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RVG Entscheidungen

§ 8

Vergütungsanspruch, Kündigung, Interessenwegfall, Fälligkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Urt. v. 29.05.2020 - 4 S 102/19

Leitsatz: 1. Ein Anwalt kann unter dem Gesichtspunkt "Interessenwegfall“ seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.

2. Schreiben des Mandanten ohne Einschaltung seines Anwaltes an das Gericht können nur in Ausnahmefällen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden.


In pp.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 27.03.2019 (Az.: 52 C 1024/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 234,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.159,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Bezahlung von Rechtsanwaltshonorar.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Beklagte ist ehemaliger Mandant des Klägers.

Die Mutter des Beklagten wurde nach deren Tod (15.01.2014) von dem Bruder des Beklagten allein beerbt. Im Zusammenhang mit seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen erteilte der Beklagte dem Kläger ein Mandat (Bl. 42, Vollmacht vom 28.04.2015), wobei das geäußerte Ziel des Beklagten bei Mandatserteilung zwischen den Parteien im Streit steht.

Mit Schreiben vom 28.04.2015 wendete sich der Kläger Namens und in Vollmacht des Beklagten vorgerichtlich an den Prozessbevollmächtigten des Bruders des Beklagten.

Der Kläger erhob für den Beklagten vor dem Amtsgericht Bremerhaven eine Zahlungsklage gegen den Bruder Beklagten (Streitwert: 4.738,12 € / Wertstufe bis 5.000,00 €; Az.: 56 C 1091/15). Kernstreitpunkt des Rechtsstreits war der Wert der Immobilie der Erblasserin. Im Zuge des Vorprozesses erließ das Amtsgericht Bremerhaven einen Beweisbeschluss, wonach ein Wertgutachten über die Immobilie einzuholen war. Der Beklagte zahlte den von dem Amtsgericht angeforderten Vorschuss für die Beweisaufnahme nicht. Gegen den Beklagten wurde im Vorprozess ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im weiteren Verlauf des Vorprozesses wurde dann der Vorschuss für die Beweisaufnahme eingezahlt. Die Beweisaufnahme erfolgte im Anschluss an die Einzahlung des Kostenvorschusses.

Mit einem undatierten Schreiben, eingegangen im Vorprozess am 12.02.2019 bei dem Amtsgericht Bremerhaven, äußerte sich der Beklagte wie folgt zur Sache:

„Geschäfts-Nr. 56 C 1091/15

Sehr geehrter Herr pp.,

da ich seit Wochen versuche ein notwendiges Schreiben zu übermitteln, muss ich es selbst vornehmen. Ich weise darauf hin, dass mit dem ausgebauten Dachgeschoss das Haus (pp.) eine größere Gesamtwohnfläche als die angegebenen 101,73 m2 beinhaltet. Es ist anhand des Bauplans leicht ersichtlich.

Herr pp. und der Beklagte pp. haben im 2. Stock des Hauses von 1970 bis min. 1980 jeweils ein Zimmer bewohnt, welche mit Toilette und Bad ausgestattet waren. Für die beiden Zimmer wurden vor Bauabschluss extra jeweils die notwendigen Fenster eingebaut (ersichtlich anhand des 1. Gutachtens). Keines der baugleichen Häuser in der Straße „pp." besitzen solche Fenster.

Der Modernisierungsstau wird von mir vehement bezweifelt. Das Haus besitzt z. B. eine außergewöhnliche Dreifachverglasung (ausgeführt v. der Firma pp.) und ein sehr hochwertiges Parkett. Die o. g. Fakten und auch das weitere Interieur kann Frau pp. (bereits genannte Zeugin) bestätigen.

Ich habe zudem das Haus 2001 bzw. 2002 selbst noch einmal in Augenschein genommen. Insgesamt waren es 4 Besuche, in denen ich mit Frau pp. über den Zustand des Hause gesprochen habe. Dies kann Frau pp. (Nichte der Verstorbenen) ebenfalls bezeugen.

