Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 05.05.2020 - 3 BGs 372/20
Leitsatz: Zur Erforderlichkeit der Anreise von Mannheim nach Detmold am Vortag eines JVA-Besuchs des Mandanten in der JVA Detmold.
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
3 BGs 372/20
2 BJs 615/19-5a
BESCHLUSS
vom 5. Mai 2020 in dem Ermittlungsverfahren
gegen pp. u.a.
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
1. Dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten Herrn Rechtsanwalt pp. wird zur Besprechung mit dem Beschuldigten eine Reise in die Justizvollzugsanstalt Detmold, Bielefelder Straße 78, 32756 Detmold mit Anreise am Vortag sowie eine Übernachtung in einem Hotel der Mittelklasse in Detmold zum ortsüblichen Tarif genehmigt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt führt unter anderem gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer sowie der Rädelsführerschaft, der Mitgliedschaft in und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß §129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 StGB und der Begehung anderer Straftaten. Zu den Einzelheiten des Sachverhalts, den ihn stützenden Beweismitteln und seiner rechtlichen Würdigung wird auf den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2020 - 3 BGs 134/20 - Bezug genommen.
Mit diesem Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung der terroristischen Vereinigung Haftbefehl erlassen. Der Beschuldigte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Detmold. Mit Beschluss vom 23. März 2020 - 3 BGS 282/20 - hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs dem Beschuldigten unter Entpflichtung des am 15. Februar 2020 bestellten Pflichtverteidigers Herrn Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2020 beantragt der Pflichtverteidiger festzustellen, dass er bei Haftbesuchen am Vortag anreisen und zum ortsüblichen Tarif in einem Hotel in Detmold übernachten darf. Auf die dem Antrag entgegentretende Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. April 2020 ergänzt der Pflichtverteidiger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 17. April 2020.
Il.
Der Antrag ist in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang begründet.
Gemäß § 46 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt schon vor dem Anfall von Auslagen die Feststellung beantragen, dass Aufwendungen erforderlich sind; eine positive Feststellung entfaltet Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren.
Eine Reise des Pflichtverteidigers zu den beantragten Konditionen war als erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzuerkennen und daher zu genehmigen. Eine persönliche Besprechung des Pflichtverteidigers mit dem Beschuldigten ist zur Wahrnehmung der Verteidigung notwendig. Gerichtsbekannt sind derzeit Besuche in Justizvollzugsanstalten auch für Verteidiger nur eingeschränkt möglich; gleichwohl ist eine hinreichende Besprechungszeit mit dem Beschuldigten zu gewährleisten.
Allerdings besteht auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Pflichtverteidigers kein rechtfertigender Grund, generell und unbeschränkt die Durchführung von persönlichen Besprechungsterminen unter Anreise am Vortag also mit Übernachtung zu genehmigen und damit als erforderlich festzustellen.
Einsender: RA M. Endler, Mannheim
Anmerkung:
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