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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Hinwirken auf Strafbefehl

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kempten, Beschl. v. 02.07.2018 - 3 Qs 99/18

Leitsatz: Wenn ein Strafverfahren ohne Durchführung der Hauptverhandlung im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beendet wird, fällt keine zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG an.


Landgericht Kempten (Allgäu)
3 Qs 99/18
12 Cs 320 Js 14398/17 AG Kempten (Allgäu)
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen falscher uneidlicher Aussage

hier: Beschwerde der Beschwerdeführerin Bezirksrevisorin, beim Landgericht Kempten, 87435 Kempten (Allgäu)
erlässt das Landgericht Kempten (Allgäu) – 3. Strafkammer – durch die unterzeichnenden Richter am 2. Juli 2018 folgenden
Beschluss:

1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kempten (Allgäu) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.03.2018 wird dieser aufgehoben.

2. Bei dem Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.01.2018 hat es sein Bewenden.

Gründe:

I.
Die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) führte gegen den Verurteilten pp. ein Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage (Az. 320 Js 14398/17). Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten vom 08.11.2017 befand sich pp. in dieser Sache in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 01.12.2017 an die Staatsanwaltschaft Kempten regte die Pflichtverteidigerin des damaligen Beschuldigten pp. Rechtsanwältin pp. an, die Sache im Strafbefehlsverfahren zu erledigen und erklärte, dass der Beschuldigte einen Strafbefehl mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten akzeptieren werde. Am 29.11.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Kempten den Erlass eines Strafbefehls (Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde), welcher am 05.12.2017 antragsgemäß erlassen und aufgrund Rechtsmittelsverzicht der Verteidigerin vom 05.12.2017 am selben Tage rechtskräftig wurde.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2017 beantragte die Pflichtverteidigerin RAin pp. beim Amtsgericht Kempten die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen. Unter anderem wurde eine Verfahrensgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 4141 VV-RVG in Höhe von 132 € mit der Begründung „Hauptverhandlung entbehrlich“ in Rechnung gestellt. Mit Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.01.2018 wurden die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insg. 1.345,10 € festgesetzt, die geltend gemachte zusätzliche Gebühr von 132 € wurde allerdings nicht gewährt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2018 legte die Verteidigerin RAin pp. gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ein. Der Erinnerung wurde seitens der Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.03.2018 änderte das Amtsgericht Kempten den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend ab, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG angefallen und zu entrichten sei.

Mit Schreiben vom 17.04.2018 beantragte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Kempten die Zulassung der Beschwerde gemäß § 56 RVG i.V.m. § 33 RVG, welche mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 05.06.2018 zugelassen wurde. Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 legte die Bezirksrevisorin für die Staatskasse Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 23.03.2018 ein. Zur Begründung wurde u.a. auf den Wortlaut der Nr. 4141 VV-RVG verwiesen.

Mit Beschluss vom 11.06.2018 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch den akzeptierten Strafbefehl gerade Ressourcen des Gerichts vermieden worden seien.

II.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 33, 56 RVG.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch begründet. Zu Recht wurde im ursprünglichen Festsetzungsbeschluss die geltend gemachte zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG in Abzug gebracht.

Nr. 4141 VV-RVG hat dabei folgenden Wortlaut:
„Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
• 1.das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
• 2.das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
• 3.sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
• 4.das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet“.

Die vorliegende Konstellation, in welcher auf Anregung der Verteidigerin RAin pp. seitens der Staatsanwaltschaft Kempten ein Strafbefehl beantragt und vom Amtsgericht Kempten erlassen und dieser durch ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig gemacht wurde, ist in den Tatbeständen der vorgenannten Nr. 4141 VV gerade nicht erwähnt. In der Literatur wird daher eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestands auf die Vereinbarung eines Strafbefehls vertreten (so insbesondere Soujon zfs 2007, 662, der offenbar immer dann, wenn es zu einem rechtskräftigen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung kommt, eine Gebühr nach VV 4141 gewähren will; zu allem Burhoff RVGreport 2008, 201 ff.; ders. Festschrift ARGE Strafrecht, 107 (119); Burhoff/Burhoff Nr. 4141 VV Rn. 52; N. Schneider AnwBl 2006, 274; ders. AGkompakt 2011, 86; Schneider/Wolf/N. Schneider VV 4141 Rn. 149 ff., Gerold/Schmidt/Burhoff VV Rn. 28–33, beck-online). Diese Auffassung vermag allerdings nicht zu überzeugen.

Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine Analogie nämlich eine planwidrige Regelungslücke voraus. Davon kann aber bei der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden. So wurden etwa gemeinsamen Vorschläge von DAV und BRAK zur strukturellen Änderung bzw. Ergänzung der VV 4141 in Nr. 11 d in AnwBl 2011, 120 (122) gemacht, die jedoch vom Gesetzgeber gerade nicht in das 2. KostRMoG übernommen worden sind (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. A. 2017, VV Rn. 28–33).

Durch ein Urteil oder einen erlassenen Strafbefehl wird der Rechtszug, so kein Rechtsmittel eingelegt wird, beendet. Da es somit zu keiner weiteren Verhandlung in der Sache kommt, kann schon rein sprachlich im Sinne der Nr. 4141 VV-RVG keine Hauptverhandlung entbehrlich werden, da es zu einer solchen ohne die Einlegung eines Rechtsmittels gar nicht kommt. Wollte man ein Tätigwerden des Anwalts im Sinne von Nr. 4141 VV-RVG bereits auf die Beratung des Verurteilten, eine ergangene Entscheidung (Urteil oder Strafbefehl) zu akzeptieren, erstrecken, würde dann bereits die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts am Ende der Hauptverhandlung die Einigungsgebühr auslösen. Dieses war sicher nicht die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung dieses Gebührentatbestandes. Dies zeigt, unabhängig von der insoweit entstehenden Problematik des Nachweises eines entsprechenden Tätigwerdens des Anwalts und eines möglichen Missbrauchs, dass nach Beendigung der Instanz ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsmittels die Einigungsgebühr der Nr. 4141 VV-RVG nicht anfallen kann (so OLG Nürnberg, VRR 2009, 399). Dieser Auffassung tritt die Kammer bei.

Die Zusatzgebühr der Nummer 4141 VV-RVG ist, nachdem dort ausdrücklich nur bestimmte Fallgestaltungen geregelt sind, gerade keine Kompensationsgebühr für allgemeine Mühewaltung des Verteidigers, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt. Vielmehr ist die Beratung dahingehend, ob gegen einen Strafbefehl überhaupt Einspruch eingelegt werden oder dieser akzeptiert werden soll, gebührenrechtlich bereits durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (OLG Nürnberg, a.a.O.; s. auch AG Hamburg-St. Georg RVGreport 2015, 143 = AGS 2015, 70 = zfs 2015, 228 = StRR 2015, 200; AG Remscheid AGS 2017, 188 für Nichteinlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid).

Der Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 23.03.2018 war daher aufzuheben.

Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).


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