Ich halte die Aspekte für gewichtig und bitte um Übermittlung an die Gutachterin.

Mit freundlichen Grüssen“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das undatierte Schreiben Bezug genommen (Bl. 223 d. Beiakte).

Mit Schreiben vom 19.03.2018 wendete der Beklagte sich erneut an das Amtsgericht Bremerhaven und äußerte sich inhaltlich wie folgt zur Sache:

„Geschäfts-Nr. 56 C 1091/15 - Ihr Schreiben v. 1.3.2018 –

Sehr geehrter Herr pp.,

da ich es abermals als notwendig erachte ein Schreiben zu übermitteln, dass den Verhandlungsgegenstand transparenter machen soll, beantrage ich die mündliche Anhörung der Gutachterin und die Vernehmung der Zeugin pp..

Ebenfalls möchte ich daraufhin weisen, dass ich den relevantesten Beleg, nämlich die Schenkungsurkunde für das Haus „pp.", bis zum heutigen Tage von der Gegenseite nicht erhalten habe. Die Beteiligung an der Erbmasse wäre dann wohl wesentlich anders geartet.

Weitere Aspekte im Rahmen des Pflichtteils sind zudem auch weiterhin nicht ausreichend transparent gemacht worden (unvollständige notarielle Inventarliste).“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19.02.2018 verwiesen (vgl. 229 d. Beiakte).

Unter dem 22.03.2018 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Kostennote über den Betrag von 907,20 € (vgl. Bl.25 d.A.), die der Beklagte nicht ausglich.

Mit Schreiben vom 17.04.2018 erinnerte der Kläger an den Ausgleich der Vergütungskostennote vom 22.03.2018 und bat um Zahlung bis zum 30.04.2018 (Bl. 46 d.A.).

Mit Schreiben vom 26.04.2018 bemängelte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Mandatsführung, monierte die erteilte Rechnung als nicht transparent und bat seinerseits um Mitteilung, ob der Kläger das Mandat „gekündigt“ habe (vgl. Bl. 31 d.A.). Unter dem gleichen Datum wendete sich der Beklagte im Vorprozess an das Amtsgericht Bremerhaven und bat darum, Schriftverkehr an ihn direkt zu übermitteln (vgl. Bl. 235 d. Beiakte).

Mit Schreiben vom 02.05.2018 an das Amtsgericht Bremerhaven und den Beklagten persönlich legte der Kläger das Mandat im Vorprozess nieder. Mit seinem Schreiben an den Beklagten forderte er diesen fruchtlos auf, die mit diesem Schreiben ebenfalls übersendete Rechnung vom 02.05.2018 über 1.159,60 € (brutto) bis zum 09.05.2018 auszugleichen (vgl. Bl. 45 ff. und 47 d.A.).

Der Beklagte mandatierte im Vorprozess seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten. Dieser nahm für den Beklagten an der mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 im Vorprozess teil. Der Vorprozess endete mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2018.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den Ausgleich seiner Kostennote vom 02.05.2018 weiter.

Der Kläger hat sich in erster Instanz darauf gestützt, dass die Mandatsbeendigung letztlich auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen sei. Er, der Kläger, habe mit dem Schreiben vom 02.05.2018 das Mandat niedergelegt, da offenkundig das Mandatsverhältnis nicht mehr vertrauensvoll habe geführt werden können. Dies habe unter anderem daran gelegen, dass nicht nur bereits der (nicht gezahlte) Gerichtskostenvorschuss eine Zahlungsmoral des Beklagten gezeigt habe, die zu Bedenken Anlass gegeben habe. Auch seien dann in dem gerichtlichen Verfahren zum Sachverständigengutachten eingeholte Auskünfte vom Beklagten als nicht transparent dargestellt worden. Es sei somit auch zu erkennen gewesen, dass trotz erhobener Einwendungen gegen das Gutachten sich der Beklagte direkt an das Amtsgericht gewendet habe. Die Vorschusskostennote – übersendet am 22.03.2018 – sei auch nach Fristsetzung nicht ausgeglichen worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1.159,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat in 1. Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass er sich im Vorprozess „nur“ deshalb direkt an das Gericht gewendet habe, da er aufgrund fehlender Korrespondenz mit dem Kläger befürchtet habe, Nachteile erleiden zu können. Er, der Beklagte, sei hinsichtlich des Vorprozesses daneben davon ausgegangen, dass eine Stufenklage sinniger gewesen wäre. Der Kläger habe ihn, den Beklagten, über den Prozesstand „nur“ unzureichend in Kenntnis gesetzt. Nach der ungerechtfertigten Mandatsbeendigung durch den Kläger habe er im Vorprozess seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mandatieren müssen. Daher seien die Gebühren erneut angefallen. Mangels Grund zur Kündigung habe der Kläger wegen Interessenswegfall keinen Anspruch auf Zahlung der Gebühren.

