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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Vergütungsfestsetzung

Berufungsrücknahme, Berufung der Staatsanwaltschaft, Entstehen der Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.02.2021 - 2 Ws 246/20

Leitsatz:

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG entsteht grundsätzlich nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung wieder zurückgenommen hat.


In pp.

1. Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts - 20. Große Strafkammer - Stuttgart vom 01. Dezember 2020 aufgehoben.
2. Der Kostenantrag des Verteidigers vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Am 11. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Waiblingen Anklage gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Amtsgericht ordnete dem Angeklagten mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger bei. Am 16. März 2020 verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - Waiblingen den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 18. März 2020 zuungunsten des Angeklagten Berufung ein, ohne diese zu begründen. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils nahm die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre Berufung mit Schreiben vom 08. Mai 2020 zurück. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 legte das Amtsgericht Waiblingen die Kosten der Berufung und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf. Den Antrag des Verteidigers, seine Pflichtverteidigervergütung für das Berufungsverfahren festzusetzen, wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts zurück. Auf die Erinnerung des Verteidigers hob das Amtsgericht Waiblingen mit Beschluss vom 08. Oktober 2020 die vorhergehende Entscheidung auf und setzte die Pflichtverteidigervergütung auf insgesamt 328,44 € für das Berufungsverfahren nach Nr. 4124 VV RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer fest. Die Beschwerde der Staatskasse vom 26. Oktober 2020 verwarf das Landgericht - 20. Große Strafkammer - Stuttgart mit Beschluss vom 01. Dezember 2020 als unbegründet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entschieden und die weitere Beschwerde gegen die zurückweisende Beschwerdeentscheidung zugelassen. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist der Beschwerdeführerin nicht förmlich zugestellt worden. Am 14. Dezember 2020 legte die Bezirksrevisorin im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart für die Staatskasse weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart ein. Das Landgericht legte die Akten daraufhin dem Senat zur Entscheidung vor.

Dem Verteidiger wurde die Beschwerdeschrift zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil der Einzelrichter des Landgerichts die Sache gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf die Kammer übertragen hat.

2. Die weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht als Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1 Hs 2, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft und auch im übrigen zulässig. Gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1 Hs 2, 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG ist die weitere Beschwerde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die bloß formlose Mitteilung des Beschlusses an die Bezirksrevisorin hat die Frist gem. § 35 Abs. 2 StPO nicht in Lauf gesetzt, so dass die weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt wurde. Die Voraussetzung der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG ist ebenfalls gegeben.

3. Die weitere Beschwerde der Staatskasse hat auch in der Sache Erfolg. Dem Pflichtverteidiger steht für seine vorliegende Tätigkeit im Berufungsverfahren keine Vergütung aus der Landeskasse zu, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Verteidigers zurückzuweisen ist.

Erstattungsfähig ist eine Gebühr auch im Verfahren nach § 55 RVG nur dann, wenn die erbrachte Tätigkeit des Verteidigers zur Rechtsverfolgung notwendig war.

Eine Prüfung der Notwendigkeit ist gem. § 46 RVG ausdrücklich nur für Auslagen und sonstige Aufwendungen des Pflichtverteidigers vorgesehen. Aus dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG folgt jedoch, dass ein Pflichtverteidiger nicht besser gestellt werden darf als er stünde, wenn ihn der Angeklagte als Wahlverteidiger beauftragt hätte. Denn in diesem Falle würde die Staatskasse bei einer Entscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO oder § 473 Abs. 2 StPO nur die durch die notwendige Verteidigung entstandenen gesetzlichen Wahlverteidigergebühren ersetzen, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO. Zudem begründet die Bestellung eines Pflichtverteidigers ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. Im Interesse der Allgemeinheit folgt hieraus die Verpflichtung, keine Gebühren durch unnötiges Verteidigerverhalten zu verursachen. Letztlich entspricht es auch dem Kosteninteresse des Angeklagten, der die von der Staatskasse verauslagten Kosten der Pflichtverteidigung grundsätzlich in voller Höhe zu tragen hat, die Kosten nur auf das notwendige Verteidigerhandeln zu beschränken (§§ 465 Abs. 1 S. 1, 464a Abs. 1 S. 1 StPO, § 29 Nr. 1 GKG Nr. 9007 KV GKG der Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG).

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Tätigkeit eines Verteidigers im Berufungsrechtszug notwendig und damit die Gebühr Nr. 4124 VV RVG verdient ist, wenn die Staatsanwaltschaft ihr zuungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt.

In der Literatur wird einhellig die Meinung vertreten, dass auch im Falle einer späteren Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft jedes Tätigwerden des Verteidigers die Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG entstehen lässt (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, Einleitung zu Nr. 4124, 4125 Rn 7, 8 m.w.N.; Hartmann/Toussaint/Schmitt, Kostenrecht, 50. Auflage 2020, RVG VV 4124 - 4129 Rn 10).

