Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2021 – Ws 85/21, Ws 104/21 ( 4 Ws 85/21, 4 Ws 104/21)

Leitsatz: Zur Bemessung der anwaltlichen Rahmengebühren.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) vom 08.02.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 27.01.2021 und auf den als sofortige Beschwerde gegen den teilweise der vorgenannten sofortigen Beschwerde abhelfenden Beschluss des Landgerichts Detmold vom 30.03.2021 auszulegenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 2) hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.06.2021 durch nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm und des Beschwerdeführers zu 1) beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der Beschluss der 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Detmold vom 30.03.2021 aufgehoben. Kosten für dieses Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 27.01.2021 hat das Landgericht (Rechtspfleger) die dem früheren Angeklagten, der seine Ansprüche an den Beschwerdeführer zu 1) abgetreten hatte, aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 624,75 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer zu 1), der eine Festsetzung in Höhe von 1184,05 Euro beantragt hatte, am 08.02.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf dieses Rechtsmittel hin hat die 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Detmold den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 862,75 Euro festgesetzt worden sind. Mit Verfügung der Strafkammervorsitzenden vom 30.03.2021, welche am 08.04.2021 ausgeführt worden ist, ist die Übersendung einer Beschlussausfertigung an den Beschwerdeführer zu 1) und den Bezirksrevisor verfügt worden. Die Ausfertigung ist dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold am 13.04.2021 formlos zugegangen. Mit am 22.04.2021 eingegangenen Schreiben vom 21.04.2021 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold darauf hingewiesen, dass die Strafkammer weder zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch zu einer Abhilfe befugt gewesen sein dürfte und bat „um weitere Veranlassung“. Nach Übersendung dieses Schreibens an den Beschwerdeführer und dessen Stellungnahme vom 03.05.2021, in der u.a. ausgeführt hat, dass es ihm „scheißegal ist, ob ein Abhilfebeschluss ergeht oder die Beschwerdekammer diese sachlich richtige Entscheidung trifft“ hat die Strafkammervorsitzende die Sache mit Verfügung vom 04.05.2021 dem Senat zur weiteren Veranlassung vorgelegt.

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat Stellung genommen, der Beschwerdeführer zu 1) hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.


I.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist zulässig gem. §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Sie ist fristgerecht i.S.v. § 464b S. 4 StPO eingelegt worden, der Beschwerdewert von mehr als 200 Euro ist erreicht. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus abgetretenem Recht. In dem oben wiedergebenen Satz in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1) kann noch keine Rücknahme des Rechtsmittels, soweit es über den von der Strafkammer zugesprochenen Betrag hinaus geht, gesehen werden. Er erklärt zwar, dass die Entscheidung „sachlich richtig“ sei. Dies könnte dahin verstanden werden, dass er die Entscheidung akzeptiert und weitergehende Ziele nicht mehr verfolgt. Andererseits erklärt er an späterer Stelle, dass er eine abschließende Entscheidung über die Kostenfestsetzungen erwarte, was auf eine Weiterverfolgung seines Rechtsschutzzieles hindeutet. Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, nachdem er den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (OLG Stuttgart Beschluss vom 4.7.2018 - 4 Ws 147/18 =, BeckRS 2018, 17053).

