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RVG Entscheidungen

Nr. 4143 VV

Adhäsionsverfahren, Pflichtverteidigerbestellung, Erstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Darmstadt, Beschl. v. 05.08.2019 - 3 Qs 311/19

Leitsatz: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß §§ 140, 141 StPO erstreckt sich nicht auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.


3 Qs 311/19

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung

hier: Pflichtverteidigerbestellung im Adhäsionsverfahren
hat die 3. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss Amtsgerichts Michelstadt vom 20.07.2019
am 05.08.2019 beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, der Beschwerde durch Beschluss vom 25.07.2019 nicht abgeholfen.

Auch nach Auffassung der Kammer erstreckt sich die Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß §§ 140, 141 StPO nicht auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Es bedarf vielmehr einer gesonderten Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Bestellung als Beistand.

Die ReChtsprechung der Oberlandesgerichte ist in diesem Punkt nach wie vor uneinheitlich; eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist — soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.03.2001 (BGH NJW 2001, 2486 ff) nur entschieden, dass sich die Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1 StPO nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt.

Schon der Wortlaut der Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO spricht jedoch gegen eine Erstreckung auf das Adhäsionsverfahren, da eine Beiordnung nur unter den Voraus-setzungen des § 114 ZPO, d.h. bei Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung und vorhandener Bedürftigkeit, erfolgen kann. Dies entspricht nicht dem Umfang der Prüfung bei Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO. Ein Absehen von der Prüfung der Erfolgsaussicht und der Bedürftigkeit würde zudem die durch § 404 ff. StPO geschaffene „Waffengleichheit" zwischen Täter und Opfer wieder zugunsten des Angeklagten verschieben. Auch die für die gegenteilige Auffassung herangezogene Begründung, die Bestellung als Pflichtverteidiger umfasse das ganze Straf-verfahren, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Denn das Adhäsionsverfahren nimmt gerade eine Sonderstellung ein, da es nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatz-und Schmerzensgeldforderungen dient und nur aus prozessökonomischen Gründen an das Strafverfahren angegliedert wurde (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2008, 1 Ws 142/08; OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008, 1 Ws 51/08; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, 1 Ws 347/06; OLG München. StV 04, 38).

Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Pflicht-verteidigers im Adhäsionsverfahren wurde vorliegend bislang nicht gestellt, so dass eine Entscheidung des Gerichts insoweit nicht ergangen ist.
Eine Kostenentscheidung ist gegenwärtig noch nicht veranlasst.


Einsender: RA A. Schneider, Lindenfels

Anmerkung:


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