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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Gegenstandswert, Einziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 04.12.2018 - 64 Qs 23/18

Leitsatz: Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang.


64 Qs-68 Js 1180/16-23/18

Landgericht Essen
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend Rechtsanwalt pp.
als Verteidiger von pp.

hat die XXIV. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.09.2018 - Az: 61 LS 57/17 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 04.12.2018 beschlossen:

Das Verfahren wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.

Auf die Beschwerde vom 24.09.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.09.2018 zu dem Aktenzeichen 61 Ls — 68 Js 1180/16 -57117 aufgehoben.

Der Gegenstandswert für die Einziehung in dem Verfahren 61 Ls — 68 Js 1180/16 — 57/17 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf EUR 11.624,38 festgesetzt.

Gründe:

Auf die gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere binnen der Frist gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegte Beschwerde von Rechtsanwalt Strüwe vom 24.09.2018 war der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.09.2018 zu dem Aktenzeichen 61 Ls — 68 Js 1180116 — 57/17 aufzuheben.

Der Gegenstandswert für die Einziehung in dem Verfahren 61 Ls — 68 Js 1180/16 57/17 war auf EUR 11.624,38 festzusetzen.

Im Einzelnen:

1. Das Verfahren war vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde Fragen der am 01.07.2017 in Kraft getretenen „neuen" Vorschriften über die Einziehung zum Gegenstand hat, gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG zur Entscheidung auf die Kammer zu übertragen.

2. Die Voraussetzungen des — ausweislich des an den Beschwerdeführer adressierten Schreibens der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 18.09.2018 vorliegend einzig im Streit stehenden — Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV RVG liegen vor.
Der Gebührentatbestand des 4142 VV RVG sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehungen oder dieser gleichgestellten Rechtsfolgen eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nrn. 4141 — 4147 VV RVG, Rn. 16 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Verteidiger die Angeklagte in der Hauptverhandlung in vollem Umfang als Pflichtverteidiger vertreten hat, mithin auch hinsichtlich einer etwa in Betracht kommenden Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB tätig geworden ist. (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 27.03.2018 — 537 Qs 26/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010 —1 Ws 183/10).

Der Gebührentatbestand des 4142 VV RVG, für den gem. § 33 Abs. 1 RVG gesondert ein Gegenstandswert festzusetzen ist, nachdem bei der Einziehung keine gesonderten Gerichtsgebühren entstehen, hat dabei den Sinn und Zweck, den Verteidigeraufwand in Verfahren, in denen Einziehungen oder dieser gleichgestellte Rechtsfolgen in Frage kommen, angemessen zu honorieren. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist dabei nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13.04.2018 — 511 KLs 255 Js 739/14 — 11/17). Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nrn 4141 — 4147 VV RVG, Rn. 19).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.09.2018 zwar zu Recht sowie in nicht zu beanstandender Höhe und mit zutreffender Begründung den Wert der mit Urteil vom 05.12.2017 zu dem Aktenzeichen 61 Ls 57/17 eingezogenen Gegenstände auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

Darüber hinaus waren bei der Bestimmung des Gegenstandswertes - worauf die Beschwerde im Ergebnis zutreffend hinweist - anteilig aber auch die Taterträge zu berücksichtigen, soweit die Angeklagte diese erlangt hatte, da der Angeklagten auch insoweit gem. §§ 73 ff. StGB eine Einziehung drohte.