Einer Entscheidung des Senats steht die bereits vom Landgericht Detmold getroffene, auf die sofortige Beschwerde hin ergangene Entscheidung nicht entgegen. Der Beschluss des Landgerichts Detmold ist nicht etwa unwirksam mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit. Gänzliche Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzuerkennen, wenn das Ausmaß und das Gewicht der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wären, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht. Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein (BGH, Beschluss vom 16.10.1980 - StB 29/80 u.a. - juris; OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2002 - Ss 290/02 (B) - juris m.w.N.). Vorliegend käme allenfalls eine Nichtigkeit des landgerichtlichen Beschlusses wegen der Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des eigenen Gerichts (vgl. § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 1 GVG) und wegen der fehlenden Befugnis der Strafkammer (vgl. § 311 Abs. 3 S. 1 StPO), eine (teilweise) Abhilfeentscheidung zu erlassen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 10.9.2018 - 1 Ws 71/18 = BeckRS 2018, 22794; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; LG Aachen, Beschluss vom 26.05.2021 - 60 Qs 18/21 - juris), in Betracht. Die bloße Unzuständigkeit des Gerichts bzw. die bloße fehlende Abhilfebefugnis führt aber noch nicht dazu, dass die Entscheidung dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien rechtsstaatlicher Ordnung krass widerspricht. Vielmehr ist die Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers regelmäßig kein zur Nichtigkeit der Entscheidung führender, sondern nur die Rechtswidrigkeit begründender Fehler (vgl. insoweit auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Ws 248/07 = BeckRS 2007, 19606; OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 Ws 24/17 - juris). Das gilt im Grundsatz auch rechtsgebietsübergreifend (vgl. nur § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG oder § 8 Abs. 1 RPflG). Auch widerspricht die Teilabhilfe bei einer sofortigen Beschwerde trotz fehlender Abhilfebefugnis nicht dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen rechtsstaatlichen Prinzipien, denn für Ausnahmefälle (Verletzung rechtlichen Gehörs, § 311 Abs. 3 S. 2 StPO) ist eine Abhilfemöglichkeit eben doch vorgesehen.

Der Senat verkennt nicht, dass vereinzelt in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass eine trotz fehlender Abhilfebefugnis getroffene Abhilfeentscheidung unwirksam sei. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber entweder auf anders gelagerte Fallkonstellationen (BGH Beschluss vom 22.12.2010 - 2 ARs 289/10 = BeckRS 2011, 1830: Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, trotz fehlender Verwerfungskompetenz; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2015 - 1 Ws 8/15 = BeckRS 20153, 3632: eigeninitiative Abänderung einer eigenen Entscheidung ohne eingelegtes Rechtsmittel) oder steht in Widerspruch zu dem oben dargestellten Ausnahmecharakter einer völligen rechtlichen Unbeachtlichkeit richterlicher Entscheidungen. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Entscheidung eines unzuständigen Gerichts oder das Treffen einer Abhilfeentscheidung, obwohl kein Konstellation vorlag, in der dies zulässig gewesen wäre, dem Geist der Strafprozessordnung oder wesentlichen rechtsstaatlichen Prinzipien nicht „krass“ widerspricht. Es besteht auch keine Notwendigkeit, in solchen Fällen, abweichend von dem eingangs dargestellten Grundsatz, in größerem Umfang als nur in Ausnahmefällen von einer Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung auszugehen. Trifft - wie hier - das zu einer Abhilfeentscheidung nicht befugte und nicht zum Beschwerdegericht berufene Landgericht gleichwohl eine Entscheidung über das Rechtsmittel, so stellt sich diese Entscheidung - je nach Sachlage - entweder als Nichtabhilfeentscheidung mit der Folge der Notwendigkeit der Vorlage an das zuständige Beschwerdegericht nach § 306 Abs. 2 2. Hs. StPO (ggf. analog), als vollständige Abhilfeentscheidung mit der Folge der grds. Möglichkeit der Anfechtung durch den nunmehr Beschwerten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2019 - 5 Ws 20/19 - juris) oder als teilweise Abhilfe bzw. teilweise Nichtabhilfe mit der Folge der grds. Anfechtungsmöglichkeit durch den Neubeschwerten (vgl. KG Berlin a. a. O.) und der Pflicht zur Vorlage an das Beschwerdegericht, soweit nicht abgeholfen wurde (s. o.), dar.

Soweit teilweise vertreten wird, ein trotz fehlender Abhilfebefugnis im Kostenfestsetzungsverfahren ergangener (Nicht-)Abhilfebeschluss sei deklaratorisch aufzuheben (vgl. dazu: OLG Celle Beschluss vom 10.9.2018 - 1 Ws 71/18 = BeckRS 2018, 22794; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; Gieg in: KK-StPO, 8. Aufl., § 464b Rdn. 4 m.w.N.), liegt dem offenbar ebenfalls die Annahme der Nichtigkeit einer solchen Entscheidung zu Grunde. Sonst wäre die Aufhebung des (Nicht-) Abhilfebeschlusses nicht bloß deklaratorisch, sondern konstitutiv. Es gelten daher bzgl. dieser Auffassung die o. g. Erwägungen des Senats entsprechend.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und diesem 239 Euro mehr zugesprochen als im Kostenfestsetzungsbeschluss. Insoweit hat der Senat auf die nunmehr erfolgte Vorlage über die teilweise Nichtabhilfe zu entscheiden. Ob die Strafkammer lediglich (eine gesetzlich nicht vorgesehene) Abhilfeentscheidung treffen oder (unzuständigerweise) als Beschwerdegericht entscheiden wollte, macht dabei keinen Unterschied, denn in der Sache ist dem Begehren des Beschwerdeführers zu 1) eben nur teilweise entsprochen worden und damit bzgl. seines restlichen Begehrens der Senat zur Entscheidung berufen.

