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RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Längenzuschlag; Ermittlung der maßgeblichen Zeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 7. 3. 2006, 3 Ws 583/05

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat.

2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


BESCHLUSS
3 Ws 583/05 OLG Hamm
Strafsache
gegen C.G.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, (hier: Beschwerde des Verteidigers gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung),
Beschwerdeführer: RA S.

Auf die Beschwerde des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten C. gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 07.11.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 03. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen vom 02.06.2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers und Beschwerdeführers auf 2.527,- € festgesetzt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Strafverfahren als Verteidiger des damaligen Angeklagten C. tätig. Gegen diesen erging nach seiner vorläufigen Festnahme am 19.07.2004 durch das Amtsgericht Moers am 20.07.2004 Haftbefehl. Er befand sich bis zu seiner Verurteilung am 23.02.2005 in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer erklärte sich ausweislich der Verfügung des Richters am Amtsgericht Lindemann, durch den der Haftbefehl vom 20.07.2004 erlassen worden war, bereit, die Vertretung des C., die von diesem bei der Verkündung des Haftbefehls ausdrücklich gewünscht worden war, zu übernehmen. Bis zur Erhebung der Anklage im vorliegenden Verfahren - die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen ging am 08.12.2004 beim Landgericht Essen ein - fertigte der Beschwerdeführer zwei Schriftsätze und nahm Einsicht in die Ermittlungsakten. Durch Beschluss der großen Strafkammer I. a des Landgerichts Essen vom 08.02.2005 wurde der Beschwerdeführer dem damaligen Angeklagten C. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Hauptverhandlung fand vor der großen Strafkammer I. a des Landgerichts Essen am 08.02.2005, 16.02.2005, 18.02.2005 und am 23.02.2005 statt. Der Beginn der Hauptverhandlung war für die vier Verhandlungstage jeweils auf 09.15 Uhr festgesetzt worden. Die Hauptverhandlung am 08.02.2005 dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift von 09.30 bis 16.15 Uhr (6 Stunden und 45 Minuten). Sie wurde von 11.05 bis 12.36 Uhr (1 Stunde und 31 Minuten), von 12.40 bis 12.50 Uhr (10 Minuten) sowie von 13.30 bis 14.20 Uhr (50 Minuten) unterbrochen. Die Hauptverhandlung am 16.02.2005 begann nach dem Sitzungsprotokoll um 09.28 Uhr und endete um 17.10 Uhr (5 Stunden und 42 Minuten). Sie wurde unterbrochen von 12.09 bis 13.22 Uhr (1 Stunde und 13 Minuten).

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 2.368,08 € wurde durch Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.06.2005 in Höhe von 2.117,52 € (einschließlich 292,07 € Umsatzsteuer) stattgegeben. Zurückgewiesen wurde lediglich die beantragte Festsetzung von zwei zusätzlichen Terminsgebühren nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von insgesamt 216,- € nebst anteiliger Mehrwertsteuer, die der Beschwerdeführer für die Hauptverhandlungstermine am 08.02.2005 und 16.02.2005 vor dem Landgericht Essen geltend gemacht hatte. Der gegen die Absetzung dieser zusätzlichen Terminsgebühren eingelegten Erinnerung des Beschwerdeführers vom 14.06.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 07.09.2005 nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer zur Entscheidung vorgelegt. Die erste Strafkammer des Landgerichts Essen - die Hilfsstrafkammer I. a, vor der das Strafverfahren durchgeführt worden war, existierte, wie sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden Richters am Landgericht Busold vom 12.09.2005 und der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm ergibt, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr - hat in der Besetzung mit 3 Richtern mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Nr. 4116 VV RVG für die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung nur die Zeit der tatsächlichen Verhandlung und nicht die Gesamtdauer unter Berücksichtigung von Verhandlungspausen maßgeblich sei. Während der Verhandlungsunterbrechung finde keine Hauptverhandlung statt, so dass auch während dieser Zeiträume eine Teilnahme an der Verhandlung begrifflich nicht möglich sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten C., der die Strafkammer mit Beschluss vom 29.11.2005 nicht abgeholfen hat.

