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RVG Entscheidungen

Nr. 4143 VV

Adhäsionsverfahren, Erstreckung, Pflichtverteidigerbestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2018 - 2 Ws 246/18

Leitsatz: Die Bestellung des Pflichtverteidigers erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren.


In pp.

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts J aus K gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. August 2018 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat schließt sich zu der Frage, ob sich eine Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf dessen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren erstreckt, der Auffassung des OLG Karlsruhe - 3. Strafsenat - im Beschluss vom 06.08.2012 - 3 Ws 203/12 -, Die Justiz 2013, 79, an; danach ist dies insbesondere im Hinblick auf die gesonderte Regelung in § 404 Abs. 5 StPO nicht der Fall. Der vom Beschwerdeführer erst während der Hauptverhandlung gestellte entsprechende Antrag war vom Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 25.09.2017 abgelehnt worden, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bot (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die vom Senat vertretene Rechtsansicht entspricht im Übrigen der ganz überwiegenden neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2014 - 2 Ws 78/14 -, juris; OLG Koblenz JurBüro 2014, 356; OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2013 - 2 Ws 569/13 -, juris, und JurBüro 2014, 134; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 Ws 6/13 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rspr., und VRS 119, 225; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2012 - III-1 Ws 84/12 -, juris; OLG Hamm NJW 2013, 325; KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2010 - 1 Ws 22/09 -, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2009, 201; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 Ws 576/08 -, juris; OlG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2008 - 2 Ws 59/08 -, juris; ThürOLG Rpfleger 2008, 529; OLG Celle NStZ-RR 2008, 370; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; OLG München StV 2004, 38; aA OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 Ws 143/13 -, juris; OLG Rostock StV 2011, 656).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).


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