2. Das Schreiben der Beschwerdeführerin zu 2) ist als sofortige Beschwerde gegen die teilweise Abhilfeentscheidung der Strafkammer auszulegen. Nach dem Text des Schreibens handelt es sich nicht nur um die Mitteilung einer Rechtsansicht, sondern es wird um „weitere Veranlassung“ gebeten, was nach dem damaligen Verfahrensstand nur so ausgelegt werden kann, dass die Beschwerdeführerin zu 2) eine Vorlage an das Oberlandesgericht zur Korrektur der Entscheidung des unzuständigen Landgerichts begehrt.

Diese sofortige Beschwerde ist ebenfalls zulässig. Die o. g. Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde sind erfüllt. Mangels Zustellung des Kammerbeschlusses ist eine Frist nicht in Gang gesetzt worden. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wäre aber ohnehin gewahrt worden. Auch die Schriftform ist durch Einreichung einer beglaubigten Abschrift beachtet worden.

II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist nicht begründet, die der Beschwerdeführerin zu 2) ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 30.03.2021.

Der Senat folgt nach eigener Prüfung weitgehend der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2021. Dieser hat u.a. ausgeführt:

„Verfahrensverlauf:

In dem Verfahren 23 KLs - 31 Js 242/17 - 8/18 erfolgte nach Anklageerhebung (III/758 ff.) und 2-tägiger Hauptverhandlung (V/1063 ff., 1123 ff.) mit Urteil vom 20.04.2018 (V/1235 ff.) u.a. den Angeklagten Z betreffend die Verfahrenseinstellung aufgrund eines Prozesshindernisses, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden. Die zunächst im Rahmen von Wahlmandaten aufgetretenen Verteidiger Rechtsanwalt A (III/718) und Rechtsanwältin B (II/362) wurden im Laufe des Verfahrens, und zwar am 26.03.2018 (IV/916) zu Pflichtverteidigern bestellt (IV/916).

Ca. ein Jahr nach Urteilsrechtskraft erging unter dem gleichen Js-Aktenzeichen der StA Detmold u.a. gegen den Z die (neue) Anklage vom 04.04.2019 (VI/1426 ff.). Mit Beschluss des LG Detmold vom 26.08.2019 (VI/1567 ff.) wurde die Eröffnung des Verfahrens u.a. gegen den Angeschuldigten Z unter dem Az. 23 KLs 31 Js 242/17-10/19 abgelehnt und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen legte die StA am 03.09.2019 (VI/1575) sofortige Beschwerde ein, die mit Beschluss des OLG Hamm vom 05.11.2019 (VII/1612 ff.) als unbegründet verworfen wurde; die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt. Nach Rechtskraft der Eröffnungsablehnung wurde Rechtsanwalt A vom Landgericht Detmold mit Beschluss vom 18.05.2020 als Pflichtverteidiger bestellt (VII/1683); einen Beiordnungsantrag hatte der Anwalt im gerichtlichen Verfahren mit Mandatsanzeige nach Erhalt der Anklage gestellt (VI/1478 f.).

Rechtsanwalt A ist demnach zunächst als Wahlverteidiger und mit seiner Bestellung sodann als Pflichtverteidiger tätig geworden.

Gem. § 52 Abs. 1 RVG kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, wobei der Anspruch gegen den Beschuldigten insoweit entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Nach § 52 Abs. 2 RVG kann der Anspruch auch nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht.

Die Ansprüche des Rechtsanwalts auf Vergütung nach dem Wahlverteidigerauftrag sowie nach § 52 RVG kann sich somit der Mandant bzw. Rechtsanwalt A als Rechtsnachfolger nach Abtretung (s.u.) als Auslagen festsetzen lassen.

