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RVG Entscheidungen

Nr. 4302 VV

Bestellter Verteidiger, richterliche Vernehmung, Teil Abschnitt 3 VV RVG, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 13.06.2019 - 1 Qs 114/19

Leitsatz: Der nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO dem Beschuldigten für eine Haftbefehlseröffnung beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.


1 Qs 114/19

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen räuberischer Erpressung u.a.

ergeht am 13.06.2019 durch das Landgericht Leipzig - 1. Strafkammer als Beschwerdekammer -durch Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter nachfolgende Entscheidung:

Die Beschwerde von Rechtsanwalt pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1.2.2019 wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelten gegen den damals Beschuldigten wegen des Vorwurfs der räuberischen Erpressung. Insoweit erließ das Amtsgericht Leipzig am 17.01.2019 Haftbefehl wegen dieses Vorwurfs. Nach Ergreifung des damals Beschuldigten wurde der Haftbefehl am 25.01.2019 eröffnet. Insoweit ergingen u.a. folgender Beschluss:

„1. Dem Beschuldigten wird gern. §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3, 126 StPO Rechtsanwalt pp. 1 als Verteidiger beigeordnet.
2. Dem Beschuldigten wird für den Termin zur Haftbefehlseröffnung am 25.01.2019 gern. § 141 Abs. 1 StPO Rechtsanwalt pp. 2 als Verteidiger beigeordnet.
3. Es wird gern. § 46 Abs. 2 RVG festgestellt, dass eine Reise des Verteidigers Rechtsanwalt pp. 1. von seinem Kanzleisitz in Braunschweig in die Justizvollzugsanstalt Leipzig, ... erforderlich ist.”

Im Rahmen der Haftbefehlseröffnung hat der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen, Gebrauch gemacht.

Mit Schriftsatz vom 25.01.2019 begehrte Rechtsanwalt pp. 2 die Erstattung seiner Gebühren in Höhe von 831,81 Euro, wobei er eine Grundgebühr gemäß 4101 VV-RVG in Höhe von 192,00 Euro, eine Termingebühr in Höhe von 166,00 Euro (Nr. 4103 W-RVG) und eine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren mit Zuschlag in Höhe von 164,00 Euro (Nr. 4105 W-RVG) begehrte.

Abweichend dazu setzte das Amtsgericht Leipzig mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 01.02.2019 den zu erstattenden Betrag lediglich in Höhe von 452,20 Euro fest.

Abweichend von den insoweit begehrten Einzelgebühren sah das Amtsgericht lediglich eine Gebühr in Höhe von 200,00 gemäß 4301 VV-RVG als angemessen an. Hiergegen wandte sich Rechtsanwalt pp. 2 mit der durch Schriftsatz vom 01.02.2019 erhobenen Erinnerung, mit der er darauf abstellte, dass die Tätigkeit des beigeordneten Verteidigers umfassend sei.
Durch den angefochtenen Beschluss vorn 27.02.2019 hat das Amtsgericht Leipzig die Erinnerung zurückgewiesen.

Im Rahmen der Begründung führte das Amtsgericht umfangreich aus, dass vorliegend nicht eine umfassende Vertretung des Angeklagten erfolgt sei, sondern ausschließlich eine Einzeltätigkeit vorliege, die über Nr. 4301 Abs. 4 VV-RVG angerechnet werden müsse. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung eines Termins zur Haftbefehlseröffnung in Vertretung des sich angezeigten Verteidigers im Hinblick auf Dauer und Umfang der Tätigkeit nicht mit einer umfassenden Verteidigung gleichgestellt werden könne. Insoweit sei ausschließlich eine Einordnung als Einzeltätigkeit sinnvoll und geboten.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit der durch Schriftsatz vom 25.03.2019 erhobenen Beschwerde, die durch weiteren Schriftsatz vom 11.04.2019 näher begründet wurde. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Magdeburg wurde dabei ausgeführt, dass aufgrund der Wahrnehmung der Freiheitsrechte des Angeklagten der Verteidiger der „nur" für eine Haftbefehlseröffnung beigeordnet worden sei, den vollen Gebührenanspruch haben müsse.

Das als Beschwerde zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Leipzig ausgeführt, dass vorliegend sowohl von der Einordnung der Tätigkeit aber auch den Möglichkeiten, die der Verteidiger in dieser Situation einem Beschuldigten/Angeklagten bieten könne, ausschließlich die Einordnung als Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4103 VV-RVG angemessen und geboten sein kann. Unabhängig davon, dass es systemwidrig erscheinen würde, wenn der Vertreter für einen Termin einen höheren Gebührenanspruch haben würde, als der bestellte „Hauptvertreter" (so u.a. LG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2012, Az.: 3 Qs 31/12), vermag insbesondere die von dem Beschwerdeführer zitierte und vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg für die hier gegenständliche Situation nicht zu überzeugen.

Anders als in dem Fall in Magdeburg, wo sich der Verteidiger aufgrund der Bereitschaft des dortigen Angeklagten, sich einzulassen, in weitaus größerem Maße mit der Beweissituation, dem Akteninhalt und möglichen rechtlichen Konsequenzen zu befassen hatte, handelt es sich vorliegend ausschließlich um die Wahrnehmung des Termins, bei dem der Angeklagte von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht hat. Insoweit ist - worauf auch das Amtsgericht Leipzig bereits zutreffend hingewiesen hatte - weder eine größere Einarbeitung möglich gewesen, noch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage.

Der Umstand, dass es dabei auch um die Wahrnehmung der Freiheitsrechte des Angeklagten gegangen ist, vermag insoweit nicht als entscheidendes Kriterium gewertet zu werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege sowohl in den Verfahren, in denen er mehrere Gebühren erlangen kann, als auch in denen, in denen eine Abrechnung als Einzeltätigkeit erfolgt, die Rechte des Mandanten mit der gebotenen anwaltlichen Sorgfaltspflicht erledigt.

Nach alledem ist die Entscheidung des Amtsgerichts in keiner Weise zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 RVG.


Einsender: RA J.-R. Funck, 38106 Braunschweig

Anmerkung:


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