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RVG Entscheidungen

§ 61

Übergangsregelung; Nebenklägervertreter; Berufung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 28. 3. 2006, 2 ARs 41/06

Fundstellen:

Leitsatz: Wird ein vor dem 01.07.2004 in erster Instanz tätig gewordener Nebenklagevertreter im Rahmen einer vor dem In-Kraft-Treten des RVG eingelegten Rechtsmittels erstmals nach dem 01.07.2004 tätig, richtet sich sein Vergütungsanspruch gleichwohl nach der BRAGO; § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG findet auf diesen Fall keine Anwendung.


OLG Köln
2 ARs 41/06
In der Strafsache

pp.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf den Antrag der Vertreterin der Nebenklägerinnen auf Bewilligung einer Pauschvergütung durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht am 28.03.2006 b e s c h l o s s e n :

Der Vertreterin der Nebenklägerinnen wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der festgesetzten Regelgebühren zuzüglich 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

G r ü n d e :
Der Antrag vom 23.11.2004/22.02.2006 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt, denn die Vertretung der Nebenklägerinnen war für die Antragstellerin mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird.

Die Bewilligung der Pauschvergütung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren. Maßgeblich hierfür ist noch das zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin geltende Recht (§ 99 BRAGO) und nicht das erst am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dies ergibt sich, daraus, dass über die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu gewähren ist, unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zu entscheiden ist.

Der Antragstellerin war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 99 BRAGO (StV 2004, 92 (LS)) bereits deshalb eine Pauschvergütung zuzubilligen, weil die Hauptverhandlung an drei der insgesamt 18 Tage, an denen die Antragstellerin teilgenommen hat, sieben Stunden oder länger gedauert hat. Eine Überschreitung von fünf Stunden rechtfertigt dagegen nach Auffassung des Senats nach § 99 BRAGO noch keine Pauschvergütung. Dasselbe gilt für den Umfang der Beweisaufnahme, weil und soweit sich dies bereits in der Dauer der Hauptverhandlung niederschlägt. Etwas anderes gilt insofern allerdings teilweise hinsichtlich der verschiedenen in der Hauptverhandlung erstatteten Sachver-ständigengutachten. Hierzu fanden sich in der – ansonsten nicht sonderlich umfangreichen – Akte mehre ausführliche schriftliche Gutachten, die die Antragstellerin durcharbeiten musste, was mit beträchtlichem Vorbereitungsaufwand verbunden war. Ein weiterer Umstand, der insbesondere in der Vorbereitungsphase erhebliche zeitliche Auswirkungen hatte, lag darin, dass die Antragstellerin drei Geschädigte vertreten hat, mit denen jeweils gesonderte Besprechungen durchzuführen waren. Dieser Umstand wird allerdings dadurch teilweise relativiert, dass ihr deswegen eine Erhöhungsgebühr zustand. Für die Zeit der Hauptverhandlung misst der Senat diesem Umstand keine Bedeutung zu, der sich bei der Bemessung der Pauschvergütung zugunsten der Antragstellerin auswirken würde. Maßgeblich ist insofern allein der durch die Zahl und die Dauer der Hauptverhandlungstage bestimmte Zeitaufwand.

Die Tätigkeit der Antragstellerin im Revisionsverfahren rechtfertigt schon aufgrund ihres Umfangs keine Pauschvergütung. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass die insoweit angefallenen gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz festzusetzen sind, kann dem der Senat nicht folgen. Die Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt, dass das frühere Recht maßgeblich bleibt, wenn der Auftrag bereits vor dem 01.07.2004 erteilt worden oder die Bestellung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Beides ist der Fall, denn die Antragstellerin war sowohl vor dem o. a. Zeitpunkt von den Nebenklageberechtigten mit ihrer Vertretung – ohne Einschränkung auf das erstinstanzliche Verfahren – beauftragt als auch vom Gericht gemäß § 397a StPO bestellt worden. Der Ausnahmetatbestand des § 61 Abs. 1 S. 2 RVG greift nicht ein, denn das Rechtsmittel der Revision war von dem früheren Angeklagten vor dem 01.07.2004, nämlich am 25.06.2004 eingelegt worden. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, für die Vergütung des Vertreters des Rechtsmittelgegners komme es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung, sondern seiner Beauftragung an (OLG Hamburg MDR 1997, 204; OVG Koblenz JurBüro 1998, 27; Volpert, in: Burhoff, RVG, 2004, §§ 60f. Rdnr. 19; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 2004, § 60 Rdnr. 34), ergibt sich hieraus letztlich nichts anderes. Es wird dann nämlich auf § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bzw. die entsprechende Vorgängerregelung abgestellt und dies führt aus den zuvor dargelegten Gründen ebenfalls zur Anwendung der BRAGO.

Konsequenz dieser abweichenden rechtlichen Auffassung des Senats ist, dass durch die Festsetzung der Gebühren für das Revisionsverfahren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Überzahlung der Antragstellerin in Höhe von 124 € vorliegt. Diese Überzahlung wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 06.01.2006 – 2 ARs 231/05 -) bei der Bemessung der Pauschvergütung durch eine entsprechende Reduzierung berücksichtigt.

Eine höhere Pauschvergütung ist nach Auffassung des Senats auch nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm gerechtfertigt. Der Senat kann nicht erkennen, was das OLG Hamm im einzelnen zur Festsetzung einer deutlich höheren Pauschvergütung in dem dortigen Fall veranlasst hat. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung ist deshalb weder veranlasst noch möglich.



Doleisch von Dolsperg Scheiter Dr. Schmidt




Einsender: RiOLG Dr. Schmidt, Köln

Anmerkung:


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