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 30.03.2020 (Rechnung Nr. 2000547; KH) bezieht sich auf den Leistungszeitraum ab 06.05.2019 in dem Verfahren 23 KLs 31 Js 242/17-10/19 (vgl. auch Übersendungsschreiben vom gleichen Tag).

Entgegen der Meinung des RA A in seinem Erstattungsantrag vom 30.03.2020 bin ich der Meinung, dass die Bestellung in dem Verfahren 23 KLs 8/18 mit Rechtskraft des dortigen Urteils endete (vgl. KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019 Rn. 10, StPO § 141 Rn. 10) und sie somit nicht für das Verfahren 23 KLs 10/19 fortwirkte. Soweit später die Bestellung vom 18.05.2020 für das Verfahren 23 KLs 10/19 erst nach Rechtskraft dieses Verfahrens ausgesprochen worden war, bleibt zwar festzuhalten, dass eine rückwirkende Bestellung nach Verfahrensabschluss unzulässig ist (KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019 Rn. 12, StPO § 141 Rn. 12 mHa BGH NStZ-RR 2009, 348; StV 1989, 378). Bei dieser Bestellung handelt es sich m.E. aber um die förmliche Feststellung einer vorherigen konkludenten Beiordnung, die nachträglich möglich ist. Von konkludenter Beiordnung ist auszugehen, wenn das Gericht den Verteidiger bei naheliegender Notwendigkeit der Verteidigung am Verfahren mitwirken lässt (KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019 Rn. 12, StPO § 141 Rn. 12). Hier hatte die Gerichtsvorsitzende bei der Anklageübersendung vermerkt, dass der Angeschuldigte als Verteidiger u.a. RA A hat (vgl. VI/1466), und deswegen auch ihm die Anklage übersandt, worauf Rechtsanwalt A nach Anklageerhalt mit der Mandatsanzeige einen Beiordnungsantrag gestellt hatte (VI/1479). Von einer rechtzeitigen konkludenten Bestellung möchte ich daher ausgehen.

Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

Anwaltliche Gebühren:

Unter „gesetzlichen Gebühren” im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die anwaltlichen Gebühren zu verstehen, die nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnet werden können. Hinsichtlich der Verbindlichkeit der anwaltlichen Gebührenbestimmung für den Erstattungspflichtigen sowie weiterer Grundsätze der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen des erk. Senats in seinen veröffentlichten Beschlüssen vom 07.05.2009 (4 Ws 56/09, ) und vom 24.01.2008 (4 Ws 528/07, ).

Hier ist fraglich, ob die 20%-Grenze überhaupt anzuwenden ist, da der Anwalt mit seinem ersten Antrag für alle Rahmengebühren die Höchstgebühren bestimmt hat. Dies hat er aber mit nachträglichem Schreiben vom 02.11.2020 (KH) begründet, so dass die 20%-Grenze m.E. schon beachtet werden kann.

Zur jeweiligen Gebührenhöhe nach § 14 RVG:

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des seinerzeitigen Angeschuldigten sind nicht bekannt (vgl. II/284r).

Bedeutung:

Aufgrund der nach der Anklage drohenden mehrjährigen Haftstrafe nicht unter 5 Jahren (§ 30a Abs. 1 BtmG) kann hier auch im Rahmen einer landgerichtlichen Strafsache schon von einer überdurchschnittlichen Bedeutung des Strafverfahrens für den Mandanten ausgegangen werden.

Auf den Kriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit liegt allerdings der Bemessungsschwerpunkt.

In der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Teilnahme an dem vorher eingestellten Verfahren gehe ich hier von einer durchschnittlichen Schwierigkeit und einem durchschnittlichen Umfang der Strafsache für den Anwalt aus. Der Aktenumfang sowie die Anklageerhebung gegen 8 Angeschuldigte sind zwar Indizien, die für eine Überdurchschnittlichkeit der Sache sprechen. Da der Anwalt aber im zweiten gerichtlichen Verfahren die Akten des Ermittlungsverfahrens bereits kannte, möchte ich die anwaltliche Verteidigung hier im Benehmen mit dem Bezirksrevisor des Landgerichts und auch der Kammer im (aufzuhebenden) Beschluss vom 30.03.2021 nicht als überdurchschnittlich werten.

