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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Sonstiges

Anreise, Prozessbevollmächtigter, Mandant, Erstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.11.2020 - 6 W 67/20

Eigener Leitsatz: Der Mandant muss nicht mit dem Rechtsanwalt zusammen anreisen.


In pp.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.02.2020 - 31 O 30/14 - wird zurückgewiesen, soweit dieser nicht mit Beschluss vom 26.06.2020 bereits abgeholfen worden ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Festsetzung von Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin zum Termin vor dem Berufungsgericht am 26.11.2019 in Höhe von 238,25 €.

Die Beklagte macht geltend, die Anreise des Geschäftsführers sei zusammen in einem Kfz mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt, Parteireisekosten seien nicht zu erstatten.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, die Anreise vom jeweiligen Sitz zum Oberlandesgericht sei in getrennten Fahrzeugen erfolgt.

Die sofortige Beschwerde bleibt im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Tatsache (§ 294 i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) der getrennten Anreise ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter seien miteinander verwandt, zudem sei eingeräumt worden, dass nach dem Gerichtstermin gemeinsam eine kurze Fahrstrecke im Fahrzeug des Geschäftsführers zurückgelegt worden sei, ist nicht ausreichend, um die Glaubhaftmachung der getrennten Anreise zu widerlegen.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg den Geschäftsführer der Klägerin auf eine gemeinsame Anreise mit dem Prozessbevollmächtigten verweisen, nur solche Kosten seien als notwendige im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen. Es existiert kein Rechtssatz, der die Partei zwecks Vermeidung von Terminreisekosten auf eine "Mitfahrgelegenheit" bei dem Prozessbevollmächtigten verweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.


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