Das Amtsgericht Bremerhaven hat der Klage mit Urteil vom 27.03.2019 vollumfänglich stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 627 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 4 RVG einen Anspruch auf Zahlung der geforderten 1.159,60 Euro.

Als Rechtsanwalt ist der Kläger zur Leistung von Diensten höherer Art verpflichtet, die aufgrund einer besonderer Vertrauensstellung übertragen zu werden pflegen (vgl. § 627 Abs. 1 BGB), so dass er berechtigt war, das Mandatsverhältnis jederzeit zu kündigen; auf § 627 Abs. 2 BGB ist insoweit nicht abzustellen, da hierin keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern vielmehr ein eigenständiger Schadensersatzanspruch zu sehen ist.

Der Anspruch des Klägers auf die anteilige Vergütung ist auch nicht gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Durch die vorzeitige Beendigung des Mandats ist die bisherige Leistung des Klägers für den Beklagten zwar teilweise nicht von Interesse, da er zur Fortführung sowie Beendigung des Rechtsstreits einen weiteren Prozessbevollmächtigten mandatieren musste, bei dem die Gebühren, namentlich die Verfahrens- und Terminsgebühr, jeweils neu entstehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.06.1984, Az.: III ZR 37/83). Dies gilt allerdings nicht für die Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG, die dem Kläger aufgrund eines Streitwerts von bis zu 5.000,00 Euro in Höhe eines 1,3 - fachen Satzes (vgl. § 15a Abs. 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 S. 1 VV RVG), mithin in Höhe von 393,90 Euro zusteht. Auf diesen Betrag ist überdies noch die gesetzliche Umsatzsteuer gem. Ziffer 7008 VV RVG in Höhe von 19 % aufzuschlagen und darüber hinaus auch noch gem. Ziffer 7002 VV RVG die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 Euro, so dass sich ein Betrag in Höhe von 492,54 Euro ergibt. Da diese Geschäftsgebühr unabhängig vom Betrieb des Klageverfahrens ist und der Kläger die hierfür entstandene Tätigkeit beendet hat, steht ihm diese Gebühr unabhängig von den sich aus § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenen Voraussetzungen zu. Dies gilt allerdings nicht für die Terminsgebühr, da der neue Prozessbevollmächtigte des Beklagten an der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2018 teilnahm und diese Gebühr mithin im Innenverhältnis zum Beklagten für sich erneut verdient hat.

Aber auch unter Zugrundelegung der sich aus § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenen Voraussetzungen steht dem Kläger der geltend gemachte Vergütungsanspruch vollumfänglich zu, da sich der Beklagte nach dem Dafürhalten des Gerichts in mehrfacher Hinsicht vertragswidrig verhalten hat. Gem. § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlichen Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist es regelmäßig angemessen, bei Beginn des Verfahrens eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer als Vorschuss anzufordern (vgl. hierzu von Seltmann in: Beck’scher Online - Kommentar zum RVG, 43. Edition (Stand: 01.12.2018), § 9 RVG, Rdnr. 12). Es kann im Hinblick auf die weitere rechtliche Würdigung dahingestellt bleiben, dass der Kläger zunächst entgegen des Wortlauts von Ziffer 3105 VV - RVG nur eine 0,5 - fache Terminsgebühr abgerechnet hat, da für die Pflichtverletzung im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf die Höhe des geschuldeten Vorschusses, sondern auf die Nichtzahlung desselben abzustellen ist.

