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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Strafbefehl, Rücknahme des Einspruchs, Beschränkung auf die Tagessatzhöhe

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Freiburg, Urt. v. 06.11.2020 - 4 C 1193/20

Leitsatz: Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl nachträglich, nachdem der Einspruch zunächst auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt war, insgesamt zurückgenommen, fällt die entstandene Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG nicht weg.


4 C 1193/20

Amtsgericht Freiburg im Breisgau

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
pp.

wegen Rechtsanwalts-/-beistandshonorars
hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau durch den Richter am Amtsgericht am 06.11.2020 aufgrund des Sachstands vom 28.10.2020 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. In Höhe von 250 € ist der Rechtsstreit erledigt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 556,92 € nebst jährlicher Zinsen hieraus I.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2020 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.Auf die Honorarrechnung des Klägers vom 04.06.2019 für die Verteidigung des Beklagten im Ver-fahren 27 CS 510 Js 11175/19 vor dem Amtsgericht Freiburg über 1.123,96 € hat die Rechtsschutzversicherung des Beklagten bisher nur 317,04 € und der Beklagte selbst nach Rechtshängigkeit den Selbstbehalt. von 250 bezahlt, so dass 556,92 € offen sind.

a) Dem Kläger steht die streitige Gebühr nach VV 4141 RVG zu. Durch die Rücknahme des Einspruchs mit Schriftsatz vom 04.06.2019 hatte der Kläger daran mitgewirkt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich ist. Zum Zeitpunkt der Rücknahme war ein Hauptverhandlungstermin nicht bestimmt, so dass die Ausschlussfrist des Abs. 1 Nr. 3 nicht greift. Dass zuvor ein Hauptverhandlungstermin angesetzt gewesen war, vor Rücknahme des Einspruchs aber abgesetzt wurde, spielt keine Rolle. Insbesondere ist die Mitwirkung des Verteidigers an einer Verfahrensbeendigung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO (Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe mit Schriftsatz vom 14.05.2019) nicht fristgebunden und hat damit die Verfahrensgebühr selbst ohne Rücknahme des Einspruchs ausgelöst (VV 4141 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Dass danach eine Rücknahme des gesamten Einspruchs erfolgte, führt nicht zum Wegfall der Verfahrensgebühr.

b) Dem Kläger steht auch die streitige Gebühr nach VV 4142 RVG zu. Die Einziehung des Führerscheinformulars fällt unter den Anwendungsbereich dieser Norm (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4142, Rn. 9 - zitiert nach Beck online).

2. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 286 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


Einsender: RA P. Rinklin, Freiburg

Anmerkung:


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