Für das Revisionsverfahren hat der weit überwiegende Teil der Rechtsprechung bereits entschieden, dass ein anwaltliches Handeln vor Eingang der gegnerischen Begründungsschrift prozessual nicht notwendig und deshalb nicht nach Nr. 4130 VV RVG zu vergüten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 1978 - 1 Ws 726/78 -, juris ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. September 1980 - 1 Ws 517/80 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 1989 - 1 Ws 1158/88 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 1991 - 3 Ws 616/91 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. März 1995 - 2 Ws 138/94 -, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. März 1999 - 2 Ws 31/99 -, NStZ-RR 1999, 351; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 1 Ws 647/01 -, BeckRS 2003, 04569; KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 3 Ws 463/05 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juli 2006 - 2 Ws 424/06 -, BeckRS 2006, 10821; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2009 - I Ws 192/09 -, BeckRS 2009, 20370; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 Ws 61/20 -, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2011 - Ws 61/11 -, NStZ-RR 2011, 391; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 1993 - 1 Ws 110/93 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02. April 1998 - 3 Ws 102/95, - 3 Ws 103/95 -, BeckRS 1998, 16636).

Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch für das Berufungsverfahren gelten (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 1 Ws 168/10 -, BeckRS 2012, 12418; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 - 2 Ws 376/14 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Juli 2015 - III - 2 Ws 400/15 -, juris; a. A. LG Tübingen, Beschluss vom 18. September 1995 - 1 Qs 238/95 -, juris; LG Heidelberg, Beschluss vom 20. November 1997 - 3 Qs 8/97 -, juris; LG Dresden, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 3 Qs 75/07 - juris; LG Aurich, Beschluss vom 27. April 2015 - 13 Qs 8/15 - juris; LG Dortmund, Beschluss vom 25. November 2015 - 31 Qs 83/15 - juris). Wie im Falle der Revision ist eine prozessuale Notwendigkeit für das Tätigwerden des Verteidigers vor Begründung der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht gegeben und ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse folglich nicht entstanden.

Die dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

Der Angeklagte mag ein anzuerkennendes Interesse daran haben, über den weiteren Verfahrensgang bei Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Berufung beschränkt sich das Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis. Objektiv ist eine solche Beratung vor der Begründung des Rechtsmittels weder erforderlich noch sinnvoll. Vor der Rechtsmittelbegründung kann eine Beratung nur über potentielle und hypothetische Angriffsziele des Rechtsmittels erfolgen; eine Verteidigungsstrategie kann allenfalls theoretisch entworfen werden. Erst wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Prüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt und anhand der Rechtsmittelbegründung die Zielrichtung und der Umfang des Rechtsmittels erkennbar sind, kann ein verständiger Verteidiger den Mandanten einzelfallbezogen und sachgerecht beraten.

Im Unterschied zum Revisionsverfahren ist zwar gem. § 317 StPO eine Begründung der Berufung nicht zwingend vorgeschrieben. Auch fehlt eine § 344 StPO entsprechende Vorschrift für das Berufungsverfahren. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der Rechtsmittel. Denn nach Nr. 156 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) muss die Staatsanwaltschaft jedes von ihr eingelegte Rechtsmittel begründen. Die Einlegung und die Rechtfertigung der Berufung ist von der Staatsanwaltschaft gem. § 320 S. 2 StPO zuzustellen. Eine Missachtung dieser Vorschrift berechtigt den Angeklagten, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (s. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 320 Rn 2 m.w.N.). Der Verteidiger kann deshalb davon ausgehen, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist des § 317 StPO von ihr auch begründet wird, wenn keine Berufungsrücknahme erfolgt.

Besonderheiten, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anwaltliches Handeln schon mit Einlegung der Berufung der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen wäre.

Der Einwand, ein Angeklagter dürfe darauf vertrauen, dass ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel auch durchgeführt werde, greift schon deshalb zu kurz, weil die Staatsanwaltschaft gem. Nr. 148 Abs. 1 RiStBV zur Einlegung vorsorglicher Rechtsmittel berechtigt ist. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels lassen sich oft erst nach Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe hinreichend bewerten. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung werden durch Übersendung des schriftlichen Urteils in die Lage versetzt, zu prüfen, ob ein gegenüber dem Antrag abweichender Schuldspruch oder ein anderes Strafmaß in den Urteilsgründen tragfähig oder angreifbar begründet wurde. Auch ist es dem Angeklagten kostenneutral möglich, ebenso vorsorglich Berufung einzulegen und die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten. Nach Nr. 3121 KV GKG der Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG entfällt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren, wenn der Angeklagte noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Berufung wieder zurücknimmt. Die Einlegung der Berufung ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch mit der Gebühr für die Vorinstanz abgegolten. Dies gilt für den kurzen Hinweis auf die Rechtslage und den weiteren Verfahrensgang ebenso wie für die Beratung über die Aussichten eines Rechtsmittels oder die vorsorgliche Beratung hinsichtlich eines vom Gegner noch nicht eingelegten Rechtsmittels (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a. a. O. § 19 Rn 123).

Grundsätzlich ist dem Angeklagten ein Zuwarten auf die Rechtsmittelbegründung zumutbar, um sodann mit seinem Verteidiger die notwendigen Maßnahmen zur Verfolgung seiner Interessen zu ergreifen. Rechtsstaatliche Interessen des Angeklagten werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.


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