Der Vorschuss kann vom Mandanten auch formlos eingefordert werden (vgl. hierzu von Seltmann in: Beck’scher Online - Kommentar zum RVG, 43. Edition (Stand: 01.12.2018), § 9 RVG, Rdnr. 18). Übersendet der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Fälligkeit der Vergütung eine Gebührenberechnung, ist im Zweifel anzunehmen, dass der berechnete Betrag als Vorschuss angefordert wird (vgl. hierzu von Seltmann, a.a.O.); die Vergütung ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällig, was bei Erstellung der ersten Gebührenrechnung vom 22.03.2018 (vgl. a.a.O.) jeweils noch nicht der Fall war.

Mangels anderweitiger Regelung war die Zahlung des Vorschusses gem. § 271 Abs. 1 BGB auch sofort fällig. Trotz dessen hat der Beklagte seine gegenüber dem Kläger bestehende Verbindlichkeit nicht erfüllt. In Verzug geriet er sodann infolge des vom 17.04.2018 datierenden Mahnschreibens (vgl. a.a.O.). Hierin ist eine Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen, die dazu führt, dass der Kläger seinen Anspruch auf die bislang verdienten Gebühren erhält (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2011, Az.: 24 U 212/10). Bisweilen wird auch die Ansicht vertreten, dass der einfache Verzug des Auftraggebers für eine Pflichtverletzung im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht ausreichend ist, weshalb es einer vorherigen Kündigungsandrohung bedürfe (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1991, Az.: 24 U 234/90). Ob dieser Rechtsansicht einschränkungslos zu folgen ist, kann jedoch nach Ansicht des Gerichts dahingestellt bleiben, da zumindest auch in der Zusammenschau mit dem weiteren Verhalten des Beklagten eine sofortige Kündigung durch den Kläger gerechtfertigt war. Zunächst ist an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass der Beklagte auch innerhalb des ursprünglich geführten Rechtsstreits eine Zahlungsmoral gezeigt hat, die nicht nachvollziehbar ist. Die Mahnung des Klägers vom 17.04.2018 nahm der Beklagte überdies nicht nur zum Anlass, anzukündigen, die ursprüngliche Gebührenrechnung nicht begleichen zu wollen, sondern die Tätigkeit des Klägers auch fachlich in nicht nachvollziehbarer Weise herabzuwürdigen (vgl. zu dieser Thematik auch Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage (2016), § 628 BGB, Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch das weitere Verhalten des Beklagten im vorangegangenen Rechtsstreit geeignet war, dem Ansehen des Klägers zu schädigen, indem er sich persönlich an das Amtsgericht Bremerhaven wandte, um dort von der „rudimentären Zusammenarbeit mit [seinem] Rechtsbeistand“ zu berichten (vgl. Schreiben vom 26.04.2018, a.a.O.) Dieses Verhalten ist auch vor dem Hintergrund des weiteren (undatierten) Schriftsatzes des Beklagten, der am 12.02.2018 beim Amtsgericht Bremerhaven einging (vgl. a.a.O.), nicht nachvollziehbar, da der dort getätigte Vortrag durch den Kläger bereits in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Ähnliches gilt für den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 19.03.2018 (vgl. a.a.O.), warum dieser beim Amtsgericht Bremerhaven, unter Umgehung des Klägers, eingereicht wurde, erschließt sich nicht, da er sich inhaltlich mit dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom 22.03.2018 (vgl. Bl. 230 d.A.) deckt, der von letzterem außerdem noch innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist eingereicht wurde. Vor diesem Hintergrund kann die vom Beklagten behauptete mangelhafte Kommunikation mit dem Kläger (vgl. Schreiben vom 26.04.2018, a.a.O.) nicht überzeugen. Diese muss denklogisch stattgefunden haben, da es dem Kläger ansonsten nicht möglich gewesen wäre, das Schreiben vom 22.03.2018 zu formulieren; dass der Kläger allerdings nicht über einen Zeitraum von fünf Wochen zweimal wöchentlich für Telefonate zur Verfügung steht, ist im Übrigen nachvollziehbar, zumal offenbar noch die Frist zur Stellungnahme auf die ergänzende Begutachtung der Sachverständigen lief.