Anwaltliche Gebühren im Einzelnen:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG:

Auch hier folge ich den Ausführungen des Bezirksrevisors, insbesondere in seiner ausführlichen Stellungnahme hierzu vom 23.02.2021.

Die Gebühr entsteht nach Abs. 1 für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich. Sie honoriert den zusätzlichen Arbeitsaufwand des RA, der einmalig mit/bei/nach der Übernahme des Mandates für die erstmalige Einarbeitung entsteht. Das ist einmal das erste, häufig nicht sehr lange Gespräch mit dem Mandanten. Hierzu gehört vor allem idR die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. Weitere, im Verlauf des Verfahrens und sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von den jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten. Auch das „eingehende Studium“ der Verfahrensakten wird nicht mehr von der Grundgebühr erfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4100 Rn. 1, 6, 10 f.; HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 19 ff.).

Der vom Gesetz verwendete Begriff des Rechtsfalls ist legal nicht definiert.

Teilweise wird „Rechtsfall“ mit „Angelegenheit“ in § 15 RVG als bedeutungsgleich behandelt (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis VV RVG Nr. 4100 -4103 Rn. 6, 7, beck-online).

Aus seiner Schaffung ist zu schließen, dass er mit dem Begriff der Angelegenheit (vgl. §§ 15 ff. RVG) aber nur entfernt verwandt, keinesfalls aber identisch ist. Aus Anmerkung Abs. 2 kann allerdings hergeleitet werden, dass es sich um den Lebenssachverhalt handelt, der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildet. Unter „Rechtsfall“ ist die gesamte Strafsache von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Revisionsinstanz zu verstehen (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 8).

Soweit der Begriff des Rechtsfalls nicht definiert ist, finden sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte, wie er von den Begriffen der „Angelegenheit“, der „Tat“ oder der „Handlung“ abzugrenzen ist. Für den Rechtsfall ist wohl auf den Tatvorwurf, und wie er von den Ermittlungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird, abzustellen
(HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 23).

Wie die Kammer in dem (aufzuhebenden) Beschluss vom 30.03.2021 bestätigt hat, wurde nach Einstellung im Urteil vom 20.04.2018 in dem gerichtlichen Verfahren 23 KLs 8/18 (V/1235 ff.) derselbe Sachverhalt erneut zum Gegenstand der neuen Klage vom 04.04.2019 (VI/1426 ff.) gemacht.

Da es sich um dasselbe Ermittlungsverfahren handelte, wurde auch die neue Anklage unter dem gleichen Az. 31 Js 242/17 geführt und in der Anklage auf Aktenbestandteile des Ermittlungsverfahrens vor der ersten Anklageerhebung Bezug genommen.

Auch wenn sich der Anwalt in die Sache neu eingearbeitet hat, entsteht die Grundgebühr dadurch nicht neu, da sie nur für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall anfällt.

Eine Ausnahme gilt im Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Dann kann auch der RA, der im Verfahren schon einmal eine Grundgebühr verdient hat, nochmals eine Grundgebühr verdienen (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4100 Rn. 7).

Diese Voraussetzung liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Nach Teilnahme am Hauptverhandlungstermin am 20.04.2018 (V/1123), in dem das Einstellungsurteil erging, erfolgte die Mandatsanzeige nach Erhalt der neuen Anklage am 07.05.2019 (VI/1478).

Für die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.03.2020 abgerechnete Leistungszeit ab 06.05.2019 in dem Verfahren 23 KLs 10/19 (siehe Antrag) konnte die Grundgebühr damit in dem Rechtsfall nicht noch einmal neu entstehen.

Auch bei Verfahrenstrennungen entsteht die Grundgebühr nicht noch einmal neu, da ein Verteidiger sich bereits im jeweiligen Ursprungsverfahren in den Rechtsfall eingearbeitet hat (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 12). Entsprechendes gilt bei Zurückverweisungen für den in dem vorherigen Verfahren bereits tätig gewordenen Rechtsanwalt, da auch dann eine Einarbeitung bereits erfolgt ist (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 13).

Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG:

Die Gebühr entsteht für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer oder auch vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nr. 4118 bestimmt.