Nach Übersendung der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 17.01.2006 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.02.2006 über die erhobene Beschwerde hinaus die zusätzliche Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) beantragt.

II.
Die Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdeführer stehen die geltend gemachten zusätzlichen Terminsgebühren nach Nr. 4116 VV RVG zu. Darüber hinaus war entsprechend seinem Antrag vom 20.02.2006 eine zusätzliche Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach den Nummern 4104, 4105 VV RVG festzusetzen.

1. Nach Nr. 4116 erhält der gerichtlich bestellte Verteidiger die zusätzliche Terminsgebühr, wenn er mehr als fünf und bis zu acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Hauptverhandlung am 08.02.2005 dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift 6 Stunden und 45 Minuten, die Hauptverhandlung am 16.02.2005 5 Stunden und 42 Minuten.

Zur Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich nicht geregelt ist, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts Essen aber auch der Auffassung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm nicht allein auf den Wortlaut der Nr. 4116 VV RVG abgestellt und als Hauptverhandlungsdauer nur der Zeitraum angesehen werden, in dem die Strafsache tatsächlich vor Gericht verhandelt wird mit der Folge, dass Sitzungspausen sowie ein etwaiger verspäteter Sitzungsbeginn nicht zur Verhandlungszeit gezählt werden können. Vielmehr ist der Sinn und Zweck, der mit der zusätzlichen Terminsgebühr verfolgt wird, zu berücksichtigen. So soll durch die zusätzliche Terminsgebühr ein besonderer, nach früherer Rechtslage und Rechtsprechung regelmäßig zur Bewilligung einer Pauschvergütung führender Zeitaufwand des gerichtlich bestellten Verteidigers für die anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert werden und dieser nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen sein (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 224). Angesichts dieses Gesetzeszwecks ist die Verhandlungsdauer der Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung gleichzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 2. Strafsenats vom 28.02.2006 - 2 (s) Sbd. IX 1 u. 14/06, http://www.burhoff.de; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006 - 1 Ws 61/06 -, http://www.burhoff.de). Verhandlungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005 - 4 Ws 118/05 -, RVGreport 2006, 32 und http://www.burhoff.de; KG, Beschluss vom 09.08.2005 - 3 Ws 59/05 -, RVGreport 2006, 33 und http://www.burhoff.de; Schmahl in Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., VV
Teil 4 Abschnitt 1 Rdnr. 64, wonach eine Anrechnung von Pausen dem Rechtsanwalt auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, wonach ein besonderer Zeitaufwand abgegolten werden soll, nicht zuzumuten ist; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rdnr. 1 ff.; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2005
- Ws 676/05, http://www.jurisweb.de, das zwar zur Vermeidung unfruchtbarer Streitigkeiten und einer kleinlichen Auslegung der Regelung über die zusätzliche Terminsgebühr bei kurzen Sitzungspausen "die Uhr weiterlaufen" lassen will, aber im Übrigen, abstellend auf den Wortlaut der Nr. 4116 VV RVG, längere Sitzungspausen, insbesondere eine Mittagspause, bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht berücksichtigen will, da während dieser Zeiträume tatsächlich keine Hauptverhandlung stattfinde).
Zwar findet in Pausen eine Hauptverhandlung im eigentlichen Sinne und damit auch eine Teilnahme des Verteidigers an ihr nicht statt. Entscheidend für die Auffassung, dass sie aber dennoch bei der Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer zu berücksichtigen sind, ist aber, dass der Verteidiger sich auch während dieser Terminszeiten zur Verfügung halten muss und deswegen an einer anderweitigen Ausübung seines Berufes gehindert ist. Diese Auslegung wird gestützt durch den in der Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG niedergelegten Grundsatz. Danach erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Ist sogar der gänzliche Ausfall der Hauptverhandlung grundsätzlich gebührenrechtlich unerheblich, so muss das erst recht für die Sitzungsunterbrechungen gelten (vgl. Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Hamm vom 28.02.2006, a.a.O.; KG, OLG Stuttgart, OLG Koblenz, jeweils a.a.O.). Denn auf solche Unterbrechungen hat der Verteidiger ebenfalls keinen entscheidenden Einfluss. Sie werden vom Vorsitzenden des Gerichts angeordnet. Diesem obliegt es daher auch, durch Beschränkung der Sitzungsunterbrechung auf das notwendige Maß die Arbeitskraft des bestellten Verteidigers während der Hauptverhandlung dem Gebührentatbestand entsprechend möglichst ökonomisch einzusetzen. Wird aber die Inanspruchnahme des Verteidigers mit Wartezeiten belastet, so muss sich das grundsätzlich zu Ungunsten der Staatskasse, nicht aber des anwaltlichen Gebührenanspruches auswirken (vgl. OLG Koblenz und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Auch längere Sitzungspausen sind daher nicht generell von der Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Verteidiger sie anderweitig für seine Berufsausübung sinnvoll hätte nutzen können, wobei allerdings bei Sitzungsunterbrechungen während der Mittagszeit dem Verteidiger eine Mittagspause von ca. einer Stunde zuzugestehen ist. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verteidiger Sitzungspausen zu einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit hätte nutzen können, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. OLG Hamm, OLG Stuttgart, OLG Koblenz, jeweils a.a.O.). Neben der Dauer der Sitzungspause ist vor allem von Bedeutung, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt hat, auf die der Verteidiger sich einstellen konnte (vgl. OLG Hamm, OLG Koblenz und KG, jeweils a.a.O.). Gegebenenfalls sind außerdem die Entfernung des Kanzleisitzes zum Gericht und seine von den örtlichen Gegebenheiten abhängige Erreichbarkeit zu berücksichtigen. Abzuziehen ist in jedem Fall auch eine auf Antrag des Verteidigers angeordnete Sitzungsunterbrechung, die ihm die Wahrnehmung eines anderen Termins ermöglichen soll (vgl. OLG Hamm und OLG Koblenz, jeweils a.a.O.). Bei einer nicht vorhersehbaren Unterbrechung kann eine Anrechnung auf die Verhandlungsdauer auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung in Absprache mit dem Verteidiger und in dessen Einverständnis erfolgt ist (vgl. Schmahl in Riedel/Sußbauer/Schmahl, a.a.O.). Bei einer Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Verfahren kommt ein Abzug der am 08.02.2005 und am 16.02.2005 erfolgten Sitzungsunterbrechungen nicht in Betracht, und zwar schon deshalb nicht, weil sich der Kanzleisitz des Beschwerdeführers in Moers befindet und bei einem Abzug der Fahrtzeiten von Essen nach Moers und wieder zurück von den am 08.02.2005 stattgefundenen längeren Sitzungsunterbrechungen von 1 Stunde und 31 Minuten sowie von 50 Minuten nur noch ein Zeitraum verblieben wäre, der zu gering gewesen wäre, um ihn sinnvoll für eine andere Tätigkeit nutzen zu können, wobei der Zeitraum für eine angemessene Mittagspause noch nicht einmal berücksichtigt worden ist. Das Gleiche gilt für die am 16.02.2005 erfolgte Sitzungspause von 1 Stunde und 13 Minuten (12.09 bis 13.22 Uhr).

2. Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2006 war dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verfahrensgebühr nach den Nummern 4104, 4105 VV RVG zuzubilligen, da er bereits im Vorverfahren für den ehemaligen Angeklagten tätig geworden ist und dieser sich nicht auf freiem Fuß befand. Dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, steht der Festsetzung dieser Vorverfahrensgebühr nicht entgegen. Denn gemäß § 48 Abs. 5 RVG erhält der Verteidiger, wenn er im ersten Rechtszug beigeordnet worden ist, wie es hier der Fall war, eine Pflichtverteidigervergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage.

Damit ergibt sich folgender Pflichtverteidigervergütungsanspruch:

bereits festgesetzter Betrag (ohne Umsatzsteuer) 1.825,45 €
zusätzliche Terminsgebühren nach
Nr. 4116 VV RVG 216,00 €
Verfahrensgebühr nach Nr. 4104
mit Zuschlag (Nr. 4105) VV RVG 137,00 €
________
Summe: 2.178,45 €
zuzüglich Umsatzsteuer 348,55 €
________
2.527,00 €.

Auf diese Vergütung sind bereits ausgezahlte Gebühren anzurechnen.

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