Der weitere Vortrag des Beklagten, wonach die Kündigung des Mandatsverhältnisses mit Schreiben vom 02.05.2018 (vgl. a.a.O.) nur vordergründig durch den Zahlungsverzug begründet worden sei, kann angesichts des Inhalts des vorgenannten Schreibens nicht überzeugen. Der Kläger tätigt im selbigen nicht nur Ausführungen zur eingeschränkten Zahlungsfreude des Beklagten, sondern schildert auch seinen Eindruck, dass der Beklagte kein Vertrauen in die Arbeit des Klägers hat. Insbesondere der letztgenannte Umstand ist auch vor dem Hintergrund der einleitenden Worte des Klägers in seinem Schreiben vom 02.05.2018 zu sehen, mit welchen er ausdrücklich Bezug auf das vorausgegangene Schreiben des Beklagten vom 26.04.2018 (vgl. a.a.O.) nimmt.

Auch der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers gerechtfertigt. Dem Kläger steht ausgehend von einem Streitwert von bis zu 5.000,00 Euro und einer sich daraus ergebenen Grundgebühr von 303,00 Euro ein Betrag in Höhe von 1.159,60 Euro zu, der sich aus der Addition einer 1,3 - fachen Geschäftsgebühr mit einer 0,65 - fachen Verfahrensgebühr sowie einer 1,2 - fachen Terminsgebühr (vgl. hierzu auch den Wortlaut von Ziffer 3105 VV RVG) und einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 Euro unter Hinzurechnung von Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ergibt; vgl. insoweit auch § 2 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 RVG bzgl. des Auf- und Abrundens von ungeraden Beträgen.

Soweit der Beklagte ausführt, dass er sich die Führung des vorangegangenen Rechtsstreits anders vorgestellt habe und namentlich nicht nur Pflichteilsergänzungsansprüche durchgesetzt wissen wollte, sondern auch Auskunfts- und übrige Pflichtteilsansprüche (vgl. Klageerwiderung vom 28.08.2018, Bl. 19 ff. d.A.), ist dieser Vortrag nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu erschüttern. Selbst wenn der Beklagte hieraus etwaige Ansprüche wegen einer vermeintlich fehlerhaften Führung des Mandatsverhältnisses herzuleiten gedenkt, fehlt es zunächst bereits an der prozessualen Geltendmachung derselben, bspw. im Wege der Aufrechnung oder Widerklage. Darüber hinaus ist der Vortrag auch nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat zum Grund sowie zur Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches keinen Vortrag geleistet.

Sollte der Beklagte mit seinem Vortrag hingegen ausführen wollen, dass zwischen den Parteien überhaupt kein Mandatsverhältnis geschlossen wurde, das den klägerischen Zahlungsanspruch rechtfertigen könnte, so sprechen bereits die von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 28.04.2015 (vgl. a.a.O.) sowie der Umstand, dass der Kläger für den Beklagten über einen Zeitraum von knapp drei Jahren tätig wurde, gegen eine solche Behauptung.

II.

Die geltend gemachte Nebenforderung ist gem. § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB begründet. Durch das Schreiben des Klägers vom 02.05.2018 (vgl. a.a.O.) wurde der Beklagte hinsichtlich der tenorierten Forderung mit Ablauf des 09.05.2018 in Verzug gesetzt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 Alt. 1, 711, 709 S. 2 ZPO.„

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29.03.2019 zugestellt worden (Bl. 61 d.A.). Durch diesen hat der Beklagte Berufung einlegen lassen, die unter dem 17.04.2019 per Fax eingegangen ist (Bl. 77 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.05.2019, eingegangen beim Landgericht am 17.05.2019, hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten die eingelegte Berufung begründet (Bl. 80 d. A.).

