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RVG Entscheidungen

§ 1

Beistand nach § 69 JGG, Abrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 25.02.2020 - 2 Ws 541/19

Leitsatz: Zur Frage, wie der als Verfahrensbeistand nach § 69 JGG bestellte Rechtsanwalt seine Tätigkeiten abrechnet.


2 Ws 541/19

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidigerin: Rechtsanwältin

- Beschwerdeführerin-

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

hier: Beschwerde Vergütungsfestsetzung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 25.02.2020 beschlossen:

1. Auf die weitere Beschwerde der Rechtsanwältin pp. wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 22. August 2019 aufgehoben.

2. Der Rechtsanwältin pp. aus der Staatskasse zu erstattende Betrag wegen ihrer Tätigkeit als Verteidigerin der Angeklagte im Verfahren vor dem Amtsgericht Zwickau (1 C einschließlich der hinzuverbundenen Verfahren) wird auf insgesamt 1.773,16 EUR (einschl. MWSt.)
festgesetzt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe:

Gegen die am pp. geborene Angeklagte und mittlerweile Verurteilte hat die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2017 Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Zwickau erhoben, welche mit Beschluss vom 12. September 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Nachdem die Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin am 15. November 2017 nicht erschienen war, hat das Amtsgericht Sitzungshaftbefehl erlassen. Dieser ist am 22. Januar 2018 außer Vollzug gesetzt worden. Am 22. März 2018 hat Rechtsanwältin pp.vorsorglich ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin der Angeklagten beantragt.

Nachdem die Angeklagte am 26. März 2018 erneut nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, hat das Amtsgericht den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Nach Ergreifung der Angeklagten hat Rechtsanwältin pp. im Vorführungstermin am 12. April 2018 ihr Wahlverteidigermandat niedergelegt und das Amtsgericht Zwickau hat sie der Angeklagten „als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG" bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Rechtsanwältin pp. gestattet, „als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG [...] auf Staatskosten Fahrten zur JVA Chemnitz zur Angeklagten durchzuführen". Der Haftbefehl ist anschließend vollzogen worden. Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagte zwei weitere Anklagen erhoben, welche zum vorliegenden Verfahren verbunden und zur Hauptverhandlung zugelassen worden sind. Am 13. Juni 2018 hat gegen die inhaftierte Angeklagte vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Zwickau die Hauptverhandlung stattgefunden, wobei sie von Rechtsanwältin pp.verteidigt worden ist. Der Jugendrichter hat sie in der Hauptverhandlung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen, Diebstahls in drei tatmehrheitlichen Fällen, in einem der Fälle gemeinschaftlich handelnd, Leistungserschleichung und Hehlerei unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Plauen vom 24. Juli 2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt, welche er zur Bewährung ausgesetzt hat.

Mit Antrag vom 09. Juli 2018 hat die Antragstellerin (Pflichtverteidiger-)Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit im Strafverfahren in Höhe von insgesamt 1.297,93 EUR einschließlich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie für ihre Tätigkeit im hinzuverbundenen Verfahren Auslagen in Höhe von weiteren 475,23 EUR einschließlich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin hat das Amtsgericht beide Kostenfestsetzunganträge mit Beschlüssen vom 12. Februar und 13. Februar 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 2 RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für einen Verfahrensbeistand gelte. Gegen diese Beschlüsse hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht Zwickau hat dieser Erinnerung mit Beschluss vom 24. April 2019 teilweise abgeholfen und den aus der Staatskasse der Antragstellerin zu erstattenden Betrag auf insgesamt 506,46 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diesen, ihr am 06. April 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06. April 2019 Beschwerde eingelegt. Die Bezirksrevisorin, der der Beschluss nicht zugestellt worden war, hat gegen diesen am 11. Juni 2019 ebenfalls Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütungsanträge vollständig zurückzuweisen.

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht Zwickau den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. April 2019 mit Beschluss vom 22. August 2019 aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet verworfen. Außerdem hat es den „Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwältin vom 09.07.2018, eingegangen am 10. Juli 2018 (gemeint sind wohl beide Kostenerstattungsanträge vom 09. Juli 2018) zurückgewiesen. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen. Dieser Beschluss ist am 27. August 2019 an die Verteidigerin zugestellt worden. Am 07. Oktober 2019 hat die Verteidigerin einen Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gestellt sowie weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträge weiter verfolgt. Das Landgericht hat der Bezirksrevisorin eine Abschrift dieses Schriftsatzes zugeleitet. Sie hat sich nicht zum Wiedereinsetzungsantrag und zur Beschwerde geäußert.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin sowie die von ihr eingelegte weitere Beschwerde sind zulässig und begründet.

