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RVG Entscheidungen

Nr. 4118 VV

Schwurgerichtsgebühren, Strafkammergebühren, funktionelle Zuständigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 05.11.2019 - 2 Ws 445/19

Leitsatz: Der Verteidiger kann nicht deswegen anstelle der Strafkammergebühren die Gebühren für eine Verhandlung vor dem Schwurgericht nach Nrn. 4119 - 4121 VV RVG verlangen, wenn eine Strafkammer aufgrund eines rechtlichen Hinweises und der zeitlichen Schranke des § 6a Abs. 2 StPO funktionell als Schwurgericht verhandelt.


Oberlandesgericht Dresden

2 Ws 445/19

BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen versuchten Totschlags / hier: Kostenfestsetzung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 05.11.2019 beschlossen:

Die als Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auszulegende „Erinnerung" des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 29. Juli 2019 wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

1. Ein Zuschlag für die vor dem Erlass des Unterbringungsbefehls und der Festnahme des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag am 26. Oktober 2018 entstandenen Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4101 VV RVG kommt nicht in Betracht, weil sich der Angeklagte bis dahin nicht (unfreiwillig) „nicht auf freiem Fuß" i.S.d. Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG befand, sondern freiwillig in einer geschlossenen stationären Wohneinrichtung aufhielt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.09.2007, I Ws 584/07; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Dezember 2007, 1 Ws 790/07, jeweils juris).

2. Im Gegensatz zur Auffassung des Verteidigers kann er auch nicht deswegen Gebühren für eine Verhandlung vor dem Schwurgericht nach Nrn. 4119-4121 VV RVG verlangen, weil die Strafkammer ab ihrem rechtlichen Hinweis nach Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2018, dass für die Tat vom 13. Oktober 2017 auch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Betracht komme, „von Rechts wegen" als Schwurgerichtskammer verhandelt habe. Vielmehr ist die an sich unzuständige Strafkammer deswegen, weil der Angeklagte - wie hier - bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung den Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des Gerichts nicht nach § 6a Abs. 2 StPO erhoben hat, von Rechts wegen (funktionell) zuständig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 376/08 -Rn. 12, juris). Gegen den Angeklagten wurde mithin vor der (großen) Strafkammer und nicht vor dem Schwurgericht verhandelt. Nur an diesen - formalen - Umstand knüpfen die Gebührentatbestände der Nrn. 4119-4121 VV RVG an. Ob die Sache inhaltlich schwieriger war als durchschnittliche Verhandlungen vor einer großen Strafkammer, ist für die Gebührenfestsetzung unerheblich.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).


Einsender: RA R. Zebisch, Dresden

Anmerkung:


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