Der Beklagte greift unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven an und beantragt in zweiter Instanz,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat zu Informationszwecken die Akte des Amtsgerichts Bremerhaven, Az.: 56 C 1091/15, beigezogen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegt und begründet worden, damit zulässig. Sie hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 234,37 € aus §§ 611, 612, 675 BGB, §§ 1 ff. RVG.

1. Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung gründet sich auf die §§ 611, 612 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB, ergänzt durch die Sonderregelungen des RVG betreffend die Fälligkeit (§ 8 RVG), den Vorschuss (§ 9 RVG) und die Einforderung (§ 10 RVG).

Gemäß § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Gemäß § 10 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nur aufgrund einer vom Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einforderbar.

Für den Fall der vorzeitigen Kündigung werden diese Regelung ergänzt durch § 628 BGB, der durch das RVG nicht ausgeschlossen wird (BGH, NJW-RR 2012, 294 m.w.N.). § 628 Abs. 1 S. 1 BGB regelt, dass im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses nach den §§ 626 BGB oder 627 BGB, der Verpflichtete, hier also der beauftragte Rechtsanwalt, einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.

Von einem entsprechenden Interessenwegfall für den Dienstberechtigten ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann auszugehen, wenn dieser die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Einer entsprechenden Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Rechtsanwalt grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Rechtsanwalt neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Rechtsanwalt sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden, der Vergütungsanspruch geht unter (BGH, NJW-RR 2012, 294, 295; BGH, NJW 2009, 3297, 3300; BGH, BGHZ 174, 186, 192 = NJW 2008, 1307, 1308 f.; BGH, NJW 1997, 188, 189; BGH, NJW 1995, 1954; BGH, NJW 1985, 41; MüKoBGB/Henssler BGB, 8. Auflage 2020, § 628 Rn. 32-35).

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass der Dienstpflichtige im Rahmen des Teilvergütungsanspruchs nach Abs. 1 S. 1 darlegen und beweisen muss, dass und welche Dienstleistungen bis zur Kündigung erfolgt sind.

§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB enthält einen Ausnahmetatbestand gegenüber Satz 1 dieser Vorschrift, wonach im Fall der Kündigung der Dienstverpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu beanspruchen hat. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands hat der Dienstberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 1982, 437 (438); BGH, NJW 1997, 188, 189). Der Dienstberechtigte muss daher nachweisen, dass der Dienstverpflichtete ohne Veranlassung gekündigt hat oder die Kündigung des Dienstberechtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass an den Leistungen infolge der Kündigung für ihn kein Interesse besteht (MüKoBGB/Henssler BGB, 8. Auflage 2020 § 628 Rn. 48-49, beck-online).

2. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) zustande gekommen. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger nach dem Tod seiner Mutter mandatiert, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen seinen Bruder als Alleinerben außergerichtlich und gerichtlich gelten zu machen.

3. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruches (§ 8 RVG) ist gegeben, da das Mandat infolge Kündigung durch den Kläger beendet worden ist. Die Einforderbarkeit der Honorarforderung liegt ebenfalls vor, da der Kläger dem Beklagten eine dem RVG entsprechende Kostennote erteilt hat (§ 11 RVG). Die Höhe der abgerechneten Vergütungsforderung iHv von 1.159,60 € brutto für die außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten des Klägers (Streitwert: 4.738,12 €; nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) entspricht dem RVG und steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

4. Der Kläger kann von dem Beklagten in Höhe von 925,23 € gleichwohl nicht den Ausgleich der streitgegenständlichen Kostennote verlangen, da die Voraussetzungen, unter denen der Kläger aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten seinerseits berechtigt war, den Anwaltsvertrag zu kündigen, nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen.

