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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Entstehensvoraussetzungen, Höhe der Gebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Erfurt, Beschl. v. 25.07.2019 - 7 Qs 230/18

Leitsatz: Diese zusätzliche Gebühr entsteht immer im Falle einer Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Dabei kommt es für das Entstehen der Wertgebühr nicht darauf an, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes angemessen zu berücksichtigen.


Landgericht Erfurt
7 Qs 230/18

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger;
Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach, Gesandtenstraße 3, 93047 Regensburg, Gz.: 51/2017
Hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertgegenstandes

hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Erfurt durch Richterin am Landgericht pp. am 25.07.2019 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnstadt -Zweigstelle Ilmenau vom 07.09.2018 aufgehoben.

2. Der Gegenstandswert wird auf 25.358,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das gegen den ehemals Angeklagten geführte Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhalts-pflicht wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Arnstadt - Zweigstelle Ilmenau - vom 23.07.2018 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO nach Erfüllung der Zahlungsauflage in Höhe von 25.358,00 € endgültig eingestellt.

Eine Einziehungsentscheidung wurde unter Hinweis darauf, dass der im Verfahren maximal geschuldete Unterhalt im Wege der Auflagenerfüllung an die Geschädigte gezahlt wurde, nicht getroffen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht erstattet.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2018 hat der Verteidiger beantragt, den Gegenstandswert für die Ein-ziehung auf 25.358,00 € festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die ihm zu erstattenden Gebühren und Auslagen inklusive Mehrwertsteuer auf insgesamt 1585,62 € festzusetzen. Die unter anderem geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß § RVG VV 4142 bezifferte er ausgehend von einem Gegenstandswert von 25.358,00 € mit 863,00 €.

Mit Beschluss des Amtsgericht Arnstadt - Zweigstelle Ilmenau - vom 30.08.2018 wurde die Vergütung des Verteidigers auf 558,65 € festgesetzt und zur Begründung mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die zudem beantragte Gebühr Nr. 4142 VV RVG nach der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Einziehung erfolge.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Arnstadt - Zweigstelle Ilmenau - vom 07.09.2018 wurde festgestellt, dass der Gegenstandswert der Einziehung nicht höher ist als 30 €.

Zudem wurde der Antrag des Pflichtverteidigers vom 27.07.20198 auf Festsetzung des Gegenstandswertes der Einziehung auf 25.358,00 € als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, im Fall einer Verurteilung wäre in dem Strafverfahren auch über die Einziehung zu entscheiden gewesen. Diese hätten unter Berücksichtigung der titulierten Unterhaltspflicht bei Feststellung entsprechender Leistungsfähigkeit des Angeklagten nach der dem derzeitigen Stand unter Berücksichtigung von Unterhaltsvorschussleistungen durch Dritte 25.358,00 € betragen. Dieser Betrag wäre gegebenenfalls einzuziehen gewesen.

Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Gegenstandswertfestsetzung auf 25.358,00 € und die entsprechende Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 863,00 € sei unbegründet, als die Festsetzung des Gegenstandswert über 30,00 € hinaus beantragt werde.

Gemäß Vergütungsverzeichnis 4106 betrage die Verfahrensgebühr 132,00 €. Eine etwaige Wertfestsetzung/Gegenstandswertfestsetzung im Sinne des § 33 RVG scheide in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelungen von Rahmen-/Festgebühren für das Strafverfahren aus.

Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 19.09.2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2018, eingegangen beim Amtsgericht Arnstadt - Zweigstelle Ilmenau - am selben Tag, hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt, dass nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr anfalle, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübe. Es sei ein Gegenstandswert festzusetzen, da sich die Verteidigung auf die die beabsichtige Einziehung erstreckte. Da bei der Einziehung keine Gerichtsgebühren entstünden, würde der Gegenstandswert nicht von Amts wegen festgesetzt. Der nach § 33 Abs. 1, 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung, also 25.358,00 €. Der Umfang der vom Verteidiger entfalteten Tätigkeit sei ohne Belang, da es sich um eine reine Wertgebühr handele, und die Tätigkeit keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe habe.

Die Wertgebühr sei in § 13 RVG ausdrücklich definiert und verweise nicht auf 4106 RVG-VV sondern auf § 13 RVG sowie die Anlage 2 zum RVG mit der Gebührentabelle, wonach die Gebühren bis zu einem Streitwert von 30.000,00 €, wie hier, 863,00 € betrage.

Wegen des irrtümlich nicht berücksichtigten § 49 RVG werde die geltend gemachte Gebühr gemäß 4142 RVG-VV auf 412,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, somit auf 490,28 € reduziert und in Höhe des Mehrbetrages von 451,00 zzgl. Mehrwertsteuer zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 17.09.2018 hatte der Verteidiger zuvor dahingehend Stellung genommen, dass die Gebühr nach RVG VV 4142 jede im Hinblick auf die Einziehung erbrachte Tätigkeit erfasse. Für die Berechnung der Gebühr gelte § 13 RVG, wonach bei einem Gegenstandswert von 25 € bis 300 € eine Mindestgebühr von 25 € entstehen. Darüber hinaus gelte die Tabelle zu § 13 RVG. Das Verfahren richte sich bei beantragter Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG.

Mit Beschluss vom 8.10.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 RV G zulässig, insbesondere fristgemäß gem § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt.

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem objektiven Geldwert zu bemessende Gegenstandswert beträgt nach dem Ergebnis der Ermittlungen 25.358,00 €.

Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, da die Verteidigung sich auch auf die im Falle einer Verurteilung einer gemäß § 73 c StGB erforderlichen Einziehung erstreckte.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes genügt es, dass es in dem Verfahren, in dem der Rechts-anwalt tätig wird, auch um die Einziehung oder dergleichen geht, d.h. dass eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme nach Lage der Sache in Betracht zu ziehen ist. Erforderlich ist nicht, dass die Einziehung oder dergleichen bereits beantragt ist. Es reicht vielmehr aus, wenn nach Aktenlage eine der Maßnahmen ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Riedel/Sußbauer, RVG, 10. A., VV 4142 Rdr. 6.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung zu treffen gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer steht mithin die nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geltend gemacht Gebühr gemäß § 49 RVG in Höhe des im Rahmen der Beschwerdebegründung auf 412,00 € reduzierten Betrages zu.

Bei der Gebühr Nr. 4142 RVG handelt es sich um eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr, die für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bei Einziehung und verwandten Maßnahmen entsteht. Diese zusätzliche Gebühr entsteht immer im Falle einer Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes angemessen zu berücksichtigen (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 31.05.2001 (Az.: 4 Qs 86/11) m.w.N.).

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht vorliegt.


Einsender: RA Dr. J. Rübenach, Regensburg

Anmerkung: Aufgehoben worden ist der Beschluss AG Arnstadt, Beschl. v. 07.09.2018 - 960 Js 34942/14 1 Ds


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