Im Einzelnen ergibt sich vor diesem Hintergrund die folgende Berechnung, wobei der objektive Wert der insoweit in Rede stehenden Taterträge mangels anderweitiger Anhaltspunkte in entsprechender Anwendung des § 73d Abs. 2 StGB anhand der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 05.12.2017 zu schätzen war:

Gegenstandswert für die mit Urteil des AG Essen vom
05.12.2017 eingezogenen Gegenstände EUR 2.000,00
Wert der am 12.11.2015 bei der Fa. Lodenfrey.com bestellten Kleidungsstücke EUR 399,00 (Damenjeans) EUR 499,00 (Anzug)
(Ziffer 3 der Feststellungen zur Sache) EUR 999,00 (Jacke)

Wert der am 17.11.2015 unter dem Aliasnamen Melanie Keck im Online-Shop der Fa. Sporthaus Schuster GmbH bestellten drei Action Cams der Marke GoPro Hero4 Session
(Ziffer 4 der Feststellungen zur Sache) EUR 989,85

Wert der am 23.11.2015 unter dem Aliasnamen Melanie Keck im Online-Store der Fa. Michael Mientus GmbH bestellten Kleidungsstücke
(Ziffer 6. der Feststellungen zur Sache) EUR 380,00 (Jeans Perfetto
Slim)

EUR 365,00 (Jeans Cool Guy Miner Gold Rush)
EUR 519,00 (T-Shirt Voodoo von
Givenchy)
Wert der am 23.11.2015 unter dem Aliasnamen Melanie Keck bei dem Online-StoreJades24 GmbH bestellten Kleidungsstücke'
(Ziffer 7 der Feststellungen zur Sache)

EUR 898,00 (zwei Damenjeans der Kollektion True Religion in Damengröße 36) EUR 59,00 (T-Shirt der Kollektion True Religion in Größe XL)
EUR 199,00 (schwarzes Zip Jacket der Kollektion True Religion in Größe XL)

Wert des am 08.07.2015 bei der Fa. OTTO.de bestellten Handy Samsung Galaxy S 6 Edge EUR 849,99
(Ziffer 8 der Feststellungen zur Sache)

Wert der am 17.11.2015 bei der Fa. Zalando.de bestelltenKleidungsstücke, namentlich einer Jacke der Marke Jack Wolfskin und eines Paares Turnschuhe, die am 18.11.2015 an der Wohnung der Angeklagten zugestellt wurden.
(Ziffer 12 der Feststellungen zur Sache) EUR 400,00

Wert der am 16.11.2015 an die Wohnung der Angeklagten gelieferten Lebensmittel (Ziffern 13, 14 und 15 der Feststellungen zur Sache)
EUR 45,10 (Pizzen und Getränke)

EUR 69,10 (6 Double Chrispy Chicken Cheeseburger sowie mehrere Portionen Chop Suey Huhn)
EUR 15,00 (4 Flaschen Coca Cola, Apfelschorle und Sprite)

Wert der am 25.11.2015 an die Wohnung der Angeklagten gelieferten Lebensmittel (Ziffer 16 der Feststellungen zur Sache) EUR 70,40 (Pasta, Pizzen und Chop Suey)

Wert der am 14.02.2016 an die Wohnung der Angeklagten gelieferten Lebensmittel (Ziffer 17 der Feststellungen zur Sache) EUR 48,90

Wert des am 31.10.2015 bei der Fa. OTTO.de bestellten iPad Air
(Ziffer 19 der Feststellungen zur Sache ) EUR 539,99

Wert der am 04.11.2015 bei der Fa. SportScheck.de bestellten vier Adidas Trainingsanzüge und 2 Paar Sportschuhe
(Ziffer 21 der Feststellungen zur Sache) EUR 525,65

Wert der am 13.02.2016 bei der Fa. Zalando bestellten Textilien (zehn Teile) (Ziffer 22 der Feststellungen zur Sache) EUR 558,50

Wert der am 01.02.2016 bei der Fa. Trendfabrik.de bestellten Lederjacke BELSTAFF Stoneham in Größe 56
(Ziffer 23 der Feststellungen zur Sache) EUR 1.194,90

Gesamt: EUR 11.624,38

Der Gegenstandswert für die Einziehung in dem Verfahren 61 Ls — 68 Js 1180/16 57/17 - und damit auch für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG - war gem. § 33 Abs. 1 RVG daher auf EUR 11.624,38 festzusetzen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1812 KV-GKG).


Einsender: RA P. Strüwe, Essen

Anmerkung:


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