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RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Längenzuschlag, Hauptverhandlungsdauer, Mittagspause

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2018 - 1 Ws 108/18

Eigener Leitsatz: Zur (verneinten) Berücksichtigung der Mittagspause bei der Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer.


In pp.

Auf die Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Neuruppin (Az.: 560 E 3 LG 25/18), werden unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Neuruppin vom 12.06.2018, Az.: 11 Ks 16/17, die dem Rechtsanwalt pp. aus B. aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen der I. Instanz auf 6.540,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer nahm in einer Schwurgerichtssache unter anderem am 10.10.2017 und am 07.11.2017 als beigeordneter Nebenkläger- und Adhäsionsklägervertreter an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neuruppin teil. Für die beiden genannten Verhandlungstage begehrte der Erinnerungsführer den Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV RVG in Höhe von je 212,00 Euro netto. Am 10.10.2017 begann die auf 10.00 Uhr terminierte Hauptverhandlung um 10.25 Uhr und endete um 15.00 Uhr. Am 07.11.2017 begann die auf 10.00 Uhr terminierte Hauptverhandlung um 10.09 Uhr und endete um 15.20 Uhr. In der Zeit von 11.58 Uhr bis 12.38 Uhr war die Hauptverhandlung ausweislich des Protokolls für eine Mittagspause unterbrochen. Mit Beschluss vom 27.03.2018 wies das Landgericht Neuruppin durch den Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den Festsetzungsantrag des Erinnerungsführers hinsichtlich der beiden Längenzuschläge zurück. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Erinnerungsführers wies die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hinsichtlich des Hauptverhandlungstermins vom 10.10.2017 mit der Begründung zurück, die Hauptverhandlung habe an diesem Tag auch ohne Abzug der Dauer der Mittagspause insgesamt nicht länger als fünf Stunden gedauert. Dagegen gab das Landgericht der Erinnerung hinsichtlich der Hauptverhandlung am 07.11.2017 statt und setzte die Vergütung des Erinnerungsführers unter Berücksichtigung des Längenzuschlags für den Verhandlungstermin am 07.11.2017 auf insgesamt 6.793,23 Euro fest. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, Mittagspausen seien grundsätzlich nicht bei der Berechnung der Dauer einer Hauptverhandlung in Abzug zu bringen. Hiergegen richtet sich die namens der Landeskasse erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Neuruppin, mit der er unter Absetzung des Längenzuschlags für den Verhandlungstermin am 07.11.2017 die Festsetzung der dem Erinnerungsführer zustehenden Vergütung auf 6.540,95 Euro erstrebt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Vergütung des Erinnerungsführers ist auf 6.540,95 Euro festzusetzen. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Neuruppin vom 27.03.2018 Bezug genommen.

Soweit das Landgericht den Längenzuschlag für den Termin am 10.10.2017 aberkannt hat, hat der Erinnerungsführer die landgerichtliche Entscheidung hingenommen. Insoweit ist sein ursprünglicher Vergütungsantrag dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

Aber auch für den Termin am 07.11.2017 kann der Erinnerungsführer den geltend gemachten Längenzuschlag nicht verlangen. Der Terminstag hat zwar unter Einberechnung der 30- bis 40-minütigen Mittagspause insgesamt fünf Stunden und zwanzig Minuten gedauert. Indes ist die Mittagspause nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den Beschluss vom 19.03.2018, Az.: 1 Ws 10/18) bei der Berechnung der Verhandlungsdauer grundsätzlich in Abzug zu bringen, so dass die Hauptverhandlung auch am 07.11.2017 nicht länger als fünf Stunden gedauert hat. In dem zitierten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt:

„Die Strafkammer pp. weist zutreffend darauf hin, dass zu der Frage, ob eine Mittagspause von der Dauer der Hauptverhandlung in Abzug zu bringen ist, in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (zum Meinungsstand: Kommentar zum RVG Gerold/Schmidt, 23. Aufl. Rn. 26 zu VV 4108 - 4111). Der erkennende Senat schließt sich hinsichtlich dieser Frage der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte und des Kammergerichts an, nach der die Zeit einer Mittagspause bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung jedenfalls bis zu 60 Minuten in Abzug zu bringen ist (zuletzt OLG Rostock, Beschluss vom 6. November 2017, 20 Ws 282/17, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 Ws 132/14, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 Ws 153/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14, NdsRpfl. 2014, 217; KG Beschluss vom 4. August 2009, JurBüro 2010, 363, juris; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 150/08 (K), juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 1 Ws 541/07, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06, NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05, juris. Anderer Ansicht OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 5 Ws 33/12, StraFo 2012, 384). Denn die Mittagspause dient der Nahrungs- und Getränkeaufnahme sowie der Erholung. Sie steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Hauptverhandlung, sondern dient der Befriedigung von Bedürfnissen, welche von der Hauptverhandlung und überhaupt von der Tätigkeit als Strafverteidiger losgelöst sind. Auch begrifflich kann für die Zeit einer Mittagspause nur schwerlich von einer Teilnahme an einer Hauptverhandlung gesprochen werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Kenntnis des Beschlusses des 2. Strafsenates vom 23. August 2016, 2 Ws 76/16 fest.“

Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Sichtweise abzuweichen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht veranlasst.


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