Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 13.12.2018 - (229 Ds) 3021 Js 2985/15 (189/15)
Leitsatz: Auch bei einem ortsansässigen Verteidiger kann die Aktenversendungspauschale notwendige Kosten der Verteidigung sein.
Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
Geschäftsnummer: (229 Ds) 3021 Js 2985/15 (189/15)
13.12.2018
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger
wegen Körperverletzung pp.
wird der Erinnerung auf Kosten der Landeskasse Berlin abgeholfen.
Die Kostenfestsetzung vom 17.9.2018 dahingehend ergänzt, dass der Verteidiger einen Anspruch auf weitere 24.- hat.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Der Verteidiger nahm bereits im Vorverfahren Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Berlin, auf den Antrag vom 9.1.2015 wurde die Akte am 16.4.2015 kostenpflichtig versandt.
Nach Anklageerhebung wurde am 29.1.2016 ergänzende Akteneinsicht durch Übersendung der Akte in die Kanzlei genommen.
Der Verteidiger wurde dem Angeklagten mit Beschluss vom 17.2.2016 als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Mit Kostenrechnung vom 10.8.2018 beantragt der Verteidiger die Erstattung der Akteneinsichtsgebühr in Höhe von 2x 12.- .
Dies wurde durch den zuständigen Rechtspfleger unter Hinweis darauf, dass er ortsansässig sei, verweigert.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verteidiger im Wege der Erinnerung.
Der Erinnerung wird abgeholfen.
Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind die notwendigen Kosten der Verteidigung zu erstatten.
Auch bei einem ortsansässigen Verteidiger kann die Aktenversendungspauschale notwendige Kosten der Verteidigung sein (vgl. auch AG Köln Beschluss vom 8.6.2018- 707 Js 101/15) So liegt es hier: Die einfache Entfernung zwischen der Kanzlei und dem Amtsgericht Tiergarten beträgt laut Routenplaner 18 km, das ist nicht zumutbar. Es ist völlig abwegig, in einer Großstadt das Kriterium der Ortsansässigkeit heranzuziehen, ohne auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Berlin ist nun einmal keine Kleinstadt und nicht alle Verteidiger praktizieren direkt in Nähe des Amtsgericht Tiergarten.
Amtsgericht
Einsender: RA C. Scheiding , 10318 Berlin
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