Der Abschluss des ersten Rechtszuges ist nicht schon die Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der gerichtlichen Verfahrensgebühr erfasst. Dies kann zB die Beratung des Mandanten über die Einlegung eines Rechtsmittels sein. Auch die Einlegung des Rechtsmittels wird nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch von der gerichtlichen Verfahrensgebühr erfasst

(Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4106 Rn. 5; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, RVG VV 4106 Rn. 7).

Zu den Nachfolgetätigkeiten gehört aber sicherlich nicht die Verteidigung gegen eine neue Anklage nach vorherigem rechtskräftigem Urteil, so dass hier eine neue Angelegenheit vorliegt und damit unstreitig die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG in dem Verfahren 23 KLs 10/19 entstanden ist.

Bei der Bemessung der Gebühr sind Vergleichsmaßstab sämtliche landgerichtliche Strafverfahren. Auf die ausführlichen Ausführungen des Bezirksrevisors des LG Detmold vom 23.02.2021 nehme ich Bezug und schließe mich diesen an.

Bei Erhalt der erneuten Anklage kannte der Anwalt die wesentlichen Aspekte der Strafsache. Der zu bearbeitende Prozessstoff war im Verfahren zur ersten Anklage auch hinsichtlich der Anklage gegen mehrere Personen und des bandenmäßigen Vorwurfs noch überdurchschnittlich, wofür nach den Ausführungen des Bezirksrevisors seinerzeit eine um 50% erhöhte Mittelgebühr als erstattungsfähig angesehen und unwidersprochen festgesetzt wurde.

Die Bearbeitung des Prozessstoffs musste nach Erhalt der Anklage in 23 KLs 10/19 aber nicht gänzlich neu erfolgen, und der Anwalt konnte auf bisherige Einarbeitungs- und Arbeitsergebnisse zurückgreifen.

Er verfasste den Antrag vom 16.09.2019 (VI/1588 f.) auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der StA Detmold gegen den Beschluss über die Nichteröffnung und eine nähere Begründung dazu vom 04.11.2019 (VII/1606 ff., 5 S.), nachdem bereits das LG Detmold die Nichteröffnung des Verfahrens näher begründet hatte.

Die Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Beschluss, der Beschwerdebegründung der StA (VI/1580) und dem Antrag der GStA (VII/1594) sowie die Erarbeitung des Zurückweisungsantrages mit näherer Begründung mögen zwar überdurchschnittliche Bearbeitungsaspekte für eine landgerichtliche Strafsache aufweisen, eine weit reichende Einarbeitung in die Sache dürfte aber bereits im Verfahren 21 KLs 8/18 bei dortiger
Mandatsübernahme bzw. dortiger Vorbereitung auf die Hauptverhandlung erfolgt sein, was ausgleichend wirkt.

Zudem wird eine ggf. intensive und zeitaufwendige Mitwirkung des Verteidigers, die dazu führt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, mit der hier zusätzlich entstandenen Gebühr Nr. 4141 VV RVG (s.u.) honoriert (Burhoff in „Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG - Teil 1: Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe“ aus RVGreport 2015, 3, burhoff.de).

Umfangreiche Schriftsätze vor der landgerichtlichen Eröffnungsablehnung ergeben sich nicht, so dass es hier hauptsächlich um die Nichteröffnung ging, wobei auch auf Erkenntnisse in dem Verfahren 23 KLs 8/18 zurückgegriffen werden konnte.

Es sei auch noch erwähnt, dass der Gesetzgeber im Teil VV RVG nicht Zeithonorare eingeführt hat, sondern es bei Betragsrahmengebühren belassen hat.

Unter Beachtung aller Kriterien des § 14 RVG halte auch ich die hier festgesetzte Mittelgebühr i.H.v. 185 € für angemessen und ausreichend (außerhalb der 20%-Grenze).

In entsprechender Höhe hat auch die Kammer in dem (aufzuhebenden) Beschluss vom 30.03.2021 die Gebühr für ausreichend erachtet.

Zusätzliche Gebühr Nr. 4141, 4112 VV RVG:

Die zusätzliche Gebühr ist entstanden, da das Gericht beschlossen hatte, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen und der Anwalt im hierzu ergangenen Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der StA mit näherer Begründung gestellt hatte.

