Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hanau, Beschl. v. 14.11.2018 - 3 T 354/18
Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens
LG Hanau
3 T 254/18
Beschluss
In dem selbständigen Beweisverfahren pp.
hat das Landgericht Hanau - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter am 28.11.2018 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hanau vom 11.08.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.372,30 .
Gründe:
Mit Beschluss vom 11.08.2018 hat das Amtsgericht aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Hanau vom 05.04.2018 die von der Antragstellerseite an die Antragsgegnerseite zu erstattende Kosten auf 1.587,30 nebst Zinsen festgesetzt. In dieser Kostenfestsetzung sind die Kosten für ein von der Antragsgegnerseite eingeholtes Privatgutachten in Höhe von 1.372,30 enthalten.
Gegen die vorgenannte Entscheidung wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.08.2018. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten des Privatgutachtens nicht als notwendige Auslagen zu erstatten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdegründe wird auf BI. 153 ff. d. A. Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf dem Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahmen abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage wäre. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag.
Zwar liegen die vorgenannten Kriterien vorliegend ersichtlich nicht vor, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten werden in der Rechtsprechung aber auch bejaht, bei Verdacht eines fingierten Unfalls bzw. bei der zweifelhaften Echtheit einer Unterschrift (vgl. hierzu Zöller Rn. 13 zu § 91 ZPO m. w. N.).
Der vorliegende Sachverhalt ist jedenfalls mit der Konstellation eines fingierten Verkehrsunfalls vergleichbar.
In der Antragsschrift bezweifelt die Antragstellerin, dass der Antragsgegner überhaupt einen Austauschmotor eingebaut habe bzw. dass dieser Austauschmotor nur 79.000 km gelaufen sei.
Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner mithin betrügerisches Verhalten zu ihrem Nachteil vor. Um diesem Vorwurf zu entgegnen war es auch aus Sicht einer wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei sachdienlich, zu diesem Vorwurf ein Gutachten einzuholen, da auch die eigene Sachkunde nicht ausgereicht hätte, einem solchen Vorwurf zu entgegnen. Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen besteht eine Erstattungsfähigkeit auch dann, wenn das Privatgutachten ein vom. Gericht benötigtes Gutachten ersparte. Vorliegend hat die Antragstellerin nach Erhalt des Gutachtens den Antrag auf Beweissicherung zurückgenommen, wodurch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens im weiteren Verlauf des Beweissicherungsverfahrens vermieden worden ist.
Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Rücknahme ihres Antrags nichts mit dem Gutachten zu tun gehabt habe, ist im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens wenig überzeugend.
Die sofortige Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Einsender: RÄe Dr. Herbert u. Coll, Offenbach
Anmerkung:
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