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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 2 VV

Verfahrensgebühr, Entstehen, außergerichtliche Tätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 12.12.2018 - VG 5 KE 10/18

Leitsatz: Eine Verfahrensgebühr entsteht gemäß Vorbem. 3 Abs. 2 RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ist erstattungsfähig, sobald der Rechtsanwalt eine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. Irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags reicht aus, nicht notwendig ist, dass die Tätigkeit des Anwalts nach außen in Erscheinung getreten ist.


Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
VG 5 KE 10/18

Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge) (hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)
am 12. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich (dem Grunde nach) gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr.

Die Erinnerungsgegnerin klagte im Verfahren VG 5 K 1506/13 gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten. Bereits im Vorverfahren gegen den Abwasserbeitragsbescheid wurde die damalige Klägerin/Erinnerungsgegnerin durch den rubrizierten Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Die Klägerin obsiegte und auf Antrag ihres Verfahrensbevollmächtigten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2017 zu ihren Gunsten vom Beklagten/Erinnerungsführer zu erstattende Kosten i. H. von 420,80 € festgesetzt.

Der Erinnerungsführer wandte sich sodann mit einer von ihm am 05. Juli 2017 erhobenen „Vollstreckungsabwehrklage“ (VG 5 K 2608/17) gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2017 unter Berufung auf eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung vom 13. Juni 2017. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten/Erinnerungsgegnerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 07. Juli 2017 dem Kläger/Erinnerungsführer mitteilte, die zu erstattenden Kosten seien eingegangen und „damit ist die Angelegenheit erledigt“, erklärte der Kläger/Erinnerungsführer die Vollstreckungsabwehrklage in der Hauptsache für erledigt, dem die Beklagte/Erinnerungsgegnerin nicht innerhalb der Frist von § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO widersprach. Mit Beschluss vom 27. September 2017 stellte das Gericht das Verfahren ein, wobei die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt wurden.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin des Verfahrens VG 5 K 1506/13 und Beklagten des Verfahrens VG 5 K 2608/17 vom 05. Oktober 2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2018 die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 51,41 € fest, wobei sie eine 0,8 Gebühr gemäß Nr. 3101 (1) VV RVG für erstattungsfähig hielt. Der weitergehende Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Mit der am 04. Oktober 2018 erhobenen Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, es liege keine gebührenauslösende Handlung des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten/Erinnerungsgegnerin vor. Es gebe weder eine Bestellung (eines Verfahrensbevollmächtigten) gegenüber dem Gericht noch einen Schriftsatz an das Gericht.

Die Urkundsbeamtin hat die Erinnerung nach Nichtabhilfe dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

A.

Über Erinnerungen des Rechtsanwalts entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 56 Abs. 2 RVG i. V. mit § 33 Abs. 8 S. 1 RVG in entsprechender Anwendung.

B.

Die nach §§ 56 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 RVG zulässige Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese sinngemäß begehren, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. September 2018 zu ändern und die Festsetzung der im Kostenfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 05. Oktober 2017 zur Erstattung beantragten Verfahrensgebühr einschließlich Postauslagenpauschale und Umsatzsteuer abzulehnen, hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen der in der Hauptsache erledigten „Vollstreckungsabwehrklage“ zu Lasten des Klägers eine anwaltliche 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG sowie eine Entgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zu erstatten ist.

I.

Die Verfahrensgebühr entsteht gemäß Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ist erstattungsfähig, sobald der Rechtsanwalt von einer Partei zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. Im Regelfall entsteht hiernach die Verfahrensgebühr mit der Entgegennahme der ersten Information nach Erteilung des Auftrags. Es kommt nicht darauf an, wann sich der Rechtsanwalt bei Gericht bestellt (Hartmann, RVG, 48. Auflage 2018, 3100 VV Rn. 11 ff. m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage, Vorbem. 3 VV Rn. 20; 3100 VV Rdn. 15 ff.). Irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags reicht aus (Hartmann a.a.O., Rn. 13). Nicht notwendig ist, dass die Tätigkeit des Anwalts nach außen oder gar dem Gericht gegenüber in Erscheinung getreten ist (Müller-Rabe a.a.O. 3100 VV Rn. 16). Ein Verfahrensauftrag setzt weder beim Kläger noch beim Beklagten voraus, dass bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten beginnt - wie § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG besagt - bereits mit der Vorbereitung der Klage oder der Rechtsverteidigung. Zwar wird die Erteilung eines Verfahrensauftrags durch den Beklagten vor Klagezustellung nicht allzu häufig vorkommen. Jedoch kann der Beklagte, wenn er einen Rechtsstreit erwartet, bereits vor Klageerhebung einen Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollmächtigten mit dem Auftrag bestellen, ihn als Beklagten in dem bevorstehenden Prozess zu vertreten. Hat in diesem Fall der Rechtsanwalt deshalb die Information bereits entgegengenommen, um auf eine etwaige Klage reagieren zu können, so hat er bereits damit eine 0,8 Gebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG verdient (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09 -, Rn. 21, juris).

II.

Gemessen daran ist in den Blick zu nehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten des Verfahrens VG 5 K 2608/17 bereits im Verfahren VG 5 K 1506/13 sowie im dortigen Vorverfahren (Bl. 23 GA zu VG 5 K 1506/13) mandatiert worden und in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2017 aufgetreten ist. Zudem ist die Klageschrift des Verfahrens VG 5 K 2608/17, in der das Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich hervorgehoben worden ist, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 17. Juli 2017 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 10 GA zu VG 5 K 2608/17). Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 O 150/11 -, Rn. 7, juris). Hinzu kommt, dass die Klägervertreter ihre Aufrechnungserklärung vom 13. Juni 2017 explizit an den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten gerichtet und auf das bestehende Vertretungsverhältnis („Ihre Mandantin“) Bezug genommen haben. Im übrigen haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 einen an sie adressierten und als Anl. 5 bezeichneten Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 07. Juli 2017 eingereicht (Bl. 13 GA zu VG 5 K 2608/17), der „in vorbezeichneter Angelegenheit“ zum Inhalt hat, dass „Rechte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss…nicht mehr geltend gemacht [werden]“.

III.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers/Erinnerungsführers sinngemäß meinen, es habe zusätzlich eines entsprechenden Prozessauftrags bedurft, dessen Erteilung der Erinnerungsführer in Abrede stellt, hat das Gericht indes davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch mit der Erbringung anwaltlicher Leistungen in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage beauftragt wurde. Ein derartiger Auftrag erschließt sich aus den Umständen. Er wird vermutet, weil der Rechtsanwalt bereits im Klageverfahren VG 5 K 1506/13 (mit Blick auf den dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2017, der wiederum Gegenstand der im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage thematisierten Aufrechnungserklärung gewesen ist) mit der Prozessvertretung der nunmehrigen Erinnerungsgegnerin und ehemaligen Beklagten beauftragt war und die Vollstreckungsabwehrklage eine erneute anwaltliche Vertretung gebot. Dies ist auch deshalb naheliegend, weil der Prozessbevollmächtigte - wie vorliegend - für seine Mandantschaft einen positiven Prozessausgang gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten erstritten hat (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 O 150/11 -, Rn. 9, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2007 - 14 W 578/07 -, m.w.N., juris).

IV.

Mithin ist auch die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7002 Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zutreffend in Ansatz gebracht worden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.


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