Die Höhe der Gebühr bemisst sich im konkreten Fall gem. Nr. 4141 Abs. 3 S. 1 RVG nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Maßgebend ist also hier grundsätzlich die Gebühr des Verfahrensstadiums, in dem sich die Sache erledigt hat (Schneider / Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017 Rn 165).

Die Gebühr bemisst sich gemäß Abs. 3 S. 2 nach der Rahmenmitte. Es handelt sich demnach um eine Festgebühr. Die Umstände des Einzelfalls, die sonst über § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen wären, sind also hierbei ohne Bedeutung (Burhoff in „Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG - Teil 1: Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe“ aus RVGreport 2015, 3, burhoff.de).

Die Gebühr konnte hier somit nur i.H.v. 185 € entstehen (vgl. Tabelle bei Schneider / Wolf a.a.O. Nr. 4141 VV RVG Rn 172).

Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG:

Mit der Anklage wurde beantragt, die Einziehung von Wertersatz anzuordnen (Seite 14 der Anklage, VI/1439). Im Schreiben vom 02.11.2020 hat der Anwalt dann klargestellt, die Einziehung von Wertersatz mit dem Mandanten erörtert zu haben, was zur Entstehung der Gebühr ausgereicht hat.

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG setzt keine gerichtliche Tätigkeit des RA voraus. Ausreichend ist es, wenn in der Anklage die Einziehung beantragt wird. Eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung ist für die Entstehung der Gebühr nicht erforderlich. Die Gebühr wird auch für eine außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des RA verdient (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4142 Rn. 12).

Unter Berücksichtigung der Wertfestsetzung des Gegenstandswertes auf 27.638 € durch den landgerichtlichen Beschluss vom 07.12.2020 (KH, vgl. auch Anklageblatt 14, VI/1439), die vorher vom Anwalt mit Schreiben vom 02.11.2020 (KH) beantragt worden war, ergibt sich gemäß § 13 RVG eine Höhe dieser 1,0-Gebühr von 863 €.

Anwaltliche Auslagen

§ 52 RVG gibt dem gerichtlich bestellten Anwalt zwar grundsätzlich keine Befugnis, vom Mandanten die Erstattung von Auslagen (abgesehen von der Ust.), die außerhalb des Wahlverteidigermandats im Rahmen der Pflichtverteidigung entstanden sind, zu fordern. Da die geltend gemachte Pauschale der Nr. 7002 VV RVG aber bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung bereits berücksichtigt wurde, habe ich letztlich gegen den Abzug der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigervergütung insgesamt aus Vereinfachungs- und Übersichtlichkeitsgründen keine Bedenken.

Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung:

Eine Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren ergibt sich aus § 52 Abs. 1 S. 2 RVG, wonach der Anspruch gegen die Beschuldigten insoweit entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

Tabelle (s. unter: https://blog.burhoff.de/tabelle-aus-olg-hamm-4-ws-85_21 ).

Im Ergebnis rege ich an, den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 30.03.2021 (23 KLs 31 Js 242/17-10/19) aufzuheben und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.“

Ergänzend bemerkt der Senat bzgl. der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV, dass er zwar die Argumentation des Präsidenten des Oberlandesgerichts insoweit nicht teilt, als dieser tragend darauf abstellt, dass eine Einarbeitung bereits in dem auf die erste Anklage hin durchgeführten Verfahren stattgefunden habe. Diesem Umstand ist bereits durch die zutreffende Nichtbewilligung einer erneuten Grundgebühr hinreichend Rechnung getragen worden. Indes ist aber zu berücksichtigen, dass der Verteidiger in der vorliegenden Sache bei in der erneuten Anklage praktisch unverändert gebliebenem Lebenssachverhalt und Bekanntsein der Problematik der Fertigung einer wirksamen Anklageschrift außer der Anbringung zweier Akteneinsichtsgesuche und einer Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gerichtlich nicht weiter in Erscheinung getreten ist. In der Stellungnahme ist im Wesentlichen nur auf die Mängel der Anklageschrift, nicht aber auf die Beweislage eingegangen worden. Letztere ist es aber gerade, welche der Sache ein schwieriges Gepräge gegeben hat.

III.
Kosten bzgl. der sofortigen Beschwerde der Landeskasse werden gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben, da diese nicht entstanden wären, wenn nicht das Landgericht eine Entscheidung getroffen hätte.

Die Kostenentscheidung bzgl. der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".