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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Wertfestsetzung, Verbindung von Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 03.01.2020 - 10 Qs 60/19

Leitsatz: Zur Festsetzung des Wertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG in den Fällen der Verbindung von Verfahren.


10 Qs 60/19

Landgericht Kiel
Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

hat das Landgericht Kiel - 10. große Strafkammer - durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 3. Januar 2020 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Verteidigers pp. vom 23. Oktober 2019 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 11 . Oktober 2019 dahingehend ab geändert, dass er nunmehr folgenden Inhalt hat:

Der Wert des Einziehungsverfahrens im Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15wird für die Zeit ab dem 26. November 2018 auf 25.170,- Euro festgesetzt. Für die Zeit vor dem 26. November 2018 wird der Wert des Einziehungsverfahrens im Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 auf 14.170,- Euro und der Wert des Einziehungsverfahrens im (damals noch eigenständigen) Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 auf 11.000 Euro festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

l.Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde gegen den nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ergangenen Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Norderstedt ist statthaft, vgl. dazu § 68 Abs. 1 S. 1 GKG.
Ferner übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes, wie gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderlich, 200,- Euro.
Weiter ist die Beschwerde innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 3, 1. Hs. GKG erhoben worden.

Die Befugnis des Beschwerdeführers zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters der Kammer folgt aus § 68 Abs. 1 S. 5 GKG in Verbindung mit S 66 Abs. 6 GKG.

Das Amtsgericht Norderstedt hat der Beschwerde durch Verfügung vom 13. Dezember 2019 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Bis zur Verbindung der beiden Verfahren am 26. November 2018 bestand kein einheitlicher Gesamtwert in Höhe von 25.170,- Euro. Vielmehr gab es bis zu diesem Zeitpunkt zwei rechtlich selbständige Einziehungsverfahren mit jeweils eigenen Werten in Höhe von 11.000,- Euro und 14.170,- Euro, welche dementsprechend einzeln festzusetzen waren. Mit der am 26. November 2018 erfolgten Verbindung existierte dann nur noch ein Einziehungsverfahren mit einem einheitliChen Gesamtwert in Höhe von 25.170,- Euro.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser (Wert-)Entscheidung keinerlei Aussage darüber getroffen wird, ob der Beschwerdeführer dazu berechtigt ist, zwei Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4142 VV-RVG nach Gegenstandswerten von 11.000,- Euro und 14.170,- Euro ab-' zurechnen - wie mit Festsetzungsantrag vom 30. Juli 2019 (vgl. dazu BI. 401-404 des III. Bandes d.A.) geschehen - oder ob ihm lediglich eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV-RVG nach einem (Gesamt-)Gegenstandswert von 25.170,- Euro zusteht. Hierüber ist im noch nicht abgeschlossenen Festsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger zu befinden, nicht aber im vorliegenden (Wertfestsetzungs-)Beschwerdeverfahren.

In Bezug auf das Festsetzungsverfahren wird dennoch schon jetzt darauf hingewiesen, dass es nach Auffassung des Unterzeichners wesentlich darauf ankommen dürfte, ob der Beschwerdeführer in den beiden Ursprungsverfahren jeweils schon vor der Verbindung als Pflichtverteidiger eine Tätigkeit entfaltet hat, die sich auf die beiden Einziehungsverfahren bezog (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. November 2018, Az. III ZR 191/17, Rn. 20 (zitiert nach juris)). Das dürfte nicht der Fall sein, weil der Beschwerdeführer erst am 28. November 2018 und damit zwei Tage nach der Verbindung zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist (vgl. dazu BI. 140 des l. Bandes d.A.). Vor dem 28. November 2018 war der Beschwerdeführer m.a.W. ausschließlich als Wahlverteidiger tätig und kann diesbezügliche Vergütungsansprüche wegen der Auslagenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 25. Juli 2019 nur gegen den Mandanten erheben.

Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Die weitere Beschwerde konnte nicht zugelassen werden, weil die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. dazu § 68 Abs. 1 S. 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG.


Einsender: RA P. Marquort, Kiel

Anmerkung:


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