur unterdurchschnittlich einzuordnen ist, zumal das Beharren auf dem schon im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rechtsstandpunkt im Rahmen der Zusatzgebühr Berücksichtigung findet.

4. Zusatzgebühr Nr. 5115 VV RVG

Die Begründung zur Kürzung der Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG kann nicht überzeugen. Zwar ist es zutreffend, dass die Frage der Verjährung von Amts wegen zu prüfen ist. Indessen wurde diese Frage nach Aktenlage ganz offensichtlich sowohl von der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht fehlerhaft gewürdigt, indem die Sache mit dem Antrag auf Verwerfung des Einspruchs an das Amtsgericht abgegeben wurde und dort eine nachteilige Entscheidung im Beschlussweg beabsichtigt war. Dabei drängt sich auf, dass die Verjährungsproblematik erstmals auf wiederholte Stellungnahme des Verteidigers richtig geprüft wurde, so dass keine Zweifel an der Kausalität der Tätigkeit des Verteidigers bestehen, durch die sodann eine Hauptverhandlung durch endgültige Einstellung des Verfahrens entbehrlich wurde. Insofern ist nach Nr. 5115 VV RVG eine Zusatzgebühr in Höhe von 160,00 EUR – entsprechend der Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG – anzusetzen, zumal es vorliegend auf die verwaltungsrechtliche Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG ankommen muss, weil bei richtiger Sachbehandlung eine Überleitung in das gerichtliche Verfahren hätte unterbleiben können.

5. Pauschale Nr. 7002 VV RVG / Auslagen / Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

Die angesetzten Gebühren in Höhe von 20,00 EUR (Postpauschale), 6,00 EUR (Dokumentenpauschale) und 12,00 EUR (Auslagen) stehen nicht im Streit, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Ebenfalls steht der grundsätzliche Ansatz der Umsatzsteuer außer Streit, der sich auf den Gesamtgebührenbetrag von 558,00 EUR bezieht und sich auf 106,02 EUR berechnet.

Nach vorstehenden Ausführungen hat die Kammer auf die sofortige Beschwerde die Gebühren mit dem Gesamtwert von 664,02 EUR festgesetzt. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


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