1. Der gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 RVG gestellte Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG ist begründet. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft (§ 33 Abs. 5 Satz 2 RVG), denn der angefochtene Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der weiteren Beschwerde. Die Einlegung der weiteren Beschwerde ist auch rechtzeitig erfolgt (§ 33 Abs. 5 Satz 1 RVG).

Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin hat diese von der Versäumung der Frist am 30. September 2019 erfahren; der Wiedereinsetzungsantrag sowie die weitere Beschwerde sind am 07. Oktober 2019 und damit rechtzeitig beim Landgericht eingegangen.

2. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft, weil das Landgericht sie im angefochtenen Beschluss wegen der besonderen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Sie ist auch begründet, weil der Antragstellerin die beantragten Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin in dem oben genannten Strafverfahren zustehen.

a) Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Gebührentatbestände des RVG nach § 1 Abs. 2 RVG grundsätzlich nicht auf einen Verfahrensbeistand anwendbar sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die am 12. April 2018 durch den Jugendrichter erfolgte Bestellung als „Beistand" ungeachtet des Wortlauts aber als (konkludente) Bestellung zur Pflichtverteidigerin der Angeklagten nach §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Zwar hat der Jugendrichter die ursprüngliche Wahlverteidigerin der Angeklagten ausweislich des Beschlusswortlauts (Sitzungsprotokoll vom 12. April 2018, BI. 127 d. A.) „als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG" bestellt. Jedoch kam eine Bestellung als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, weil ein Verfahrensbeistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG nur einem Jugendlichen bestellt werden darf und die Angeklagte am 12. April 2018 bereits 18 Jahre alt und damit keine Jugendliche mehr war. Für Heranwachsende gilt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Vorschrift des § 69 Abs. 1 JGG nicht. Die Bestellung wäre, falls sie als Beistandsbestellung auszulegen wäre, mithin unwirksam und damit gegenstandslos gewesen. Zudem hatte die Antragstellerin bereits unter dem 22. März 2018 einen Antrag als Bestellung zur Pflichtverteidigerin gemäß § 68 JGG gestellt, welchen das Amtsgericht nicht ausdrücklich beschieden hat. Sie hat darüber hinaus zu Beginn der Sitzung am 12. April 2018 ihr Wahlverteidigermandat niedergelegt. Auch dies erschiene nur dann sinnvoll, wenn sie davon ausgegangen wäre, antragsgemäß zur Pflichtverteidigerin der Angeklagten bestellt zu werden. Weiter spricht auch der Umstand, dass der Jugendrichter mit Beschluss vom gleichen Tage der Antragstellerin gestattet hat, „auf Staatskosten Fahrten zur JVA Chemnitz zur Angeklagten durchzuführen" dafür, dass eigentlich eine Bestellung zur Pflichtverteidigerin gewollt war. Schließlich lagen die Voraussetzungen einer Bestellung zur Pflichtverteidigerin gemäß § 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Denn angesichts der Schwere der angeklagten Taten war es nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte zu einer erheblichen Jugendstrafe verurteilt werden würde; der Jugendrichter hat sie letztlich tatsächlich zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Antragstellerin hat nach ihrer Bestellung zum „Beistand" im Übrigen trotz Niederlegung des Wahlmandats wie eine Verteidigerin agiert und Termine in der JVA und den Hauptverhandlungstermin wahrgenommen, so dass die Zuerkennung der Pflichtverteidigergebühren auch angesichts der tatsächlich er-brachten Leistungen gerechtfertigt erscheint.

b) Die in den beiden Anträgen vom 09. Juli 2018 geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.773,16 EUR einschließlich Mehrwertsteuer sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, so dass das der zu erstattende Betrag in dieser Höhe festzusetzen war. Da die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. April 2019 sich auch gegen die durch das Amtsgericht erfolgte Zuerkennung der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Kopierkosten und der Mehrwertsteuer richtete und beim Landgericht vollumfänglich erfolgreich war, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf ihren Erstattungsanspruch noch keine Teilbeträge erhalten hat, so dass insoweit nichts anzurechnen ist.

Im Hinblick auf § 33 Abs. 9 RVG ist eine Kostenentscheidung im weiteren Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.


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