Die Kündigung des Anwalts kann mit erheblichen finanziellen Folgen für den Mandanten verbunden sein, der - wenn die Kündigung während eines laufenden Prozesses erfolgt - vielfach noch einmal die gleichen (Prozess-)Gebühren an einen anderen Anwalt bezahlen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 - 25, juris). Das freie Kündigungsrecht des Rechtsanwalts korrespondiert daher mit der Regelung in § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der kündigende Rechtsanwalt die verdienten Gebühren nur insoweit behalten darf, als dem Mandanten keine Mehrkosten durch die Kündigung entstehen. Etwas Anderes gilt nur bei einem "vertragswidrigen Verhalten" des Mandanten, welches die Kündigung verursacht hat OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 - 25, juris).

Da die finanziellen Folgen für den Mandanten erheblich sein können, setzt ein "vertragswidriges Verhalten" im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 - 25, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2000 - 24 U 133/99 -, Rdnr. 5, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2006 - 11 U 21/06 -, Rdnr. 14, juris). Der Mandant ist grundsätzlich berechtigt, seine eigenen Interessen auch im Rahmen des Anwaltsvertrages gegenüber dem Rechtsanwalt zu vertreten. Das heißt, dass der Rechtsanwalt in der Regel sachliche Kritik hinnehmen muss OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 - 25, juris). Er muss berücksichtigen, dass der Mandant in der Regel nicht rechtskundig ist, was zu unberechtigter Kritik am Rechtsanwalt führen kann. Schließlich muss auch die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit für den Mandanten berücksichtigt werden; gegebenenfalls muss der Rechtsanwalt es auch hinnehmen, wenn der Mandant seine Interessen gegenüber dem Anwalt mit einem gewissen Nachdruck oder mit gewissen Emotionen verfolgt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 - 25, juris). Es ist zu verlangen, dass der Anwalt eine Pflichtverletzung des Mandanten zunächst abmahnen muss, bevor er von einem vertragswidrigen Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1988, 1155, Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kapitel III, Rdnr. 109).

Die Beweislast dafür, dass die Kündigung des Anwalts nicht durch ein vertragswidriges Verhalten verursacht wurde, obliegt grundsätzlich dem Mandanten (vgl. BGH, NJW 1997, 188). Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dem Anwalt allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet: Der Mandant hat ein "vertragswidriges Verhalten" nur insoweit auszuräumen, als der Anwalt bestimmte Pflichtverletzungen geltend macht. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 192/07 –, Rn. 23 - 25, juris).

An diesen Grundsätzen gemessen, hat der Kläger schon keinen Grund dargelegt, der ihn berechtigt hat, ohne vorherige Abmahnung und Hinweis auf eine mögliche Mandatsniederlegung, den Anwaltsvertrag am 02.05.2018 zu kündigen.

Soweit der Kläger auf den Nichtausgleich der Rechnung vom 22.03.2018 trotz Fristsetzung bis zum 30.04.2018 abstellt, ist zu berücksichtigen, dass die Rechnung nicht als Vorschussrechnung gekennzeichnet war. Eine vollständige Abrechnung der angefallenen Gebühren war zu diesem Zeitpunkt, mangels Beendigung der Angelegenheit iSd § 8 RVG nicht zulässig und ohne besonderen Hinweis kann ein Mandant bei einem im Jahr 2015 erteilten Auftrag im Jahr 2018 nicht erkennen, dass es sich um eine Vorschussrechnung iSd § 9 RVG handelt. Zahlt der Mandant einen angeforderten Vorschuss nicht, kann der Rechtsanwalt erst dann, wenn er für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung die Niederlegung angedroht hat, die dadurch gemäß § 8 RVG fällig werdenden Gebühren anfordern (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 201, RVG § 9 Rn. 19; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 9, Rn. 41, beck-online; Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rn. 113; OLG Düsseldorf, 24 U 212/10, Rz. 7, juris).

Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass sich der Beklagte in dem Vorprozess direkt an das Amtsgericht Bremerhaven gewendet hat, so ist kein Verhalten des Beklagten erkennbar, aufgrund dessen der Kläger berechtigt gewesen wäre, ohne vorherige Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Hinweis auf die Folgen den Anwaltsvertrag zu kündigen. In den bei dem Amtsgericht Bremerhaven im Februar und März 2018 eingegangenen Schreiben hat sich der Beklagte sachlich zu Fragen der Beweisaufnahme eingelassen, ohne darin den Kläger zu diskreditieren. Es ist zwar für den beauftragten Anwalt und auch das Gericht wünschenswert, wenn bei einem beauftragten Prozessbevollmächtigten die gesamte Korrespondenz ausschließlich über den Prozessbevollmächtigten läuft. In konfliktbeladenen Verfahren ist gleichwohl immer wieder zu beobachten, dass Mandanten sich direkt an das Gericht wenden; dies aus unterschiedlichen Motiven. Für die Kammer ist es zwar mehr als verständlich, wenn ein Prozessbevollmächtigter dies nicht wünscht, auch um Nachteile für sich und seinen Mandanten zu vermeiden. Auch kann möglicherweise in besonderen Einzelfällen bei derartigen Konstellation der Verlust des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandat gegeben sein oder sich entwickeln. Gleichwohl hat ein Rechtsanwalt, der direkte Schreiben seines Mandanten an das Gericht für beeinträchtigend hält, nach Auffassung der Kammer in der Regel vorher darauf hinzuweisen, wie verfahren werden soll, und ggf. die Kündigung mit Darstellung der Kündigungsfolgen anzudrohen. Dies ist nicht erfolgt. Etwas Anderes mag zwar in Ausnahmefällen gelten, in denen die Schreiben des Mandanten den Anwalt herabsetzen und gegenüber Dritten in ein „schlechtes Licht“ rücken, zB bei offensichtlich herabwürdigenden Äußerungen und Schmähungen. Dies ist bei den Schreiben hier jedoch nicht der Fall. Gleiches gilt für das Schreiben des Beklagten vom 26.04.2018, bei dem der Beklagte das Anliegen geäußert hat, direkt die Korrespondenz zu erhalten.

Die bis dato von dem Kläger im Vorprozess erbrachten Leistungen waren für den Beklagten nach der Kündigung von keinem Interesse mehr. Im Rahmen von Anwaltsverträgen ist von einem kündigungsbedingt fehlenden Interesse an etwaigen bereits erbrachten Anwaltsleistungen dann auszugehen, wenn der Mandant die vielleicht sogar nützlichen Arbeitsergebnisse seines Anwaltes nach Beendigung des Mandatsverhältnisses nicht ohne die Beauftragung eines neuen Anwaltes und den Anfall von weiteren, beim vormaligen Anwalt bereits angefallenen Gebühren weiterverwerten kann (vgl. BGH DB 2011, 2429). So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat im Vorprozess seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Fortführung des Prozesses beauftragen müssen, wodurch ein korrespondierender Gebührenanspruch iHv 925,23 € (Streitwert: 4.738,12 €; 1,3er Verfahrensgebühr 393,90 €, 1,2er Terminsgebühr 363,60 €, Auslagenpauschale 20,00 €, UmSt 147,73 €) entstanden ist. In dieser Höhe ist die Arbeitsleistung des Klägers von keinem Interesse mehr für den Beklagten, so dass der Kläger insoweit auch nicht Vergütung verlangen kann.

Nach alledem verblieb aus der gestellten Rechnung ein berechtigter Vergütungsanspruch in Höhe von 234,37 €.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes hat seine Grundlage in §§ 43, 48 GKG, §§ 3 ff. ZPO, § 511 ZPO.

VI.

Die Revision wird zugelassen. Die Frage, ob ein Rechtsanwalt vor Kündigung eines Mandates dem Mandanten eine Frist zu setzen hat, sich vertragskonform zu verhalten, wird nach der Recherche der Kammer in der Instanzenrechtsprechung nicht einheitlich gesehen. Diese Frage ist nach Recherche der Kammer nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Diese Frage hat nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).


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