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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; Revision beim BGH

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 23. 2. 2006, 3 StR 281/04

Fundstellen: NJW 2006, 1535

Leitsatz: Zur Bemessung der Pauschgebühr für ein Revisionsverfahren beim BGH.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 281/04
vom 23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 23. Februar 2006 beschlossen:
Auf seinen Antrag wird dem für das Revisionsverfahren bestellten Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt
aus , gemäß § 51 RVG für seine gesamte Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.000 € bewilligt.
Gründe:
Rechtsanwalt ist am 30. Juni 2005 wegen der
Schwierigkeit und des Umfangs der Sache für das Revisionsverfahren zum weiteren
Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden.
1
Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 1.030 €
(VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im
Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft
befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 -; keine besonderen Kosten wegen
der Bestellung von Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für den Verkündungstermin)
sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit
der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhältnis
zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der
Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, nicht zumutbar
(§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte
Betrag von 3.000 € angemessen.
2. Die Grundsätze von BGHSt 23, 324 finden hier entgegen der Ansicht des
Vertreters der Bundeskasse keine Anwendung, da Rechtsanwalt
erstmals durch den Bundesgerichtshof zum Pflichtverteidiger des
Angeklagten bestellt wurde und durch diese Bestellung sämtliche für das Revisionsverfahren
grundsätzlich anfallenden gesetzlichen Gebühren ausgelöst
wurden.

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